Änderung der Haftsumme bei Genossenschaft

  • In Spalte 3 ist derzeit eingetragen: 100 DEM Haftsumme je Geschäftsanteil.

    Die Generalversammlung hat nun das Statut umfassend geändert. Darin heißt es nun: Der Geschäftsanteil beträgt 100 EUR. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Ich habe mir mal § 15 GenRegV und den Teil im HRP dazu durchgelesen und komme nun eigentlich zu dem Ergebnis, dass es bei der Eintragung der Satzungsänderung eigentlich ausreichen müsste, den alten Eintrag in Spalte 3 zu röten und dort nichts weiter einzutragen, da die in § 15 Abs. 4 GenRegV als eintragungspflichtig genannten Regelungen nicht getroffen wurden.

    Wie würdet ihr das handhaben? Ich habe auch überlegt (sozusagen klarstellend) einzutragen: 100 EUR Haftsumme je Geschäftsanteil.

    Ich habe leider nicht sehr oft mit Genossenschaften zu tun, würde mich über eure Antworten daher sehr freuen.

  • Wenn die Satzungsänderung (wie beschrieben) vorsieht, dass eine Nachschusspflicht jetzt ausgeschlossen ist (§ 6 Nr. 3 GenG), so musst du die Eintragung in der Spalte 3 röten und in Spalte 6 die geänderte Satzung vermerken.

    Die Sache ist meiner Ansicht nach eindeutig.

  • M. E. müsste hier in Spalte 3 jetzt eingetragen werden: "Keine Nachschusspflicht", da hier anzugeben ist, welche Regelungen die Satzung über die Nachschusspflicht enthält (s. §§ 15, 26 GenRegV) und dazu gehört auch, dass keine besteht. Hinsichtlich der Haftsumme eines Geschäftsanteils erfolgt keine Eintragung.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Wie holletalfons und delphina5.
    (Sp. 3: Keine Nachschusspflicht
    Sp. 5: Änderung der Satzung in § xy )

    Früher war noch die Bekanntmachung eines "Gläubigeraufrufs" vorgesehen; das ist aber mit dem EHUG weggefallen.

  • Satzungsändernder Beschluss bei einer Genossenschaft (Mitgliederversammlung) mit Nachschusspflicht 55 € je GeschAnteil

    (neuer Abs. 2): "Ab dem 01.01.2022 ist die Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen."

    Daneben sind weitere Änderungen der Satzung beschlossen, die nicht auf ein Datum befristet sind.


    Die Befristung ist nach den Kommentierungen, die ich gefunden habe, möglich. Aber wie sieht es mit der Eintragung und der Veröffentlichung aus?
    In der Anmeldung ist nichts zu der Besonderheit gesagt; angemeldet werden schlicht die Satzungsänderungen.

    Im Moment würde ich nur die Satzungsänderung in Sp. 6 eintragen und dem Notar mitteilen, dass ab dem 01.01.2022 der Ausschluss der Nachschusspflicht anzumelden ist.
    Vom Gericht ist dieser dann nur in Spalte 3 einzutragen.
    Im Anschluss veröffentliche ich nach § 22 I - III GenG.

    Würdet ihr mir zustimmen, oder habe ich etwas übersehen?


  • Würdet ihr mir zustimmen, oder habe ich etwas übersehen?

    Sehe ich genauso und habe deshalb auch eine Akte auf entsprechender Wiedervorlage. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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