Im Grundbuch sind als Eigentümer eingetragen A, B, C, D und E als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der A,B,C,D,E GbR.
Das Grundstück wird nun auf B allein übertragen.
erste Auflassungsvormerkung
A behält sich das Recht vor, die Rückauflassung des Grundstücks auf die Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu fordern, wenn das Grundstück belastet oder veräußert wird.
Es wird eine Auflassungsvormerkung für A bewilligt und beantragt.
zweite Auflassungsvormerkung
Die Gesellschafter der GbR haben für den Fall, dass B vor A verstirbt das Recht, die Rückauflassung auf die GbR zu fordern.
Es wird eine Auflasungsvormerkung für A, C, D und E als Gesellschafter bürgerlichen Rechts bewilligt und beantragt (ohne B).
Sind die vorgenannten Auflassungsvormerkungen eintragungsfähig?
Auflassungsvormerkung
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Mottenkugel -
12. März 2009 um 20:42
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Das eigentliche Problem ist m.E., dass das Vertretungsrecht für die GbR als Veräußerin in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist. Wie schon in anderen Threads ausgeführt wurde, ist das nicht möglich.
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Die Auflassung wurde durch A, B, C, D und E selbst vorgenommen.
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Und was sagt Dir, dass das die aktuellen Gesellschafter sind, die die GbR vertreten können?
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Die Auflassung wurde durch A, B, C, D und E selbst vorgenommen.
Nach derzeit herrschender Forumsmeinung schön und interessant, aber Du hast keinen Vertretungsnachweis, weil nicht nachweisbar ist, ob es weitere Gesellschafter gibt, s. hier (der Therad ist ein wenig umfangreich, zum besseren Verständnis aber sinnvoll). -
Da Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB), kann die erste Vormerkung für den Dritten (= GbR) oder für den Versprechensempfänger (= A) bestellt werden. Die zweite Vormerkung kann wegen der Teilrechts- und Grundbuchfähigkeit nur für die GbR als solche eingetragen werden. Das mit dem Vertretungsnachweis hatten wir ja schon.
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