Wer vollstreckt das Zwangsgeld?

  • Ja, es ist eine neue Angelegenheit; die Gebühren entstehen jedoch nur in Höhe von 0,3 nach VV 3328.
    Den Gegenstandswert muss man sich im Zwangsgeldverfahren festsetzen lassen. Für dieses ist ggf. auch gesondert PKH zu beantragen.

  • Es ist zu unterscheiden zwischen Zwangsgeld nach § 33 FGG im VA-Verfahren beim Familiengericht und dem nach § 888 ZPO. Ersteres wird von Amts wegen vollstreckt, letzteres im Parteibetrieb (beide zugunsten der Staatskasse). Beim Schnapszahlen-Zwangsgeld gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, sodass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden ist.

    Zwangsgelder nach § 33 FGG oder § 35 FamFG (ebenso wie das Ordnungsgeld nach FamFG) hat immer das Gericht (Rechtspfleger) zu vollstrecken, und nicht nur im Falle des VA-Verfahrens !
    (siehe Keidel, Komm. zum FGG, 14. Aufl., Rn 31 zu § 33)
    Das ist der Unterschied zwischen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und reinen Zivilsachen, wo nach § 888 ZPO dann tatsächlich die Partei zugunsten der Staatskasse das Zwangsgeld vollstrecken muss. Dies ist aber in Familiensachen, die sämtlich nach dem FGG bzw. FamFG ablaufen, so nicht der Fall, hier läuft das alles von Amts wegen.


    Ich hänge mich hier nochmal dran:
    Beantragt ist bei mir ein Pfüb; Vollstreckt werden soll bei ein Zwangsgeld des FamG nach § 35 FamFG.
    Im Ergebnis müsste den Pfüb dann der Rechtspfleger beim FamG selbst erlassen? NAch JBeitrO? oder gilt hier EBAO? Ich verstehe es gerade nicht...:oops:

    Katja

  • Ein solches EDV-Programm habe ich nicht. Irgendwann musste ich mir auch die Eingangsfrage stellen und habe mir das Ergebnis gemerkt.

  • Noch eine "Anhängerin":

    Habe hier einen Zwangsgeldbeschluss des Gerichtes A, Familiengericht, gem. § 888 ZPO. Es wurde nicht v.A.w. vollstreckt, daher soll ich jetzt PfÜb beantragen. Vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.
    Mein Problem ist jetzt, dass für den Gegner ein anderes Gericht nach dem 8. Buch der ZPO zuständig ist. Den bisherigen Kommentaren habe ich entnommen, dass die Zuständigkeit für den PfÜb bei dem festsetzenden Gericht, hier also Gericht A, Familiengericht liegt. Woraus ergibt sich das?
    Und Empfänger ist die Staatskasse, bzw. hiesige OJK, Az. des Zwangsgeldverfahrens?

  • Ja, PfÜB erlassen: Muss aber drin stehen, dass die Zahlung an die Justizkasse, Zahlungsgrund incl. AZ ...., zu leisten ist. Auf welche Art und Weise vollstreckt wird (GV; PfÜB ...), ist völlig egal.

    Habe jetzt auch einen entsprechenden PfÜb beantragt mit Angabe von Aktenezeichen, Zahlung an die Justizkasse usw. Der Drittschuldner hat dennoch den Gesamtbetrag inkl. Zwangsgeld an uns überwiesen. Reicht es, wenn wir das Geld entsprechend an die Justizkasse weiterleiten mit Az. und Zwangsgeld im Verwendungszweck oder bedarf es da noch mehr?

  • Ich hänge mich auch hier mal dran:

    Es liegt vor im Verfahren wegen Kindesunterhalt ein Teilversäumnisbeschluss, der den Antragsgegner zu verschiedenen Auskünften und Vorlage von Aufstellungen verpflichtet.

    Dem kam er nicht nach, so dass der Ast. ein Zwangsgeld beantragte (und ersatzweise zwangshaft). Dies wurde durch Beschluss des FamG auch so angeordnet (§ 95 Abs. 1 S. 3 FamFG i. V. m. § 888 ZPO).

    Liege ich richtig, dass der Antragsteller das Zwangsgeld selbst vollstrecken muss? :gruebel:

  • Guten Morgen,
    auch ich muss den Thread noch einmal kapern.


    Mir liegt als M-Gericht ein Antrag auf VKH für die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses vor.

    Es geht sich um Auskünfte für ein Unterhaltsverfahren.

    Am Ende der Gründe steht nun: Dem Antrag war nach 120 I FamFG, 888 ZPO zu entsprechen.


    Ich kenne aus meiner aktiven F-Zeit nur die VA-Zwangsgelder, dort läuft ja die Vollstreckung über uns selber.
    Ich verstehe nicht so recht, warum §35 FamFG hier keine Anwendung findet, beziehungsweise zweifle da auch noch dran.
    Weitere Vorschriften werden nur hinsichtlich der Kosten genannt, 120 I FamFG, 888 ZPO.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Nach der BGH-Rechtsprechung obliegt die Vollstreckung dem Gläubiger (vgl. zum Meinungsstand Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 95 Rn. 14, sowie Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 888 Rn. 13).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nach der BGH-Rechtsprechung obliegt die Vollstreckung dem Gläubiger (vgl. zum Meinungsstand Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 95 Rn. 14, sowie Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 888 Rn. 13).

    Beim 888er Verfahren, ja.
    Mich würde halt nur interessieren, ob der Zwangsgeldbeschluss in der Form richtig ist, und, ob mich das insoweit bei der Prüfung als Vollstreckungsgericht zu interessieren hat.

    Weil -ohne Rücksprache mal mit den örtlichen FamRichtern gehalten zu haben - ich fast vermute, dass das ganze theoretisch eine Entscheidung nach §35 FamFG wäre, welche dann vom PG zu vollstrecken wäre:

    "b)
    Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG."

    BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17
    https://www.jurion.de/urteile/bgh/2017-09-06/xii-zb-42_17/

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  • :daumenrau, der Fall ist von der Erzwingung der Auskunft im VA-Verfahren durch das Gericht zu unterscheiden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 35 FamFG erfasst nur die Vollstreckung verfahrensleitender Anordnungen, hier geht es jedoch um Ansprüche zwischen den Beteiligten.

    Genau damit hat mir gerade ein anderer Kollege ebenfalls die Antwort gegeben.
    Problem erledigt, danke auch an FED.

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  • Muss mich hier noch einmal anhängen:

    Sehe ich es richtig, dass ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO wegen fehlender Auskünfte zum Zugewinnausgleich durch den Gläubiger zu vollstrecken ist?

    Langsam komme ich ins Zweifeln. Zwar hat der Richter dem Gläubiger geschrieben, dass die Vollstreckung auf seinen Antrag zugunsten der Staatskasse erfolgt. Anschließend habe ich jedoch die Akte erhalten, weil ich für die Vollstreckung zuständig wäre. :gruebel: Verwiesen wurde als Begründung auf die Kommentierung von Cirullies in "Vollstreckung in Familiensachen". (Ich hatte zuvor auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, 05.04.1995 - 10 WF 165/94 hingewiesen.)

    Diese habe ich so verstanden, dass Vollstreckung durch den Gläubiger bedeutet, dass dieser z. B. selbst den GVZ beauftragen muss oder einen Pfüb beantragen, wobei die eventuell eingezogenen Gelder in die Staatskasse fließen. Der Rechtspfleger beim FamG dürfte in diesem Zusammenhang nicht tätig werden müssen.

    Hat jemand vielleicht noch aktuellere Rechtsprechung oder Kommentierung, aus der die Zuständigkeit bzw. die Verfahrensweise klar hervorgeht?

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