Wer vollstreckt das Zwangsgeld?

  • Folgender Sachverhalt:
    Im Termin wurde der Umgang mit V vereinbart.
    M hält sich nicht daran, Vertreter von V beantragt Zwangsgeld anzudrohen, festzusetzen und ggf. Zwangshaft.
    M wird das Zwangsgeld angedroht. Zwangshaft ist laut Beschluss der Richterin nicht möglich.
    Dagegen hat sich der Vertreter vom M gewehrt, weitere Schreiben folgten.

    Dann ist folgender Zwangsgeldbeschluss erlassen worden:
    Gegen M wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt. M wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro angedroht für den Fall, dass die Verpflichtungen aus dem Umangsrechtsbeschluss erneut schuldhaft verletzt werden.

    Dann wurde in der Akte von der Richterin weglegen verfügt.
    Der Vertreter vom V beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses.

    Hier nun meine Frage:
    Bekommt der Vertreter eine vollstreckbare Ausfertigung? Und was kann er damit machen?
    Sind nicht eigentlich wir Rechtspfleger nach JustizbeitrO i.V.m. EBAO für die Vollstreckung zuständig?

    Habe mit der Suche und auch sonst leider nichts passendes gefunden :(

  • Ich kenne das nur aus VA-Verfahren. Dort ist (zumindest bei uns) das Zwangsgeld immer von uns vAw vollstreckt worden. Das Geld fließt dann ja auch ggf. in die Justizkasse und nicht etwa in die Kasse des V.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Liegt hier nicht ein Fall der Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO vor?

    Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes dann auf Gläubigerantrag durch GV, nicht nach JBeitrO. Gleichwohl erhält das Geld die Staatskasse.

  • Ich kenne das auch aus Verfahren betreffend Unterhalt (die Auskunft über das Einkommen) oder solchen Umgangsregelungen, die nicht eingehalten werden.

    Dieses Zwangsgeld muss dann der Gläubiger beitreiben, "mit der Maßgabe, dass das Geld an die Staatskasse abzuführen ist". So steht das auch schon in den Beschlüssen unserer Richter.

  • Es ist zu unterscheiden zwischen Zwangsgeld nach § 33 FGG im VA-Verfahren beim Familiengericht und dem nach § 888 ZPO. Ersteres wird von Amts wegen vollstreckt, letzteres im Parteibetrieb (beide zugunsten der Staatskasse). Beim Schnapszahlen-Zwangsgeld gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, sodass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden ist.

  • Liegt hier nicht ein Fall der Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO vor?

    Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes dann auf Gläubigerantrag durch GV, nicht nach JBeitrO. Gleichwohl erhält das Geld die Staatskasse.


    Ich kenne das auch aus Verfahren betreffend Unterhalt (die Auskunft über das Einkommen) oder solchen Umgangsregelungen, die nicht eingehalten werden.

    Dieses Zwangsgeld muss dann der Gläubiger beitreiben, "mit der Maßgabe, dass das Geld an die Staatskasse abzuführen ist". So steht das auch schon in den Beschlüssen unserer Richter.



    :daumenrau Bingo, so kenn ich das auch . . . also vollstreckbare Ausfertigung erteilen, rausgeben und dann auf die ZA warten ;)

  • Es ist zu unterscheiden zwischen Zwangsgeld nach § 33 FGG im VA-Verfahren beim Familiengericht und dem nach § 888 ZPO. Beim Schnapszahlen-Zwangsgeld gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, sodass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden ist.


    Auch 33 (FGG) ist eine Schnapszahl... :D

    Übrigens sieht § 33 FGG auch Zwangsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts vor (danach wäre sogar Zwangshaft möglich). Es wäre daher wohl doch vorab zu klären, auf welcher Grundlage das Zwangsmittel festgesetzt wurde.

    (OT: Immer wieder erschreckend, was Eltern in ihrem Haß ihren Kindern zumuten...)

  • So, nun kann ich auch endlich wieder antworten!

    Erstmal vielen Dank!
    Ich werde jetzt die Akte durchforsten, was die Richterin nun meinte und ob das stimmt ;), in den Gründen steht, dass der Beschluss auf §§ 33 FF und 1684 BGB beruht, muss wohö statt FF eher FGG heißen ;)

  • Hallo,

    ist das bei Euch noch aktuell, dass die Zwangsgeldbeschlüsse nach § 888 ZPO (bei mir zur Auskunfterteilung) im Parteibetrieb vollstreckt werden?
    Die Richterin hat dem Gläubiger leider schon mitgeteilt, dass der Beschluss von hier aus vollstreckt wird.
    Bei meinen Recherchen bin ich nur auf den schon älteren Aufsatz von Giers: Die Vollstreckung familienrechtlicher Entscheidungen nach dem FamFG, FPR 2006, 438 gestoßen. Dort hieß es:

    Zitat


    Für Auskunftstitel, die häufig im Wege der Stufenklage erstritten werden, um die unterhalts- oder güterrechtliche Forderung beziffern zu können, gilt § 888 ZPO. Das Familiengericht setzt danach auf Antrag des Gläubigers Zwangsgeld oder Zwangshaft fest. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist bei der Vollstreckung nach der ZPO immer gegeben, wenn dort das Prozessgericht genannt wird (§§ 887ff., ZPO § 767 ZPO). Fraglich erscheint, ob die Rechtsprechung an der Auffassung festhalten wird, das Zwangsgeld aus § 888 ZPO sei nicht nach § 1 Absatz I Nr. 3 JBeitrO von Amts wegen, sondern im Parteiwege zu Gunsten der Staatskasse beizutreiben (Fussnote 9). Denn für die Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen nach dem FamFG sieht § 99 FamFG ebenfalls die Verhängung eines Zwangsgeldes vor. Da § 93 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts für dessen Beitreibung begründet, würden die Zuständigkeiten nach ZPO und FamFG auseinander fallen.

    FN 9 = BGH, NJW 1983, 1859; dagegen Baumbach/Hartmann (o. Fußn. 5), § 888 Rdnr. 18.

  • Es ist zu unterscheiden zwischen Zwangsgeld nach § 33 FGG im VA-Verfahren beim Familiengericht und dem nach § 888 ZPO. Ersteres wird von Amts wegen vollstreckt, letzteres im Parteibetrieb (beide zugunsten der Staatskasse). Beim Schnapszahlen-Zwangsgeld gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, sodass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden ist.



    Zwangsgelder nach § 33 FGG oder § 35 FamFG (ebenso wie das Ordnungsgeld nach FamFG) hat immer das Gericht (Rechtspfleger) zu vollstrecken, und nicht nur im Falle des VA-Verfahrens !
    (siehe Keidel, Komm. zum FGG, 14. Aufl., Rn 31 zu § 33)
    Das ist der Unterschied zwischen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und reinen Zivilsachen, wo nach § 888 ZPO dann tatsächlich die Partei zugunsten der Staatskasse das Zwangsgeld vollstrecken muss. Dies ist aber in Familiensachen, die sämtlich nach dem FGG bzw. FamFG ablaufen, so nicht der Fall, hier läuft das alles von Amts wegen.

  • Diese Unterscheidung ist auch logisch. Das Gericht kann bei einem Zwangsgeld im Versorgungsausgleichverfahren wissen, ob die Handlung, die erzwungen werden soll, vorgenommen wurde. Bei einem Zwangsgeld in einem Unterhaltsverfahren wegen der Auskunft kann es das hingegen nicht. Es weiß daher nicht, ob noch oder überhaupt vollstreckt werden muss.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Die Richterin in meinem Verfahren möchte jetzt auch den Gläubiger anschreiben, damit er den Beschluss doch selbst im Parteibetrieb vollstreckt.

    Giers Meinung für eine einheitliche Zuständigkeit des Fam.Gerichtes habe ich auch sonst nirgendwo vertreten gefunden.

  • Schnapszahlen-Zwangsgeld gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, sodass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden ist.


    Eigenartigerweise sieht das ein Rechtspfleger an einem Gericht an einem recht bekannten See hier ums Eck ganz anders.
    Zitat aus dem Antwortschreiben, nachdem wir die vollstreckbare Ausfertigung beantragt hatten:

    Zitat

    ...Über einen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss, der nach § 888 ZPO erlassen wurde, kann grundsätzlich keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, zur Vollstreckung des Zwangsgeldes, das der Staatskasse zugeführt wird, genügt eine Ausfertigung mit Zustellungsvermerk...


    :confused:

  • Wenn du in den Zöller schaust zu § 888 ZPO, wirst du finden, dass es durchaus auch genauso viele andere Ansichten gibt, die eine vollstreckbare Ausfertigung nicht für erforderlich ansehen. Dabei reden wir jetzt immer von der Vollstreckung im Parteibetrieb. Bei Vollstreckungen von Zwangs- und Ordnungsgeldern etwa nach § 35 FamFG, die von Amts wegen vorzunehmen sind, haben wir sowieso noch nie eine vollstreckbare Ausfertigung an den GV rausgegeben, Ausfertigung mit Siegel und Zustellvermerk, und kein GV hat das bislang bemängelt.

  • Bei § 888 ZPO habe ich zur Zeit von Christi Geburt gelernt, dass das im Parteienbetrieb zu vollstrecken ist.

    Bei § 33 FGG und § 35 FamFG ist v. A. w. zu vollstrecken durch den Rpfl. nach der EBAO; in diesem Rahmen ist das Zwangsgeldgericht auch Vollstreckungsgericht, d. h. Pfübse erlässt der Rpfl. des Zwangsgeldgerichtes.

  • Wenn du in den Zöller schaust zu § 888 ZPO, wirst du finden, dass es durchaus auch genauso viele andere Ansichten gibt, die eine vollstreckbare Ausfertigung nicht für erforderlich ansehen. Dabei reden wir jetzt immer von der Vollstreckung im Parteibetrieb.


    Mich hat es nur verwundert, dass mir mitgeteilt wurde, dass grundsätzlich keine vollstreckbaren Ausfertigungen für 888 erteilt werden.
    Ich habe aber bisher ausschließlich vollstreckbare Ausfertigungen erhalten (waren nicht wenige, aber alle von anderen Familiengerichte) und das ist jetzt der erste 888 bei dem es keine geben soll.
    Naja, ich geb das ganze jetzt mal zum GV (inkl. des Schreibens, dass es keine vollstreckbare Ausfertigung geben wird) und schau mal was der daraus macht.

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Ich habe auch einen Fall nach § 888 ZPO, die vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses ist erteilt.

    Nun übersendet mir der Ast.Vertr. einen Antrag auf Erlass eines Pfübs.

    Sofern das denn möglich sein sollte, fehlt hier auf jeden Fall, dass das beigetriebene Geld der Landeskasse zuzuführen ist.

    Aber ist das denn überhaupt möglich?

    Meine Abteilungsrichterin meint, es ginge nur durch direkte Beauftragung eines GV. Der Ast.-PV hat mit aber mitgeteilt, dass dann aber nichts zu holen wäre und möchte gerne den Pfüb...

    Und nun? Pfüb erlassen?
    :confused:

  • Ja, PfÜB erlassen: Muss aber drin stehen, dass die Zahlung an die Justizkasse, Zahlungsgrund incl. AZ ...., zu leisten ist. Auf welche Art und Weise vollstreckt wird (GV; PfÜB ...), ist völlig egal.

  • Hallo,
    wir haben eine Umgangsrechtsvereinbarung aus 2005. Hier wurde ein Zwangsgeldantrag nach § 33 FGG gestellt. Ist dies ein eigenständiges Verfahren? oder gehört es mit zum Altverfahren?
    Gibt es auch einen "Streitwert für den Zwangsgeldantrag?"
    Hoffe ich bin hier richtig

    Gruß stoner36

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