Golfspieler will für "Eintrittskarte" hinterlegen

  • Der Golfclub hat den Jahresbeitrag um 1000,- € erhöht. Das Mitglied M hat seinen bisherigen Beitrag bezahlt, lehnt aber die Erhöhung ab. Er möchte jetzt dringend die Jahreskarte erhalten, die ihn zum Eintritt auf den Golfplatz berechtigt, und ist auf die Idee gekommen, die 1000,- € Differenz zu hinterlegen.

    Ich frage mich jetzt, ob dies ein Fall des § 273 Abs. 3 BGB ist oder vielmehr § 320 Abs. 1 S.3 BGB entgegensteht.

  • Mal auf die Schnelle zwischen zwei Bürgern aus dem Bauch raus:

    Ich würde das sehen wie z.B. Streitigkeiten über das Mieterhöhungsverlangen oder die Erhöhung des Gaspreises. Da kann unter Vorbehalt gezahlt werden, wobei das Geld im Zweifelsfall aber weg ist.

    Bei Streitigkeiten über die Golfgebühr würde ich eine Hinterlegung für die Empfangsberechtigten a. Golfclub b. hinterleger annehmen, wenn der Hinterleger den Verzicht der Rücknahme erklärt. Denn dann kann er seinen Antrag nicht mehr zurücknehmen und hat schuldbefreiend bis zur Einigung / gerichtlichen Entscheidung gezahlt.

  • Ich würde das sehen wie z.B. Streitigkeiten über das Mieterhöhungsverlangen oder die Erhöhung des Gaspreises. Da kann unter Vorbehalt gezahlt werden, wobei das Geld im Zweifelsfall aber weg ist.


    Das war auch mein erster Gedanke.

  • Der Mitgliedsbeitrag wird für die Mitgliedschaft bezahlt und nur indirekt für den Ausweis, den man dafür bekommt, denn es handelt sich nicht um einen Kaufvertrag über den Ausweis, bei dem dessen Lieferung im Synallagma zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages stünde. Daher @ # 1: § 273 BGB ja, § 320 BGB nein.

  • Bei Streitigkeiten über die Golfgebühr würde ich eine Hinterlegung für die Empfangsberechtigten a. Golfclub b. hinterleger annehmen, wenn der Hinterleger den Verzicht der Rücknahme erklärt. Denn dann kann er seinen Antrag nicht mehr zurücknehmen und hat schuldbefreiend bis zur Einigung / gerichtlichen Entscheidung gezahlt.



    Aber kann ich den Hinterleger denn als Empfangsberechtigten aufnehmen, wenn er gleichzeitig auf sein Recht der Rücknahme verzichtet hat ?

  • [FONT=Arial (W1)]Der Sinn einer Hinterlegung ist, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen, z. B. Befreiung von einer Verbindlichkeit, Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts an einer hinterlegten Forderung. Was soll hier die gesetzliche Folge sein? Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahreskarte? Es gibt keinen Hinterlegungsgrund, außer eine Hinterlegung wäre vom Spieler und Club vereinbart.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Streitige Forderungen werden unter Vorbehalt geleistet, so wie es alle machen, die z. B. Strom oder Gas beziehen, wenn die Preise streitig sind.[/FONT]

  • Kein Hinterlegungsgrund. Wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, muss der Club nur die Auszahlung beantragen - weg isses.

  • Kein Hinterlegungsgrund. Wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, muss der Club nur die Auszahlung beantragen - weg isses.



    Aber nicht, wenn der Hinterleger auch als Empfangsberechtigter eingetragen ist!


  • [FONT=Arial (W1)]Streitige Forderungen werden unter Vorbehalt geleistet, so wie es alle machen, die z. B. Strom oder Gas beziehen, wenn die Preise streitig sind.[/FONT]



    Oder eben auch nicht.

    Zahlen unter Vorbehalt an einen Vermieter können - je nach "Qualität" des Vermieters - weg sein, ob nun unter Vorbehalt gezahlt wurde oder nicht. Was nutzt dem Mieter dann sein Anspruch, dass er das unter Vorbehalt gezahlte Geld wieder zurückbekommt? Er hat im Zweifelsfall einen titulierten Anspruch, den er sich übers Klo hängen kann.

    Warum soll ich z.B. einem Mieter verweigern, die Differenz zwischen alter und neuer Miete bis zur einvernehmlichen resp. gerichtlichen Lösung zu hinterlegen? Der Mieter leistet (Rücknahmeverzicht & Empfangsberechtigte: a. Mieter b. Vermieter) schuldbefreiend und gerät dadurch nicht in Mietrückstände, ergo riskiert er auch keine entsprechende Kündigung.

    Warum soll das beim Beitrag anders sein?

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