Aufgebotsverfahren Kraftloserkl. Grundschuldbrief

  • Ich habe hier einen Antrag vorliegen,auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes...

    'Antragsteller ist der Eigentümer des Grundstücks
    Anlage: Brief der Bank, , das die Grundschuld für sie eingetragen ist, der Grundschuldbrief allerdings abhanden gekommen ist.
    "Wir versichern an Eides statt, das der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist".

    M.E. hätte der Rechtsanwalt die Bank als Antragsteller nennen müssen, der Grundstückseigentümer ist doch nir antragsberechtigt, wenn er eine Löschungsbewilligung ausgehändigt erhalten hätte ( Zöller,Kommentar zu § 1004 Rdn. 2). Das ist aber hier nicht der Fall.
    Ich bitte um Eure Meinungen.
    Katja

  • [FONT=Arial (W1)]Anträge dieser Form sind nicht selten. Meist haben sie Ihre Ursache in der Unkenntnis der Bank darüber, dass sie verpflichtet ist, eine Zweitschrift der Löschungsbewilligung auszustellen. Der Antragsteller reicht dann ein derartiges Schreiben der Bank ein. Der Antragsteller muss gegenüber der Bank nur darauf bestehen, dass ihm eine Zweitschrift ausgestellt wird. Die Anlagen zum Antrag des Eigentümers sind vollständig, wenn er den Grundschuldbriefentwurf, den Grundbuchauszug und die Zweitschrift der Löschungsbewilligung vorlegt.[/FONT]

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