Sondereigentumsfähigkeit/ vertikale Aufteilung

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine kurze Frage:
    in der mir vorliegenden Teilungserklärung soll der Innenanstrich der Wohnungsabschusstüren sowie die innenseitigen Türgriffe und -klinken zum Sondereigentum erklärt werden. Ich war der Meinung, dass eine vertikale Aufteilung nicht möglich ist. Nun hat mir der Notar -allerdings ohne Angabe von Fundstellen- mitgeteilt, dass diese ganz überwiegend als sondereigentumsfähig angesehen werden.
    Wie seht ihr das? Und kann mir vielleicht jemand eine Fundstelle geben?!

  • Weitnauer § 5 Rdn. 17 (per Umkehrschluss: Weitnauer ordnet die Innentüren ausdrücklich dem Sondereigentum zu); LG Stuttgart Rpfleger 1973, 401, das die Wohnungsabschlusstüre ohne Ausnahme dem Gemeinschaftseigentum zuordnet; Bärmann/Pick/Merle § 5 Rdn. 55, der fälschlicherweise eine Vereinbarung für zulässig erachtet, die Wohnungsabschlusstüren samt Verschluss und Klinken dem Sondereigentum zuzuordnen; so auch OLG Düsseldorf NZM 2002, 571 = ZWE 2002, 279 = ZMR 2002, 445.

  • Hintergrund ist wohl, dass tragende Wände und Decken und Haustüren sowie Fenster meist als zwingendes Gemeinschaftseigentum angesehen werden, der Eigentümer der Wohnung aber vielleicht mal neue Türgriffe anbringen will oder die Türen/Fenster mal abschleifen und neu streichen will. Damit dazu nicht immer alle zustimmen müssen, sind oft solche Regelungen in der Teilungserklärung.

    Ich halte diese Regelungen für möglich/zulässig.
    Was soll es auch für einen Sinn machen, wenn die Türklinken innen und die Farbe auf den Türen unbedingt Gemeinschaftseigentum sein muss?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • D. Einzelfragen zum http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…ds=Anstric#hit2Sondereigentumhttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…ds=Anstric#hit4

    Die Darstellung dessen, was Gemeinschaftseigentum ist, beantwortet weitestgehend auch schon die Frage nach der Sondereigentumsfähigkeit. Alles was nicht Gemeinschaftseigentum ist, ist Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, sofern nicht Eigentumsrechte Dritter bestehen.

    Sondereigentum ist der „lichte“ Raum der zum Gegenstand des Sondereigentums erklärten Räumlichkeiten, also der umbaute, von Boden, Decken und Wänden umschlossene Raum.Demzufolge soll an Teilen eines Raums mangels baulicher Abgrenzung kein Sondereigentum begründet werden können.Dies gilt auch für die sondereigentumsfähigen (abgeschlossenen) so genannten Nebenräume wie Keller, Speicherräume, Hobbyräume, Garagen, Garagenstellplätze, Nebengebäude, Lagerhallen etc. Gegenstand des Sondereigentums sind ferner gewisse Bestandteile des Gebäudes wie: Decken- und Wandverkleidungen, Innenputz an den Decken und Wänden, Innenanstriche, Tapeten, Fußbodenbeläge, Innentüren, die nichttragenden Zwischenwände, eingebaute Wandschränke (Einbauschränke), Bad- und Wascheinrichtungen, die Etagenheizung. Ob auch die Heizkörper der Zentralheizungsanlage


    Aus Müller "praktische Fragen des WE" 4. Auflage 2004 RNr. 82-84[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/cont_logo_bot.gif]

  • Ich halte die genannte Regelung ebenfalls für zulässig.

    Mit dem Innenanstrich der Wohnungsabschlusstüre kann es sich nicht anders verhalten als mit dem Innenanstrich der Wände/Fenster und mit den innen gelegenen Griffen und Klinken der Türe nicht anders als bei den innenseitigen Griffen und Klinken der Fenster. Wenn es sogar für zulässig gehalten wird, die gesamte Wohnungsabschlusstüre zum Sondereigentum zu erklären (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2002, 571 -bedenklich-), dann muss es erst recht zulässig sein, das Sondereigentum auf die Innenseite der Türe zu beschränken.

    Dennoch ist das Ganze natürlich nicht unumstritten (vgl. Martin #2). Also muss man danach entscheiden, was man persönlich für richtig hält.

  • Zitat von Ulf

    Ich halte diese Regelungen für möglich/zulässig. Was soll es auch für einen Sinn machen, wenn die Türklinken innen und die Farbe auf den Türen unbedingt Gemeinschaftseigentum sein muss?!



    Sehe ich ebenso wie Ulf. Hintergrund dürfte der gleiche wie bei Balkonen sein, wo oftmals die Innenseiten der Balkonwände zu Sondereigentum erklärt werden, der Balkon selbst aber nicht sondereigentumsfähig ist. Damit kann man neben der Wahl eines Sondernutzungsrechtes auch auf diese Art ausschließen, daß die Gemeinschaft zur (Mit)Nutzung berechtigt ist bzw. Einfluß auf die Gestaltung hat.

  • Diese Formulierung taucht hier auch oft auch und ich habe sie immer als zulässig angesehen. Was soll an dem Innenanstrich der Wohnungsabschlusstür anders sein als z.B. am Innenanstrich oder an Holzverkleidungen der Innenwände? Auch praktische Erwägungen sprechen dafür, die Zulässigkeit zu bejahen - schließlich müßte der Wohnungseigentümer für die Anschaffung einer neuen Türklinke in seiner Wohnung sonst einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen.

    Life is short... eat dessert first!

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