Hatte jemand schon diese Konstellation?
Im Mahnverfahren wird der Antragsteller durch ein Inkassoinstitut vertreten, das hierfür 25,00 € gem. § 4 RDGEG ansetzt.
Nach Widerspruch gegen den MB wird der Antragsteller danach durch einen - anderen- Rechtsbeistand vertreten und obsiegt.
Im Kostenfestsetzungsantrag werden unter anderem die 25,00 € für das Mahnverfahren geltend gemacht.
Sind die voll erstattungsfähig?
Lt. § 4 RDGEG zwar ja. Aber mir widerstrebt das, da dadurch mehr festzusetzen wäre, als wenn die Antragstellerin im gesamten Verfahren durch einen RA vertreten worden wäre, denn dann wäre für das Mahnverfahren ja nur die Pauschale VV 7002 RVG nebst USt anzusetzen.