Pfändung von Eigentümerrechten

  • Hallo,

    bin neu im Forum und kaue verzweifelt an folgendem Problem rum: Habe hier einen Pfüb über die Pfändung zweier verschleierter Eigentümergrundschulden hier vorliegen, d.h. es ist noch der ursprüngl. Gläubiger im Grundbuch eingetragen; dieser hat bereits 2007 eine Löschungsbewilligung erteilt, Schuldner läßt aber die beiden Rechte nicht löschen, eins davon ist auch noch Briefrecht.
    Bin jetzt soweit gekommen, daß ich zum einen natürlich zur Eintragung der Pfändung den Brief und einen Nachweis brauche, daß tatsächlich Eigentümergrundschulden entstanden sind, d.h., der Gläubiger muß mir eine beglaubigte löschungsfähige Quittung vorlegen. Aber kann er die überhaupt noch ausstellen, nachdem er bereits eine Löschungsbewilligung erteilt hat??? Der umgekehrte Fall geht lt. Schöner/Stöber RNr.2732, 13. Auflage nicht.
    Hiiilfe!
    P.S.: ich tendiere dazu, daß es wohl gehen müsste...

    Gruß Siegrid

  • (...) Aber kann er die überhaupt noch ausstellen, nachdem er bereits eine Löschungsbewilligung erteilt hat??? Der umgekehrte Fall geht lt. Schöner/Stöber RNr.2732, 13. Auflage nicht.
    (...)
    P.S.: ich tendiere dazu, daß es wohl gehen müsste... (...)



    Schon. Wenn der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung ausstellt, weist er damit nach, daß das Recht jetzt dem Eigentümer gehört (§ 1163 BGB). Danach kann er natürlich nicht mehr die Aufhebung des Rechts erklären.

    Mit der Erteilung der Löschungsbewilligung, also dem verfahrensrechtlichen Gegenstück zur Aufgabeerklärung (§ 875 BGB), hat sich weder am Recht, noch an der Berechtigung daran, etwas geändert. Anschließend kann der Gläubiger somit immer noch eine löschungsfähige Quittung erteilen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (18. März 2009 um 14:36)

  • Also ich bin mir da nicht so sicher, ob der Gläubiger nach Erteilung der Löschungsbewilligung noch ne löschungsfähige Quittung raus geben kann... Schließlich wollen die Banken bei fehlerhaften Löschungsbewilligungen auch immer die Alte zurück haben, bevor sie irgendwas neues ausstellen....

  • Also ich bin mir da nicht so sicher, ob der Gläubiger nach Erteilung der Löschungsbewilligung noch ne löschungsfähige Quittung raus geben kann... Schließlich wollen die Banken bei fehlerhaften Löschungsbewilligungen auch immer die Alte zurück haben, bevor sie irgendwas neues ausstellen....



    Ob der Gläubiger noch eine löschungfähige Quittung erteilt und was dabei für bankinterne Vorschriften zu beachten sind, ist eine Sache. Eine andere ist die, daß trotz der Erteilung einer Löschungsbewilligung, der Gläubiger natürlich weiterhin bestätigen kann, daß die Forderung getilgt wurde.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (18. März 2009 um 16:33)

  • Volle Zustimmung. Anders wäre es, wenn der Gläubiger auf die GS verzichtet hätte, dann könnte er wohl keine löschungsfähige Quittung ausstelle.

    Müßte er allerdings auch nicht, denn der Verzicht läßt ebenfalls die Eigentümergrundschuld entstehen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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