Nacherbschaft

  • A und B sind im Grundbuch eingetragen.

    A verstirbt 1984.

    B wird Vorerbin aufgrund des Erbvertrages aus dem Jahre 1958.
    Nacherbe ist nach dem Erbvertrag dasjenige Kind aus der Ehe des A und der B, dass nach HöfeO weiterer Hoferbe werden würde oder dass die Eheleute gemeinsam bestimmt haben.

    Die Grundbuchberichtigung der Vor- und Nacherbschaft ist im Jahre 1984 erfolgt, und zwar aufgrund des Erbvertrages.

    Im Jahre 2002 überträgt B den Grundbesitz auf C (den Sohn des A und der B).
    Der Nacherbenvermerk bleibt bestehen.

    Nun soll aufgrund Bewilligung des C eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

    Was ist mit dem Nacherbenvermerk?
    Aus der Nachlaßsache betreffend den Erbfall A ergibt sich das Vorliegen
    a) des obigen Erbvertrages und
    b) eines privatschriftlichen Testaments, in dem A und B im Jahre 1967 den Sohn C als ältesten Sohn zum weiteren Hoferben bestimmt haben.

    Dieses privatschriftliche Testament war bereits bei Grundberichtigung im Jahre 1984 eröffnet.

    Kann die Dienstbarkeit trotz Nacherbenvermerk eingetragen werden?
    Aufgrund welcher Gurndlage könnte der Nacherbenvermerk gelöscht werden?

  • Gegen die Eintragung der Dienstbarkeit habe ich keine Bedenken, da der Nacherbe gegen alle ihm gegenüber möglicherweise unwirksamen Verfügungen durch die Eintragung des Nacherbenvermerks geschützt ist.

    Über die Löschung des Nacherbenvermerks würde ich mir erst dann Gedanken machen, wenn jemand die Löschung beantragt. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie Mola. § 2113 I BGB ==> relativ unwirksam, also grundsätzlich erst mal gegenüber jedermann wirksam, nur eventuell später dem Nacherben gegenüber nicht. Das weiß man frühestens mit Eintritt der Nacherbfolge, und auch dann ist es zunächst Sache des Nacherben, sich darum zu kümmern.

    ==> Alles egal, solange Du keine Erbfolge nach dem Vorerben einträgst oder den Nacherbenvermerk löscht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn C den Nacherbfall erlebt und alleiniger Nacherbe wird, sind alle von B und C vorgenommenen Verfügungen wirksam. Das weiß man aber erst rückblickend nach dem Tod der Vorerbin. Solange muss der Nacherbenvermerk eingetragen bleiben.

  • Wie meine Vorredner.
    Der Nacherbenvermerk ist ja auch keine Grundbuchsperre.
    Die relative Unwirksamkeit müßte der Nacherbe auch erst geltend machen.

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