Verlorener Baukostenzuschuss

  • Fall:
    Ein Bulletenbrater mietet ein Grundstück. Er baut auf dem Grundstück auf seine Kosten eine Bulettenbraterei. Dafür muss er an den Eigentümer weniger Miete zahlen. Im Mietvertrag heißt es daher: "Der Mieter erstellt auf dem Grundstück ein Gebäude. Die dafür aufgewendeten Baukosten in Höhe von ca. 350.000 € gelten als verlorener Baukostenzuschuss im Sinne des § 57 c I Ziffer 2 ZVG."

    Der Gutachter fragt an, ob er diesen Baukostenzuschuss in seiner Bewertung berücksichtigen muss?

    Ich meine, dass der Wert des Grundstücks unabhängig vom Baukostenzuschuss zu bestimmen ist. Er findet allenfalls im Ertragswert durch die geringere Miete eine Berücksichtigung.

    Fürs ZVG-Gericht ist der Zuschuss eh nicht so relevant, da das Gericht über den Zuschuss nicht zu befinden hat, sondern ihn nur im Termin mitteilt.

  • Hallo Kai,

    ich bin mir nicht so sicher, ob nicht doch eine Bewertung im Gutachten durch einen geringeren Verkehrswert erfolgen muß, wie Du schon sagst bezüglich des Ertragswertverfahrens. M.E. ist für eine gewisse Zeit der marktübliche Mietzins nicht zu erzielen. Für diese Zeit ist m.E. ein abgezinster Betrag verkehrswertmäßig vom Gutachter zu berücksichtigen, ähnlich wie bei Mietpreisbindungen durch öffentlich geförderten Wohnraum.
    Gruß
    Stefan

  • Moin,

    die Besonderheit bei der Beachtung eines verlorenen Mietzuschuss ist in der ZV doch, dass während der Zeit des "abmietens" Kündigungsschutz besteht, erst danach die Miete wieder an die ortsübliche Miete angepasst werden kann.

    Insofern ist dieser Umstand im Gutachten zu berücksichtigen.

    Während der Dauer des Bestehenbleibens dieser (besonderen) Mietbindung wird insofern eine Mindermiete erzielt.

    Die sich hieraus ergebende Wertminderung ist sowohl im Sach- alsauch im Ertragswertverfahren als besonderer wertbeeinflussender Umstand in Form des Barwertes der kap. Mietdifferenzen zu berücksichtigen.

    Letztendlich hat das Stefan bereits ähnlich ausgeführt (nur das die Wertbeeinflussung auch im Sachwert gleichermaßen zu berücksichtigen ist).

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