Beteiligte im Umlegungsverfahren

  • Ich komm hier nicht recht weiter:

    Ich habe ein Ersuchen der hiesigen Umlegungsbehörde gem § 74 BauGB vorliegen.
    Das Prozedere( Veröffentlichung pp ) scheint auch in Ordnung.

    Im Umlegungsplan ist eine Grundschuld nicht aufgeführt, die mit Zustimmung der Umlegungsbehörde im Grundbuch eingetragen wurde.

    Auf meine Nachfrage ob des Schicksals dieser Grundschuld erhalte ich nun ein Ersuchen der Stadt, dass diese Grundschuld auf dem Zuflurstück wegen " Unbedenklichkeit " zu löschen sei.

    Die Gläubigerin war offensichtlich am Umlegungsplan nicht beteiligt worden und somit hat der Umlegungsplan dieser Beteiligten gegenüber auch keine Bestandskraft erlangt.
    Ich bin nicht sicher, ob aus der Tatsache der zu erwartenden Rechtsänderung nach Eintragung des Umlegungsvermerkes mit Rang vor dieser Grundschuld eine Beteiligung dieser Gläubigerin ohnehin nicht erforderlich war und ich das Ersuchen vollziehen soll, oder ob ich eine Pfandfreigabe anfordern muss.

  • Das GBA hat zu prüfen, ob materiell am Grundstück Berechtigte am Umlegungsverfahren beteiligt worden sind, denn die Umlegung kann Rechte nicht ändern, die nicht angemeldet waren oder deren Inhaber nicht beteiligt wurden (Bauer/v. Oefele/Bauer § 38 GBO Rn. 98; Meikel/Roth § 38 GBO Rn. 73).

    Einem im Umlegungsverfahren nicht beteiligten Betroffenen gegenüber ist der Umlegungsplan nicht bestandskräftig (Meikel/Roth a. a. O.), so dass das Ersuchen in diesem Falle insgesamt als unvollziehbar zurückzuweisen ist (Bauer/v. Oefele/Bauer a. a. O.; Meikel/Roth a. a. O.).

    Der Umlegungsvermerk hat keinen Rang. Aus dem "Rangverhältnis" könntest Du auch sonst nichts herleiten. Eine Pfandfreigabe rettet das auch nicht.

    Nebenbei müssen auch eventuelle Grundpfandrechtsbriefe vorgelegt werden (nicht Thema, aber seitens der Umlegungsbehörden gerne bestritten und vergessen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Einem im Umlegungsverfahren nicht beteiligten Betroffenen gegenüber ist der Umlegungsplan nicht bestandskräftig (Meikel/Roth a. a. O.), so dass das Ersuchen in diesem Falle insgesamt als unvollziehbar zurückzuweisen ist (Bauer/v. Oefele/Bauer a. a. O.; Meikel/Roth a. a. O.).




    :einermein:zustimm: Umlegungsbehörde und Grundbuchrecht, irgendwie passt das manchmal nicht;)

  • [

    Umlegungsbehörde und Grundbuchrecht, irgendwie passt das manchmal nicht;)




    Und was mir vor allem nicht passt, dass mich Hochkaräter der Stadtverwaltung derart an der Nase rumführen, wenngleich , ich sags lieber nicht.
    Dank an euch Beide.

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