Verfahrenspfleger

  • Hallöchen,

    ich hab ein etwas unschönes Verfahren in dem ich jetzt nicht mehr wirklich weiß, wie ich weiter vorgehen soll.

    Es handelt sich um eine GmbH. Zum Zeitpunkt der Eröffnung war diese vertreten durch einen Notgeschäftsführer. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses bzw. Wirksamwerden der Veröffentlichung hatte der Notgeschäftsführer sein Amt bereits gegenüber dem Registergericht niedergelegt. Der Eröffnungsbeschluss ist daher noch nicht wirksam zugestellt und nicht rechtskräftig.

    Die Gesellschafter sind nicht bereit einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Auch Notgeschäftsführer will niemand werden.

    Da ich aber ein Vertretungsorgan der Schuldnerin brauche, zum einen für die Zustellung des EÖ-Beschlusses als auch für die weitere Vertretung (Gläubigerversammlung/Prüfungstermin, Schlusstermin nebst ZU`s) habe ich mir überlegt einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

    Was haltet ihr davon? Weiß auch noch nicht wie ich den Aufgabenkreis bezeichne.


    Hilfe......

    :confused:

  • Schnellschuss: Wenn gemäß § 15a InsO die Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit schon zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind, meine ich, dass sie auch für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses aufgrund eines bereits gestellten Insolvenzantrags zur Verfügung stehen müssen.

    Einmal editiert, zuletzt von kaalstraat (20. März 2009 um 16:22)

  • Der Eröffnungsbeschluss ist daher noch nicht wirksam zugestellt und nicht rechtskräftig.



    Nach § 9 Abs. 3 InsO gilt doch die öffentliche Bekanntmachung als Zustellung an alle Beteiligten und die Rechtsmittelfrist fängt an zu laufen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • klar ersetzt die Veröffentlichung die Zustellung, aber zu dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Veröffentichung gab es auf Grund der Amtsniederlegung des Notgeschäftsführers kein Vertretungsorgan mehr.

    Meiner Meinung nach kann ich diesen Mangel nicht einfach durch die VÖ heilen.

    :gruebel:

  • Warum nicht?
    (unabhängig von der Frage, ob man für die Zukunft einen Prozesspfleger bestellt)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Aus der Zeit vor dem Momig hat der BGH das Problem u.a. in Az.: IX ZB 257/05, Beschl. v. 7.12.2006, ZinsO 2007, 97-98, in seiner Begründung (Fehlens eines gesetzlichen Vertreters) ausführlich behandelt. Darum!

  • wie würdet ihr denn nun den Aufgabenkreis bezeichnen? ich brauche den Verfahrenspfleger ja für die Zustellung, Ausübung der Schuldnerrechte in den Terminen, Anhörung zum SB usw?
    Reicht da ,,Wahrnehmung der Rechte der Schuldnerin im Verfahren"?

  • Aus der Zeit vor dem Momig hat der BGH das Problem u.a. in Az.: IX ZB 257/05, Beschl. v. 7.12.2006, ZinsO 2007, 97-98, in seiner Begründung (Fehlens eines gesetzlichen Vertreters) ausführlich behandelt. Darum!



    Überzeugt :)!

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Kurt: Danke :oops:

    Was mir allerdings etwas seltsam vorkommt ist, dass der Verfahrenspfleger seine Vergütung nicht aus der Masse bekommt. Was soll denn bei einer GmbH nach durchlaufen des Insolvenzverfahrens noch für insolvenzfreies Vermögen da sein?

    Handhabt ihr das auch so?

  • Das AG Duisburg sagt doch in Ziffer 5 "sofern der Insolvenzverwalter nicht mit ihm einen Dienstvertrag abschließt". Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass jemand das Amt des Verfahrenspflgers nur für einen warmen Händedruck übernimmt :gruebel: .

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich habe bis jetzt jedes mal einen anderen Insolvenzverwalter (also nicht aus dem gleichen Büro) gefunden, der dazu bereit war. Jeder Verwalter kann in einem Verfahren in die Situation kommen, dass er einen Verfahrenspfleger benötigt und hilft daher auch einem anderen Verwalter aus. Die Vergütung machen die unter sich aus. Wenn z.B. Masse vorhanden ist, habe ich den Beteiligten den Stundensatz des Sachverständigen als Maßstab empfohlen. Die haben sich bei der Vergütung immer geeinigt. Und wenn keine Masse da ist, eben Pech. Es geht doch!

  • Kurt: Danke :oops:

    Was mir allerdings etwas seltsam vorkommt ist, dass der Verfahrenspfleger seine Vergütung nicht aus der Masse bekommt. Was soll denn bei einer GmbH nach durchlaufen des Insolvenzverfahrens noch für insolvenzfreies Vermögen da sein?

    Handhabt ihr das auch so?



    da kann jede Menge insolvenzfreies Vermögen sein, nämlich alles, was der Verwalter aus der Masse freigibt, bezw. nicht verwertet § 197 InsO.

    Sollte das Verfahren massearm werden, mit den Folgen des § 207 InsO, wäre er auch nicht mehr verpflichtet, eine Verwertung vorzunehmen, so dass alles nach Einstellung an die GmbH zurückfällt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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