Schlusstermin/nachtr. Anmeldung

  • IK-Verfahren. Heute ist schriftlicher ST. Ich habe das Protokoll gerade fertig, da geht eine nachträgliche Forderungsanmeldung bei Fax vom TH ein. Die Anmeldung ist beim TH auch erst am 13.03. eingegangen.
    Die Prüfung nachtr. Forderungen wurde in der Terminsbestimmung nicht mit aufgenommen. Außerdem wurde der Termin ja bereits schon durchgeführt. Allerdings wurde keine genaue Uhrzeit bestimmt, da es ja ein schriftlicher Termin war.
    Muss die Forderungsanmeldung trotzdem noch geprüft werden?

  • Ich meine, bis zur Aufhebung kannst Du trotzdem noch prüfen. Ich würde hier wahrscheinlich noch einen Prüfungstermin anberaumen. Aber Forderung nimmt natürlich nicht an der Schlussverteilung teil.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Forderung, wenn sie als festgestellt gilt, kannst Du jederzeit prüfen.
    Eine Aufnahme in das Schlussverzeichnis/Verteilungsverzeichnis ist dagegen ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der VÖ im Internet zu laufen. und die ist nun wahrlich schon verstrichen (hoffe ich).
    Beschluss dazu: BGH vom 22.3.2007 IX ZB 8/05

  • Nachtrag:
    Wir nehmen als Tagesordnungspunkt bei der Terminsbestimmung immer noch mit auf: "ggfs. Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen"
    Somit hat man dann immer die Möglichkeit etwaige noch eingegangene Anmeldungen zu prüfen bzw. festzustellen.

  • Ich meine, bis zur Aufhebung kannst Du trotzdem noch prüfen. Ich würde hier wahrscheinlich noch einen Prüfungstermin anberaumen. Aber Forderung nimmt natürlich nicht an der Schlussverteilung teil.



    Nach dem Schlusstermin ist bei uns Feierabend.



    Ich hatte das auch noch nie, aber letztlich gibt es keine Begründung dafür, die Grenze beim Schlusstermin zu setzen. Ich meine auch, wir hätten vor geraumer Zeit schon mal darüber diskutiert. Du findest doch sowas immer wieder ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Eine Forderungsanmeldung, die nach Ablauf der Erklärungsfrist im schriftlichen Verfahren erst im Schlusstermin erfolgt, stellt eine - zulässige - Einwendung gegen das Schlussverzeichnis dar. Diese ist jedoch unbegründet, weil die verspätet angemeldete Forderung gem. § 189 Abs. 1 InsO von der Schlussverteilung ausgeschlossen ist.

    LG Frankfurt an der Oder, Beschl. v. 20. 7. 2006 - 19 T 224/06

  • Die Forderung, wenn sie als festgestellt gilt, kannst Du jederzeit prüfen.
    Eine Aufnahme in das Schlussverzeichnis/Verteilungsverzeichnis ist dagegen ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der VÖ im Internet zu laufen. und die ist nun wahrlich schon verstrichen (hoffe ich).
    Beschluss dazu: BGH vom 22.3.2007 IX ZB 8/05




    hier beginnt keine Frist mehr zu laufen sondern die Veröffentlichung ist Deadline.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • in leichter Abwandelung des Falles:

    • Schlusstermin im schriftlichen Verfahren (ST) auf den 06.01.2009 terminiert, aber noch nicht protokolliert. Fristen nach §§ 188, 189 sind abgelaufen.
    • Eingehendes Fax einer Gläubiger-Prozessbevollmächtigen am 07.01.2009, eine tilulierte Delikt-Forderung soll noch geprüft werden. TH teilt ihr mit, es sei zu spät zur Prüfung mit Aufnahme ins Schlussverzeichnis. Das sei ihr klar, es ginge nur um die Prüfung dieser Deliktforderung, die dann nachträglich nach RSB beim Schuldner geltend gemacht werden kann.

    :( Fraglich ist für mich, welche Deadline nun für das Anmelden und Prüfen einer Forderung (die hier natürlich nicht ins Schlussverzeichnis kommt) noch besteht. Ist dies das Datum der ST oder das Datum der Protokollierung des ST oder die Aufhebung des Verfahrens. Gibt es dazu Entscheidungen? :(

    Danke und Gruß!

  • Aus dem Bauch heraus und ohne Entscheidung: Deadline wäre für mich der 06.01.09 (ST). Der Termin im schriftlichen Verfahren entspricht ja dem des mündlichen Verfahrens und m. E. kann es auf die Protokollierung nicht ankommen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • M. E. Datum des Schlusstermins.



    Eine Forderungsanmeldung ist noch bis zum Schlusstermin möglich.

    Preß/Henningsmeier in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2007, § 177 InsO Rn. 3 und 4, s.a. Gerbers/Pape, Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts, ZInsO 2006, 685

  • ja hab auch noch irgendwo so ein teil liegen, wo ich das entscheiden muss.
    Früher hab ich strikt die Auffassung vertreten, dass selbst wenn Schlusstermin mit nachträglichem Prüfungstermin verbunden war, eine Prüfung von Forderungen nicht mehr in Betracht kommt, wenn sie nicht mehr an einer Schlussverteilung teilnehmen können. Dem hat der BGH ja leider einen Riegel vorgeschoben.
    Also in einem kombinierten Schluß/Prüungstermin würde ich die Forderungen mitprüfen.
    Ist nur ein Schlußtermin bestimmt, wird es problematisch:
    - Anmeldungen sind m.E. bis zur Verfahrensaufhebung zulässig (alleine wg. der verjährungsunterbrechenden Wirkung)
    - Prüfungsverhandlungen sind nach dem Schlusstermin m.E. nicht mehr zulässig

    Gründe: alle Gläubiger dürfen sich darauf verlassen, dass der Schlusstermin die "abschließende Gläubigerversammlung" ist. Sie haben keine Veranlassung dazu, sich weiter über das Verfahren zu informieren um gegebenenfalls noch Forderungen zu widersprechen.
    Die Bestimmung von "Präventivprüfterminen" sehe ich - außerhalb von Insolvenzplanverfahren - als unnötig an und rechtlich auch nicht als vertretbar.

    Werde das in Kürze aber entscheiden und dann sehen wir mal, wieviel Haue ich dafür kriegen werd.
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau



  • Das widerspricht sich doch irgendwie, einerseits Anmeldungen bis zur Verfahrensaufhebung möglich und andererseits ...



  • Die von Def vertretende Argumentation kann man ME teilweise nachvollziehen. Allerdings muss man schärfer differenzieren:

    Gehen nach dem ST noch FA ein, so können diese auch noch geprüft werden, Müko 197, RdNr.9. Eine Verjährungsunterbrechung tritt für solche Forderungen sowieso ein, da es auf die Zulässigkeit einer solchen Anmeldung nicht ankommt.

    Die Forderungen sind auch zu prüfen, da diese keinen Einfluss auf die Ergebnisse des Schlusstermins haben, denn die Forderungen nehmen an der Verteilung nicht teil. Die übrigen Gläubiger sind in ihren Rechten auch nicht beschnitten, auch wenn sie keine Einwendungen gegen die Feststellung erheben dürften, denn die Forderung konkurriert ja nicht im Verteilungsverzeichnis, eine Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger auch nicht vornehmen und unterliegt zudem der RSB.

    Vielleicht ein wenig ergebnisorientiert, aber die übrigen G. ständen sich genauso, denn der Nachmelder nach Verfahrensbeendigung per Klage einen Titel erwirkt (LG Arnsberg) und darauf hofft, dass der S. die RSB nicht erlangt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @rainer
    das Beispiel könnte ich noch auskontern, da eine wirksame FA beim Verwalter eingehen müsste und nicht beim Gericht.

    Aber grundsätzlich müsste man eine gewisse Unschärfe hinnehmen bzw. der IV das Gericht telefonisch vorab über eine noch zu prüfende FA unterrichten.

    Allerdings :respekt , vom ST bis zur Verfahrensaufhebung 3 Wochen. Das sieht ja so aus, als ob man ab dem 1. Mai in Urlaub gehen und vorher noch klar Schiff auf dem Schreibtisch machen wollte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @rainer
    das Beispiel könnte ich noch auskontern, da eine wirksame FA beim Verwalter eingehen müsste und nicht beim Gericht.

    Aber grundsätzlich müsste man eine gewisse Unschärfe hinnehmen bzw. der IV das Gericht telefonisch vorab über eine noch zu prüfende FA unterrichten.

    Allerdings :respekt , vom ST bis zur Verfahrensaufhebung 3 Wochen. Das sieht ja so aus, als ob man ab dem 1. Mai in Urlaub gehen und vorher noch klar Schiff auf dem Schreibtisch machen wollte.



    :oops: OK, Ausgangsfall abgeändert.

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