Habe hier eine Strafe ( etliche sind einbezogen) mit Strafbeginn 08.04.2002 ( Strafbeginn einer einbezogenen Strafe). Strafmaß ist 4J 6 Mt und Unterbringung Entz.anstalt.
In der Sache ( einbezogene ) wurde er dann am 14.10.2003 entlassen.
Am Strafe am 09.03.2004 war 1 Tag Festnahme in einbezogener Sache. Ab 13.03.2004 bis 19.03.2004 war wiederum U-Haft. Ab 20.03.2004 war Rechtskraft einer einbezogenen Strafe. Er saß von da ab durchweg in Haft.
Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils: 31.03.2005
Ich habe anhand der Strafzeitberechner nun mit Strafbeginn 08.04.2002 und Unterbrechungen und Wiederbeginn als 2/3 den 03.09.2005 bekommen.
Ab 12.06.2005 war der VU für das zuletzt ausgesprochenen Urteil sodann in der Unterbringung. Diese endete im Juli 2006
Nun zu meinen Fragen:
a) durch die Vorverlegung des Strafbeginns wurde dem VU die verlängerte Höchstfrist doch weitestgehend genommen. Gibt es hierzu andere Meinungen? Nachdem die Unterbringung nun eh erledigt wurde, ist es egal.
b) Orgahaft wurde hier verbüßt vom 31.03.05 – 12.06.2005.: Da der VU erst im Juni 2005 in Unterbringung kam und im Juli 2006 bereits wieder herauskam, also innerhalb der gewöhnlichen Höchstfrist, meine ich, scheidet eine Anrechnung der Orga-Haft aus, oder? Laut Handbuch steht es so drin.
Lese ich aber den Tenor der BVerfG-Entscheidung vom 18.06.1997 ( Rpfleger 1998, 80) müsste ich stets die Orga-Haft abziehen. Kann ich hier in Jugendsachen eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen? Und welches ist dies dann?
Ich hatte gedacht, da der 2/3 Zeitpunkt bereits überschritten ist, ist auf jeden fall das letzte 1/3 zu vollstrecken.
c) Laut der jüngsten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom Februar dieses Jahres müsste ich – m.E. unter Missachtung sämtlicher Strafzeitberechnungsregeln – nun noch die Tage der U-Haft vom letzten Drittel abziehen. Das kann doch nicht sein.