Fristbeginn der Anfechtung bei Rechtsirrtum

  • Das Schreiben ist vom 15.01. wann Sie es erhalten hat weiß ich nicht. Ausgefüllt hat Sie den Fragebogen Nummer 1 am 25.01.

  • Dann gehe ich mal davon aus, dass das Schreiben formlos rausgegangen ist. Kenntnis hat sie ja erst, wenn sie das Schreiben erhält, nicht wenn Du es verfügst. 15.01. war ein Freitag. Wenn das an diesem Tag verfügt war, könnte man davon ausgehen, dass es an diesem Tag nicht mehr zur Post gelangt ist, sondern erst am Montag. Wenn Du dann von einer normalen Postlaufzeit entsprechend § 15 FamFG ausgehst sollte sich Dein Fristproblem in Luft auflösen...
    Wenn Du dich zusätzlich absichern willst, könntest Du ja mal nachfragen, wann sie das Schreiben erhalten hat. Mit der richtigen Belehrung (wenn Sie das Schreiben am ... oder später erhalten haben, wäre die Ausschlagung wirksam...) solltest Du die richtige Antwort bekommen.

  • Achje das kommt davon wenn man schon im Feierabend- Modus ist.
    Also nein ich meinte die Brüder des Erblassers die Söhne der Frau die Ausgeschlagen haben. Der Vater ist bereits vorverstorben.

    Wenn ich ihr glaube einfach den ES erteilen? Ohne groß was Aktenkundig zu machen? Gut beschweren würde sich in dem Fall dann natürlich keiner

    Aha. Wie sieht es z.B. mit Gläubigern der Mutter aus?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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