Befreiter Vorerbe verkauft

  • Hallo, hab ne Frage zur Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben:
    Befreiter Vorerbe verkauft Grundstücke mitten im Ort an die Gemeinde zum qm-Preis von 20,-€. Ist recht wenig, das werden mal Gewerbeflächen. Aber Schöner /Stöber sagt, Randziff. 3493, Fußnote 8: Zweifel ander Entgeltlichkeit hat das GBA nicht zu klären (LG Aachen, 1986)
    Seht Ihr das auch so? Löscht Ihr den Nacherbenvermerk am Verkaufsobjekt gnadenlos?:(

  • Wir hören den Nacherben an, dieser könnte dann ggf. Einwendungen geltend machen, dass das eigentlich kein Verkauf sei, sondern eher eine Schenkung.

    @mods: Der andere Treat (?) kann wohl gelöscht werden
    Edit: Erledigt.
    Ulf, Admin

  • Es gibt m.E. zwei Möglichkeiten:

    1. Die volle Entgeltlichkeit wird nachgewiesen und dann kann der NE-Vermerk nach Anhörung der Nacherben gelöscht werden.
      ODER
    2. Der NE-Vermerk bleibt bestehen und mich als GBA interessiert es im Moment nicht näher, ob die Übertragung voll entgeltlich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Folgende Quellen verwerte ich in solchen Fällen ebenfalls:

    "Ist für eine Eintragung wesentlich, ob eine berfreite Vorerbschaft vorliegt und das Übertragungsgeschäft entgeltlich ist, so hat das Grundbuchamt diese Fragen auch im Antragsverfahrem unter Heranziehung sämtlicher bei den Grundakten befindlicher Unterlagen und unter Berücksichtigung tatsächlicher Vermutungen zu entscheiden." (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Fn 4 zu Rn 3491 m.w.N.)

    "... So wird Unentgeltlichkeit zB als ausgeschlossen erscheinen können, wenn ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit einem fremden Beteiligten vorliegt, das Verpflichtungen auf beiden Seiten auslöst." (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn 3485 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 28.02.2005 – 32 Wx 17/05)

    Darüber hinaus erbitte ich in Zweifelsfällen auch schon mal vom Notar eine Bescheinigung (und erhalte diese dann auch), dass es sich um eine entgeltliche Verfügung handelt. (–> berücksichtigungsfähige, bei den Grundakten befindliche Unterlage im obigen Sinne)

    Soll der NE-Vermerk gelöscht werden, sind die NE'n ohnehin stets anzuhören. Kommen keine Einwendungen, habe ich noch weitere "bei den Grundakten befindliche Unterlagen", die bei meiner Entscheidung einbezogen werden können.

    Soll der NE-Vermerk nicht gelöscht werden, ist das Problem ohnehin vom Tisch. (s. #3 Nr. 2)

  • Ich sehe das sehr eng und verfahre wie Ulf.
    Entweder wirklich glasklarer Nachweis der vollen Entgeltlichkeit oder Zustimmung des Nacherben. Ansonsten bleibt der NE-Vermerk drin.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ergänzung zu #4:

    Das Grundbuchamt ..... muß aber besonderen Zweifelsgründen, zB naher Verwandtschaft des Erwerbers mit dem Vorerben, nachgehen (RG SeuffA 78 Nr 192; KGJ 38 A 223; KG OLGZ 1968,340; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 107f; OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 204).

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