Betriebseinrichtungen

  • Habe ein Zwangsverwaltung und eine Zwangsversteigerung für zwei gewerblich genutze Grundstücke. Der Sachverständige und der Zwangsverwalter haben mir die gewerblichen Mieter mitgeteilt. Die Betriebseinrichtungen wurden vom Sachverständigen nicht bewertet, da sie im Fremdeigentum stehen. M.E. ist das, nach lesen der Kommentierung, nicht ganz in Ordnung. Selbst wenn die Einrichtungen von der Beschlagnahme nicht erfasst sind so sind sie doch mitzuversteiger, es sei denn es erfolgt eine Freigabe. Oder habe ich das falsch in § 55 verstanden?

    Spielt es eine Rolle ob die Mietverträge wirksam bestehten? M.E. momentan nicht, der Zwangsverwalter muss dies prüfen und für den Abschluss wirksamer Verträge sorgen.

    Vielen Dank im Voraus

  • Befindet sich das Zubehör im Besitz des Schuldners? Wohl nicht, wenn Mieter vorhanden sind.
    Wenn der Zwangsverwalter gewerbliche Mieter mitgeteilt hat, ist eigentlich davon auszugehen, dass aus seiner Sicht tatsächlich Mietverträge bestehen. Es sei denn in seiner Mitteilung wären Einschränkungen enthalten.

  • Die Einrichtungen befinden sich nicht im Besitz des Schuldners, der eine GbR ist. Momentan gehe ich noch davon aus, dass die Einrichtungen von den Mietern "mitgebracht" worden. Der Zwangsverwalter hat auch mitgeteilt, dass die Wirksamkeit einiger Mietverträge zweifelhaft ist, da die GbR beim Abschluss durch jemanden vertreten worden, der keine entsprechende Vollmacht hatte.

    Mein Hauptproblem ist momentan, dass diese Einrichtungen vom Sachverständigen nicht bewertet worden sind und ich jetzt im Zweifel bin ob ich diesbzgl. noch was veranlassen muss.

  • @ WB

    Zubehör unterfällt der Beschlagnahme, wenn es - "unenthaftet" = fortgesetzt/noch - dem Haftungsverband (vgl. § 1120 BGB) zugeordnet ist (im Zwangsversteigerungsverfahren = § 55 Abs. 1 ZVG). Solche beweglichen Sachen müssen dem Schuldner gehören.

    In Bezug auf § 55 Abs. 1 ZVG ist Besitz des Schuldners nicht Tatbestandsmerkmal, also egal. In Bezug auf § 55 Abs. 2 ZVG muss der Schuldner auch Besitz - mittelbarer Besitz genügte - an ausschließlich angesprochenen fremden Zubehörstücken haben; und zwar im Zeitpunkt der Versteigerung.

    Es muss sich zunächst einmal um Zubehör handeln. Insoweit ist Scheinzubehör auszugrenzen. Entscheidend ist insoweit die die Einbringung begleitende Widmung des Eigentümers der Hauptsache. Ist die zu untersuchende Bestimmung schon nicht vom Eigentümer der Hauptsache, sondern von einer anderen Person (= zum Beispiel einem Mieter) vorgenommen worden, dann liegt schon begrifflich keine Widmung im Sinne des § 97 BGB vor. Es spricht in diesem Falle - wie bei § 95 Abs. 2 BGB - vielmehr eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die betroffenen beweglichen Sachen nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend in den Dienst der Hauptsache gestellt seien.

    Zugleich wird es in diesem Fall auch an einer Besitzposition des Eigentümers mangeln. Solches Scheinzubehör (= weder unter § 55 Abs. 1 ZVG noch unter § 55 Abs. 2 ZVG subsumierbar) wird nie (mit) versteigert. Fremdzubehör (= tatsächlich Zubehör, das jedoch mangels Eigentumsrechts des Schuldners hieran nicht der Beschlagnahme unterliegt), an dem der Schulner - auch - keinen Besitz zur Zeit der Versteigerung hat, wird - schon allein deshalb (= weil kein Schuldnerbesitz besteht) - nicht in Gemäßheit des § 55 Abs. 2 ZVG mit versteigert.

    Mit Blick auf § 55 Abs. 2 ZVG ist zu ermitteln, ob zumindest mittelbarer Besitz des Schuldners vorzufinden ist. Angesprochen ist insoweit ein Besitzkonstitut (§ 868 BGB). Derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die in Rede stehenden beweglichen Sachen ausübt, könnte dem Schuldner insoweit den Besitz mitteln. Handelt es sich beim Besitzkonstitut um einen Mietvertrag, liegen die Dinge regelmäßig so, dass dem unmittelbaren Besitzer lediglich die Räumlichkeiten an sich vom Schuldner überlassen sind. Dann scheidet ein mittelbarer Besitz des Schuldners an den in Rede stehenden beweglichen Sachen aus.

    Handelt es sich um einen Pachtvertrag, liegt womöglich solcher mittelbarer Besitz des Schuldners vor. Es hängt im Wesentlichen davon ab, ob vom Schuldner dererlei bewegliche Sachen (entsprechend gewidmet und eingebracht) dem unmittelbaren Besitzer mit überlassen worden waren.

    Für die Frage des Besitzes ist die Wirksamkeit eines Mietvertrages (bzw. Pachtvertrages) nicht von Bedeutung. Auch bei Unwirksamkeit läge mittelbarer Besitz des Schuldners vor.

    Wenn sich bereits aufdrängt, dass die in Rede stehenden beweglichen Sachen ohnehin von unmittelbaren Besitzern „mitgebracht“ worden sind, eine (mittelbare) Besitzposition des Schuldners also von Vornherein ausgeschlossen ist, braucht auch vom Sachverständigen nichts mitbewertet zu werden.

    3 Mal editiert, zuletzt von Bossdom (23. März 2009 um 18:35)

  • Obwohl die Ausführungen von Bossdom umfangreich und aufschlussreich waren, habe ich noch keine Antwort auf mein heutiges Problem:

    Laut Gutachten gehört das in den Räumen einer ehemaligen Fleischerei befindliche Zubehör der Mieterin, Fleischerei ... GmbH.
    Diese hat bei Beendigung des Mietvertrags Mietschulden hinterlassen, so dass der Eigentümer sein Vermieterpfandrecht an diesen Einrichtungsgegenständen geltend machte.

    Ist dieses Zubehör im Dritteigentum von der Beschlagnahme mit umfasst? Muss ich hierfür einen Wert festsetzen?

  • Ohne Gewähr mal folgende Überlegungen:
    Das Vermieterpfandrecht gewährt ja dem Vermieter lediglich ein Verwertungsrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters und nicht Eigentum daran.
    Die Frage wäre hier wohl eher: unterliegen die Rechte aus dem Vermieterpfandrecht der Beschlagnahme oder nicht ?
    Dazu finde ich auf die Schnelle nichts, tendiere aber zu nein.

    So denn der Vermieter = Schuldner hier bereits tatsächlich auch über die Durchsetzung seines Vermieterpfandrechts und Verwertung der Sachen diese erworben hat, würden sie der Beschlagnahme unterliegen.

  • Da die Gegenstände vom Mieter eingebracht wurden, waren sie doch nie Zubehör. Daran ändert sich nichts, wenn der Schuldner nun daran unmittelbaren Besitz durch Auszug des Mieters und Geltendmachtung des Vermieterpfandrechts erlangt hat, es sei denn, der Schuldner hat danach dort wieder selbst eine Fleischerei betrieben, dann könnte es Scheinzubehör sein.
    Ich würde den Beteiligten mitteilen, dass eine Bewertung dieser Gegenstände mangels Zubehöreigenschaft nicht beabsichtigt ist. Wer dann gegenteiliger Auffassung ist, mag das mitteilen und den Vorschuss für das Ergänzungsgutachten zahlen. Im Termin habe ich bei Unklarheiten bisher immer erreichen können, das bei Zweifeln dieser Art die Gegenstände freigegeben wurden.

  • Antas Ausführungen folgend ist mir der § 96 BGB eingefallen. Aber die Kommentierungen sagen, dass schuldrechtliche Rechte nicht darunter fallen. Das würde ja ein Vermieterpfandrecht sein. Damit fällt es nicht in den Hypothekenpfandverband und muss m.E. nicht berücksichtigt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für Eure Antworten.
    Ich habe vor, die Beteiligten bei der Verkehrswertanhörung auf die Sachlage hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Nun weiß ich auch, was ich unter "das Gericht beabsichtigt, ..." mitzuteilen habe.

  • ich muss dieses Thema nochmals aufwärmen:

    wir haben hier den Fall, das 1/2 Tag vor dem Versteigerungstermin ein Anwalt des Pächters ( Industriekomplex) gem. §37 Nr.5 ZVG anmeldet, dass die Laderampe,die Toilettenanlagen und die Regalanlagen, Gesamtwert 100.000,00 €, im Pächtereigentum stehen bzw. vom Pächter errichtet wurden.
    Er beantragt die Aufnahme ins geringste Gebot bzw. die Nicht-Mitversteigerung.

    Nach obigen Ausführungen habe ich damit keinen Besitz des Schuldners und damit keine Beschlagnahme? Dann muß ich "nur" ausdrücklich die Interessenten informieren?

    aufgrund des Terminsdrucks ( termin morgen früh) wäre ich über kurze Rückmeldungen sehr dankbar, da hier gerade totale verwirrung ausgebrochen ist...

    Danke!!

  • Wenn es Zubehör (und nicht wesentlicher Bestandteil) sein kann, reicht die Anmeldung des Pächters für 55 Abs. 2 noch nicht, der Eigentümer muss die Freigabe erwirken. D.h. der betr. Gl. muss bewilligen, dass insoweit eingestellt oder aufgehoben wird, sonst hätte er Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen. Wird nicht freigegeben, sind die Gegenstände mit versteigert und der Pächter kann nur Ansprüche auf den Erlös geltend machen Stöber 18. Aufl. Anm 3.5 zu § 55 ZVG. Den Aufhebungs/Einstellungsbeschluss für die Zubehörgegenstände musst Du dann im Termin vor der Versteigerung verkünden und prüfen, ob der Wertbeschluss abgeändert werden muss.

  • Wenn es Zubehör (und nicht wesentlicher Bestandteil) sein kann, reicht die Anmeldung des Pächters für 55 Abs. 2 noch nicht, der Eigentümer muss die Freigabe erwirken. D.h. der betr. Gl. muss bewilligen, dass insoweit eingestellt oder aufgehoben wird, sonst hätte er Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen. Wird nicht freigegeben, sind die Gegenstände mit versteigert und der Pächter kann nur Ansprüche auf den Erlös geltend machen Stöber 18. Aufl. Anm 3.5 zu § 55 ZVG. Den Aufhebungs/Einstellungsbeschluss für die Zubehörgegenstände musst Du dann im Termin vor der Versteigerung verkünden und prüfen, ob der Wertbeschluss abgeändert werden muss.

    Sicher?
    Bei von Mietern oder Pächtern eingebrachten Gegenständen kann der Ersteher kein Eigentum erwerben, daher auch keine Freigabe erforderlich, vgl. dazu auch Stöber zu § 55 ZVG Rd.Nr. 3.2 unten auf Seite 657, oben 658, 19. Auflage.

  • Reicht denn insoweit die bloße Behauptung des Pächters?

    Der Gutachter dürfte doch bei der Inventarbewertung auch zu den vermeintlichen oder tatsächlichen Eigentumsverhältnissen recherchiert haben. Ich halte den Fall schon für schwierig zu handhaben.

  • Hallo,

    ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Ich habe in zwei Monaten den Versteigerungstermin. Auf dem Grundstück steht ein Gastank, der im Eigentum eines Dritten steht und im Verkehrswertgutachten auch nicht mitberücksichtigt wurde. Nun beantragt der Eigentümer des Gastankes die Freigabe durch das Versteigerungsgericht.

    Nach dem was ich gelesen habe, würde der Tank nach § 55 Abs.2 grds. mit versteigert werden. Der Berechtigte müsste eine Verfahrenseinstellung/ -aufhebung bei dem betreibenden Gläubiger erwirken. Die bloße Anmeldung hindert die Mitversteigerung nicht.

    Was mache ich jetzt? Leite ich das Schreiben an den Gläubiger weiter mdB um Freigabe? Oder schreibe ich dem Berechtigten, dass er sich selbst drum kümmern soll und verweise ihn im Übrigen auf die Vollstreckungsgegenklage? Ist sonst noch was von mir aus zu veranlassen?

  • ich würde es dem Gl weiterleiten und wenn der sich nicht innerhalb deiner Frist erklärt, den Dritten auf § 771 ZPO verweisen.

    Ob du den Gastank wirklich mitversteigern würdest, lässt sich nur schwer pauschal beurteilen.
    Geht man davon aus, dass es kein Grundstücksbestandteil ist und vom Dritten nur für die Dauer des Gasbezuges in das Grundstück eingebracht wurde, mangelt es auch an der Zubehöreigenschaft….
    Letztlich obliegt die abschließende rechtliche Beurteilung dem Prozessgericht.

    Wenn die Eigentumsverhältnisse klar sind, sollte auch der Gl. aus Gründen der Rechtssicherheit für die Interessenten und damit nicht negativ beeinflussten Bietverhalten die Freigabe erklären.
    Dann weiß jeder Bieter, dass er kein Eigentum am Gastank erlangt, aus welchen Gründen auch immer.

  • Meist geben die Gläubiger aber solche Tanks frei. Ich höre den Gläubiger an und mache einen entsprechenden Beschluss, wenn er den Tank freigibt.

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