Aufrechnung durch die LZK gegen Hinterlegungsguthaben ?

  • Hallo, hat jemand schon mal folgende Konstellation gehabt?

    Hinterlegt ist Erlös aus einer K-Sache
    Ersuchen nach Teilungsplan ist durch Auszahlungsanordnungen erfüllt. Jetzt kommt die LZK und sagt, dass sie diese Auszahlungsao nicht erfüllt, da die LZK noch eine Aufrechnugn erklärt, und zwar
    1. gegen das AG
    2. gegen den alten Eigentümer, der ist am Erlösüberschuss noch beteilgt.
    Erklärt ist durch die LZK:
    Wir ersuchen um Aufrechnugn gegen den Erlösanteil des alten ET aus dem K Verfahren , hinterlegt bei LZK
    Glläubiger ist das Land MV
    Es wird bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung gegeben sind
    Die Forderung ist nicht verjährt pp
    Die Forderung ist nicht mit Einreden gem § 390 BGB behaftet
    Frage: Was geht mich als Hinterlegungsstelle das an, hier ist die AuszahlungsAO raus, dass die LZK diese nicht erfüllen will... Können diese über Beteiligte werden, heißt, muss ich die Aufrechnung grundsätzlich beachten ? :eek:Mein Bauch sagt, nein, aber übersehe ich da was ? Im K Verfahren wäre eine Aufrechnung im Rahmen der Teilungsplans auch nicht zu berücksichtigen gewesen, und hier bei mir bin ich ja an den Hinterlegungsantrag gebunden. Empfangsberechtigt sind die lt, Teilungsplan, Aufrechnung dürfte da nicht gehen, oder ...? bin für alle Hinweise dankbar

  • HHm... blöde Sache... ich würde dir auch spontan zustimmen, weiß aber leider auch keine Erklärung. Würde jetzt nur mal einwerfen, dass du als HLGericht ja in diesem Fall ausschließlich auf Weisung deines Vollstreckungsgerichts auszahlst... und du nicht prüfen musst, ob Rechte Dritter an dem Geld bestehen. Ist aber nur n Gefühl...würde mich da analog auf § 13 HinterlO berufen... Einigung... in deinem Fall ist das die Anweisung durch das VGericht... :gruebel:
    Meines Erachtens begibt sich die LZK (bei uns LJK) da bös in Annahmeverzug...

  • [FONT=Arial (W1)]Aufrechnungen sind in Hinterlegungsverfahren nur selten möglich, so kann zum Beispiel die Hinterlegungsstelle bei der Herausgabe von Aktien die Kosten für die Hinterlegung der gutgeschriebenen Dividende entnehmen. Dies entspricht der Rechtsnatur nach einer Aufrechung, sie betrifft das Verhältnis Empfangsberechtigter Hinterlegungsstelle..[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Eine wirksame Aufrechnung voraussetzt, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, so dass jeder von ihnen zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Person ist. § 387 BGB gibt dem Schuldner das Recht, mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung oder Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Passivforderung oder Hauptforderung) aufzurechnen, d.h. die Forderung seines Gläubigers zum Erlöschen zu bringen und sich dabei zugleich wegen einer eigenen Forderung zu befriedigen.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Dies passt nicht zum Rechtsverhältnis zwischen den Empfangsberechtigten und deren Gläubiger. Jeder der Anspruch auf den hinterlegten Geldbetrag erhebt, muss zunächst Verfahrensbeteiligter werden. Dies geschieht durch u. a. Abtretung durch Pfändung ggf. auch Gesamtrechtsnachfolge geschehen. Deshalb sind Herausgabeanträge, die auf der mit einer Aufrechnungserklärung begründet werden, regelmäßig zurückzuweisen.[/FONT]

  • [FONT=Arial (W1)]Dies passt nicht zum Rechtsverhältnis zwischen den Empfangsberechtigten und deren Gläubiger. Jeder der Anspruch auf den hinterlegten Geldbetrag erhebt, muss zunächst Verfahrensbeteiligter werden. Dies geschieht durch u. a. Abtretung durch Pfändung ggf. auch Gesamtrechtsnachfolge geschehen. Deshalb sind Herausgabeanträge, die auf der mit einer Aufrechnungserklärung begründet werden, regelmäßig zurückzuweisen.[/FONT]



    Und was soll Rösi jetzt machen? Wenn ich das richtig verstanden habe, hat sie ja die AuszahlungsAO schon erstellt und abgesandt, oder?
    Na gut, wenn die LZK den ganzen Käse wieder zurückgeschickt hat, wahrscheinlich zu den Akten nehmen, entwerten und Herausgabeantrag im Nachhinein zurückweisen? Dann aber gegenüber dem VollstreckungsG, oder? :gruebel:
    Interessiert mich einfach, falls ich sowas mal habe... :strecker

  • [FONT=Arial (W1)]Bei mir wurde Ähnliches versucht. Ich habe natürlich zuerst angerufen und gefragt, ob ich das richtig gelesen hätte, dann habe ich erklärt (höflich), wer anordnet und wer ausführt. Ich habe der Landesjustizkasse anheimgestellt im Wege der Vorpfändung und Pfändungs- und Einziehungsverfügung den Betrag zu sichern. Schriftliches brauchte ich dann gar nichts mehr erledigen. Die Pfändung kam dann auch postwendend. Seitdem habe ich nie mehr etwas von Aufrechungserklärungen gehört. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)][/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]An Rösis Stell würde ich zuerst anrufen, denn die Justizkassen sind nicht selten unsicher, wie das mit den Hinterlegungsstellen funkioniert. [/FONT]


  • Ich als Hinterlegungsstelle weise die Auszahlung nur an. Wenn die LZK was von dem alten Eigentümer zu bekommen hat, dann sollte diese den Auszahlbetrag an den SChuldner über einen Pfüb geltend machen. Ansonsten eben Pech ! :teufel:

  • Ich wüsste aber nicht, was gegen eine Aufrechnung spricht. Der Eigt. ist Gl. des Anspruchs gegen das Land -vertreten durch die HL-Stelle - und Schuldner der Gegenforderung. Das Land - vertr. d.d. HL-Stelle- ist Schuldner und gleichzeitig Gläubiger - diesmal vertreten durch die Kasse-.
    Damit liegen m.E. gegenseitige Forderungen vor, so dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung gegeben sind. Dass das Land einmal durch die HL-Stelle und einmal durch die Kasse vertreten wird, spielt dabei keine Rolle; die HL-Stelle kann sich auch nicht auf die Argumente zurückziehen, dass die Kasse nicht Beteiligte ist oder sie nur auf Ersuchen des VollstrG handelt, denn bei einer Pfändung kommt auch ein weiterer Bet. hinzu, und von einer Auszahlung an den Pfändungsgläubiger steht auch nichts im Ersuchen der K-Abt.; vielmehr muss die HL-Stelle den PfÜB schon von sich aus beachten.
    Pfändungen kommen nunmal öfter vor, weil diese Möglichkeit jedem Gläubiger offensteht; die der Aufrechnung aber nur dem Land. Da eine Aufrechnung aber wesentlich einfacher und kostengünstiger ist als eine Pfändung hätte ich - wenn ich Kasse gewesen wäre - auf Beachtung der Aufrechnung bestanden. Dass die Kasse hier anders gehandelt hat, war wohl Unsicherheit und der Weg des geringsten Widerstandes.

  • Gegen die Aufrechnung spricht, dass eine Aufrechnungslage zwischen den Empfangsberechtigten und der Hinterlegungsstelle bestehen kann, nicht aber zwischen einem Gläubiger eines Empfangsberechtigten und der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle kann einem Empfangsberechtigten die Aufrechnung erklären. Die Forderungen müssen sich gegenüberstehen. Ginge es anders, wozu bräuchte man noch Lohnpfändungen? Der Gläubiger könnte dem Arbeitgeber einfach die Aufrechnung erklären.

  • Gegen die Aufrechnung spricht, dass eine Aufrechnungslage zwischen den Empfangsberechtigten und der Hinterlegungsstelle bestehen kann, nicht aber zwischen einem Gläubiger eines Empfangsberechtigten und der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle kann einem Empfangsberechtigten die Aufrechnung erklären. Die Forderungen müssen sich gegenüberstehen. Ginge es anders, wozu bräuchte man noch Lohnpfändungen? Der Gläubiger könnte dem Arbeitgeber einfach die Aufrechnung erklären.



    Genaus so bin ich dann fernmündlichmit der LZK verblieben, die da meinte, das hinterlegte Geld wäre Landesgeld geworden, und daher die Aufrechnungsmöglichkeit, als wir usn dann einig waren, dass beid er LZK hinterlegte Gelder niemals landesgelder werdenkönnen, da Verwaltung im fremden Auftrag und insoweit durchlaufender Posten..... habe ich die Aufrechnungserklärung jetzt der LZk auf deren Bitte zurückgeschickt und die AusAO wird jetzt bearbeitet..ích danke euch fürs mitdenken.. :daumenrau

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