Kosten des beigeordneten Nebenkläger-Vertreters

  • Hallo
    ich hier in älteren Themenabhandlungen gesucht, aber leider keine Antwort auf meine Frage gefunden.
    Ein Verfahren mit 3 Beschuldigten und einem Nebenkläger wurde nach 153 II StPO eingestellt. Notwendige Auslagen der Nebenklage tragen die Beschuldigten. Genau wie die 3 Beschuldigten, bekamm auch der Nebenkläger einen RA BEIGEORDNET. Alle Parteien haben bereits gegen Landeskasse beantragt, KFB wurden bereits erlassen. Nun ein Jahr später reicht die Nebenklage einen KFA gegen die Angeklagten nach 464b StPO ein. Habe diesen den damals beitiligten RA´s zur Stellungnahme übersandt. Wie ist das weitere Verfahren? Ein RA eines beschuldigten hat bereist geantwortet und versteht nicht warum sein Mandat nun zahlen soll und warum der KFA dem Mandanten nicht ztugestellt wurde!? Dachte der Nebenkläger kann nur die Differenz der Wahlanwaltsgebühren zu den beigeordnenten Gebühren von den Beschuldigten haben. Diese müßten dann als Gesamtschuldner den restbetrag zahlen, oder ??????

  • Wenn den Beschuldigten die Zahlung der Auslagen des Nebenklägers auferlegt wurde, kann dieser die Festsetzung der Wahlverteidigervergütung seines RA gegen den/die Angeklagten beantragen.

    Erfolgte natürlich schon die Festsetzung von Pflichtverteidigervergütung aus der Staatskasse, kann m. E. nur noch die Differenz zur Vergütung nach den Sätzen des Wahlverteidigers festgesetzt werden.

  • Super, das war auch mein Wissensstand. Schön das man bestätigt wird, gibt Sicherheit. Wußte halt nur nicht wo das steht bezüglich der Wahlanwaltsgebühren für den beigeodneten RA der Nebenskage

  • Ohje sehe gerade, die Beschuldigten haben auch PKH bekommen. und nun? dann kann der Nebenkläger den Differenzbetrag bei den Beschuldigten doch nicht geltend mechen, oder?

  • Ohje sehe gerade, die Beschuldigten haben auch PKH bekommen. und nun? dann kann der Nebenkläger den Differenzbetrag bei den Beschuldigten doch nicht geltend mechen, oder?


    das geht dann natürlich nicht. völlig falsch
    Oh sorry, ich war davon ausgegangen, dass der Nebenkläger PKH hat, aber auch dann käme wohl Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO in Betracht.
    Ein Beschuldiger mit PKH , wie geht das ?

    2 Mal editiert, zuletzt von hawkwind (16. März 2009 um 10:48) aus folgendem Grund: eigene Leseschwäche

  • Tragen denn die Beschuldigten/Verurteilten die Kosten des Nebenklägers ? Wenn ja, kann der Nebenkläger seine eigenen Kosten dennoch ggü. den Beschuldigten geltend machen, unabhängig von einer denen gewährten PKH geltend machen.

    Die PKH schützt immer nur davor bzgl. der Gerichts- und eigenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden, aber nie vor dem Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite. Dies ist in Strafsachen nicht anders.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Oh vielen Dank, im Falle von Strafsachen ist das Forum wirklich die einzige Lernquelle, da dies in Hildesheim nicht unterrichtet wird.
    Fasse zusammen: Der Nebenkläger kann also bei einer Kostenentscheidung wonach die Beschuldigten die Auslagen der Nebenklage tragen müssen, den Differenzbetrag Beiordnung-Wahlanwalt sich festsetzen lassen. Falls die Beschuldigten PKH bekamen ist dies unerheblich, da Sie die Kosten der Gegenseite zahlen müssen. (PS wo steht das den mit dem Diffenrenzbetrag?)

  • Letzte Frage: Was ist wenn im o.g. Fall nur der Nebenkläger PKH bekommt, nicht jedoch die Beschuldigten. Kann dann der Nebenkläger auch den Differrenzbetrag erstattet bekommen?

  • Das ergibt sich aus der Logik. Die durch Kostenentsscheidung Zahlungsverpflichteten müssen die gesamten Kosten des Nebenklägers tragen. Hierzu gehören auch die komletten Anwaltskosten. Hat der RA des Nebenklägers aber schon Geld aus der Staatskasse erhalten, darf natürlich nichts doppelt festgesetzte werden, sondern er erhält von den Beschuldigten im Rahmen der Festsetuzung nur noch die Differenz zwischen dem Betrag den er bereits bekommen hat und seiner Wahlanwaltsvergütung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Letzte Frage: Was ist wenn im o.g. Fall nur der Nebenkläger PKH bekommt, nicht jedoch die Beschuldigten. Kann dann der Nebenkläger auch den Differrenzbetrag erstattet bekommen?



    Ähm ich will ja nicht meckern, aber wie genau ist denn der konkrete Fall ? Nicht das es auf Dauer etwas unübersichtlich wird, aber ich bin ehrlich auch zu faul stets umdenken zu müssen.

    Antwort: Das macht keinen Unterschied. Im übrigen können die Beschuldigten m. E. im Strafsachen nie PKH bekommen. Wenn überhaupt gibt es für diese nur die Bestellung (nicht Beidordnung) eines Pflichtverteidigers. Dies ist nicht das Gleiche wie PKH. Insb. bedeutet die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht, dass ich dieses bei entsprechender Kostentscheidung nicht selbst bezahlen muss. Von den Kosten der Gegenseite (s.o.) oder dem Rückgriffsanspruch der Landeskasse gem. § 59 RVG schützt mich die Bestellung ohnehin nicht (s.o.).

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  • Nochmals Vielen Vielen Dank !!!!

    Konkret:
    1. Kostenentscheidung: Auslagen der Nebenklage tragen die Beschuldigten
    2. Nebenkläger hat PKH, RA wurde beigeordnet
    3. Drei Beschuldigte mit je einem beigeordneten RA
    4. Alle Beteiligten haben Ihre Kosten bereits gegen die Landeskasse geltend gemacht
    5. Nebenkläger hat nun nach 464b StPO einen KFA gegen die Beklagten reingereicht.

  • na dann haben die Beschuldigten doch keine PKH, oder sehe ich das falsch :confused:




    Für Beschuldigte gibt es nie PKH, maximal einen Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Bei entsprechender Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse (z. B: bei Einstellung oder Freispruch) kann sich dieser auch seine Wahlanwaltsvergütung gegen die Staatskasse festsetzen lassen.

  • Ich hab auch ne Frage zu den Kosten des Nebenklägervertreters.

    Der Bösewicht ist verurteilt worden und trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

    Der Nebenklägervertreter hat sich seine Pflichtverteidigergebühren bereits gegen die Staatskasse festsetzen und auszahlen lassen (hat noch meine Vorgängerin gemacht). Gleichzeitig hat er beantragt, die exakt selben Gebühren (also wieder nur Pflichtverteidigergebühren) gegen den Verurteilten festzusetzen - den Antrag hat meine Vorgängerin leider übersehen.

    Ich bin jetzt gerade etwas verwirrt - könnte der nicht Wahlverteidigergebühren abzgl der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren geltend machen? Oder bringe ich hier jetzt irgendwas total durcheinander?

    Sorry, es ist halt Freitag, da funktioniert das mit dem Denken nicht mehr ganz so gut....

  • könnte der nicht Wahlverteidigergebühren abzgl der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren geltend machen?

    Oder bringe ich hier jetzt irgendwas total durcheinander?




    Ja.

    Nein.

    Wenn er hier die WAV in gleicher Höhe der bereits festgesetzten und ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen, da der RA nichts doppelt erhalten darf. Ob es gegen § 308 ZPO verstößt ihn auf den richtigen Weg zu bringen, mag jeder selbst entscheiden.

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    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (27. März 2009 um 15:34)

  • Möchte das Thema nochmal aufgreifen.

    - Auslagen des Nebenklägers trägt der Verurteilte.
    - RA wurde dem Nebenkl. beigeordnet und PKH ohne Raten bewilligt.
    - PKH - Vergütung wurde an RA ausbezahlt und Verurteilten in Rechnung
    gestellt.
    - Nebenkl. beantragt Kostenfestsetzung gegen Verurteilten
    (Wahlanwaltsgebühren)

    Hier wird jetzt immer gesagt, er könne nur die Differenz zur PKH-Vergütung geltend machen. woraus ergibt sich das ?
    Meiner Meinung nach kann man schon die vollen Wahlanwaltsgebühren festsetzen (mit entspr. Abzügen § 14 RVG natürlich :teufel:) unabhängig davon, ob schon PKH-Gebühren bezahlt wurden.
    Der Anwalt muß es dann nur dem Gericht mitteilen, wenn er Zahlungen auf den KFB erhält. Die müßte er sich dann erst anrechnen lassen, wenn er mehr als das Doppelte der PKH-Gebühren erhält...§ 58 Abs. 3 RVG
    Oder lieg ich da völlig falsch ? :confused:

  • Entsprechende Entscheidungen - allerdings für die Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers des freigesprochenen Angeklagten - finden sich z. B. hier:

    LG Duisburg, Beschluss vom 23.08.2005, 35 Qs 76/05

    LG Dortmund. Beschluss vom 03.02.2005, 14 (VI) Qs 2/05


    Fraglich scheint mir allerdings, ob die Interessenlage beim Nebenkläger vergleichbar ist. Ich denke eher nein, da ja entweder gegen die Staatskasse (PKH) oder gegen den Angeklagten (§ 104 ZPO) festgesetzt wird. Eine Doppelzahlung der Staatskasse kann da eigentlich nicht eintreten.

  • Eben. Die genannten Entscheidungen kannte ich, aber sie sind hier nicht einschlägig, weil es dort ja um die doppelte Inanspruchnahme der Staatskasse ging.

    Hier im Beitrag wurde immer ohne weiteres behauptet, man könne nur die Differenz festsetzen. Da hab ich meine Zweifel, bzw. find ich nichts, was diese Ansicht stützen könnte. Oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler drin ?

  • Ich denke nicht, dass hier ein Denkfehler vorliegt.

    Bei bewilligter PKH in einem Zivilprozess kann der RA der PKH-Partei sich ja auch entscheiden, ob er (bei Obsiegen) einen Antrag nach § 104 ZPO oder § 126 ZPO stellt oder doch die (sichere) PKH-Vergütung beantragt und auf die Wahlanwaltsvergütung ggf. verzichtet oder noch einige Zeit wartet.

    Eine ähnliche Wahlmöglichkeit dürfte auch der Nebenkläger haben.

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