Erbe: noch zu gründende Stiftung

  • Hallo, liebe Kollegen und Kolleginnen,

    :gruebel:

    Ich wäre mal wieder dankbar für ein paar gute Ratschläge....

    In meinem Nachlassverfahren wurde 2000 ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Nunmehr ist letztes Jahr (!) ein Testament aufgefunden wurden, in dem eine noch zu gründende Stiftung als Alleinerbe eingesetzt wurde.

    Die meisten der eingesetzten Gründungsmitglieder haben abgelehnt, nur ein einziges Ersatzmitglied hat sich bereit erklärt, der Stiftung vorzustehen.

    Leider ist keine Testamentsvollstreckung vorgesehen.

    Erbschein wurde noch nicht eingezogen, da nicht feststeht, ob die Gründung überhaupt möglich ist: drei der vier gesetzlichen Erben behaupten nämlich, dass sie ihren Anteil schon verbraucht hätten......

    In den Nachlass fällt allerdings eine zwischenzeitlich verkaufte Eigentumswohnung, bei deren Erlös ich mir nicht vorstellen kann, dass er schon völlig verbraucht ist....

    Jetzt stecken wir massiv fest. Ich wollte erst einen Nachlasspfleger bestellen, der die Gelder eintreibt und die Genehmigung der Stiftung beantragt. Aber die gesetzlichen Erben hätten mich fast gelyncht deswegen. Von wegen kein Sicherungsbedürfnis, kein unbekannter Erbe usw.

    Wie komme ich jetzt weiter? Gibt es noch Alternativen? Muss ich selbst die Genehmigung der Stiftung beantragen??? Falls ja, wie?

    Bin für jeden Ratschlag dankbar!

  • Das Nachlaßgericht hat das letztwillige Stiftungsgeschäft der zuständigen Stiftungsbehörde zum Zweck der Anerkennung der Stiftung mitzuteilen (§ 81 S. 1 BGB). Mit erfolgender Anerkennung wird die Stiftung aufgrund der Fiktion des § 84 BGB Alleinerbe.

    Der zugunsten der gesetzlichen Erben erteilte Erbschein ist einzuziehen und notfalls für kraftlos zu erklären. Gleichzeitig ist Nachlaßpflegschaft bis zur erfolgenden Anerkennung der Stiftung anzuordnen, weil eine mit § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB vergleichbare Ungewißheit über den Erben besteht (MüKo-Leipold § 1960 Rn. 16).

  • Der Erbe ist unbekannt, weil noch nicht feststeht ob die Stiftung existieren wird oder nicht. Der Nachlass ist sicherungsbedürftig, da er im Besitz von möglichen Nicht-Erben ist. Eine Erbscheinseinziehung mag zwar atm zwar unstatthaft sein, aber zurückfordern würde ich ihn, mit der Option der wiederaushändigung. Nachlasspflegschaft würde ich anordnen, egal was die bisherigen Erben sagen, können sich ja dagegen beschweren.

  • Ich wollte zu dem Thema keinen neuen Thread erstellen und habe diesbezüglich folgenden Fall, der mir Kopfschmerzen bereitet.

    Gemeinschaftliches, handschriftliches Ehegattentestament mit folgendem Wortlaut:

    Wir, A (Ehemann) und B (Ehefrau), setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende kann über den Nachlass frei und ohne Beschränkungen verfügen.

    Dieses Testament ergänzen sie durch folgenden Zusatz: Für den Fall unseres Ablebens (A und B) bestimmen wir C (=Stiefsohn von A und Sohn von B) zu unserem Erben. Sollte nach dem Tod von C noch Grundstücke oder und Geldbeträge vorhanden sein, ist dieses wertbeständig zu erhalten und eine Stiftung unter dem Namen XYZ von Amts wegen ins Leben zu rufen. Alle Überschüsse der Stiftung kommen ZYX zu.

    Nach dem ersten Erbfall, dem Tod des Ehemannes A, wurde der Ehefrau B ein Erbschein erteilt, der Sie als testamentarische Alleinerbin ausweist.

    Die Ehefrau hat nach dem Tode des Ehemannes ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament verfasst mit dem Wortlaut: mit meinem vorverstorbenen Ehemann habe ich ein gem. Testament errichtet, in dem wir bestimmt haben, dass der Überlebende frei und ohne Beschränkungen über den Nachlass verfügen kann. Von diesem Recht mache ich Gebrauch und setze hiermit meinen Sohn C zu meinem alleinigen, unbeschränkten Erben ein.

    Nunmehr ist der zweite Erbfall eingetreten. B ist verstorben und C beantragt einen Erbschein, der ihn aufgrund des Testaments der nachverstorbenen Mutter, als Alleinerben ausweisen soll.

    Ich habe folgende Bedenken/Kopfschmerzen :) :

    a) Galt der Zusatz zum gemeinschaftlichen Testament " Für den Fall unseres Ablebens (A und B) bestimmen wir.." nur für den Fall des gleichzeitigen Todes von A und B?

    b) ist der Passus "Der Überlebende kann über den Nachlass frei und ohne Beschränkungen verfügen" so auszulegen wie es die Nachverstorben Ehefrau in ihrem Testament gemacht hat, sodass diese ihren Sohn C - wie geschehen - zum unbeschränkten Erben einsetzen konnte, dass heißt nachträglich wirksam einseitig verfügen konnte?

    c) sofern man zum Ergebnis kommt, dass die Ergänzung auch für den Überlebenden Ehegatten bindend war, wie kann man die Sache mit der Stiftung umsetzen?

    C sieht sich als unbeschränkter Alleinerbe aufgrund der aus seiner Sicht wirksamen, nachträglichen Verfügung von Todes wegen seiner Mutter und beantragt einen gleichlautenden Erbschein.

    Danke für die Hilfe und Gedanken

  • ...ist der Passus "Der Überlebende kann über den Nachlass frei und ohne Beschränkungen verfügen" so auszulegen wie es die Nachverstorben Ehefrau in ihrem Testament gemacht hat, sodass diese ihren Sohn C - wie geschehen - zum unbeschränkten Erben einsetzen konnte, dass heißt nachträglich wirksam einseitig verfügen konnte?

    Wie sonst hätte man diesen Passus auslegen sollen oder welchen Sinn würde er sonst machen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wäre vielleicht auch schön zu wissen, wann sie den Zusatz geschrieben haben.
    Grundsätzlich wollten sie sich gegenseitig bedenken, nur für den Fall, falls C (vielleicht ohne leibl. Abkömmlinge bleibt) noch etwas hinterlerlässt (befreite Vorerbschaft?) soll die Stiftung von Amts wegen eingerichtet werden. Ich glaube irgendwie nicht, dass dies eine wirksame Anordnung darstellen kann.

    Der Erblasserwillen zählt. Der dürfte nach "Aussage" der nachverstorbenen Ehefrau vielleicht doch zugunsten des C auszulegen sein.

    Der C müsste meines Erachtens weiter vortragen, warum das Testament Regelungen für nach seinem Tod enthält. Dann könnte man vielleicht auch einen etwaigen Bindungswillen darin entdecken oder eben nicht. Tut mir leid, mehr fällt mir dazu gerade nicht ein.

  • man könnte diesen Passus doch auch dahingehend auslegen, dass damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Überlebende zwar über den Nachlass frei zu Lebzeiten verfügen konnte (sprich ohne eventuelle Beschränkung durch eine Vor- oder Nacherbfolge), oder?

    Aber ist dieser Passage auch zu entnehmen, dass der Überlebende nachträglich einseitig - wie hier geschehen - verfügen und damit die Sache mit der Stiftung einseitig aufheben konnte?

    Ich weiß nicht, wie ich es lösen kann.

  • Wenn man dem insgesamt zustimmt, ist C unbeschränkter Alleinerbe als Schlusserbe.

    Aber auch unabhängig davon: Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen leidet an dem unheilbaren Mangel, dass kein Stiftungszweck angegeben wurde (§ 83 S. 2 BGB i. V. m. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB) und eine Ergänzung durch die Stiftungsbehörde nach § 83 S. 2 BGB in diesem Fall nicht in Betracht kommt (Palandt/Ellenberger § 83 Rn. 2). Damit ist schon das Stiftungsgeschäft ungültig und die Zuwendung an die Stiftung demzufolge nicht wirksam.

  • Auch ich möchte mich hier dranhängen:

    Der Erblasser setzt als Alleinerben eine noch zu gründende Stiftung ein. (Ein Entwurf der Stiftungssatzung liegt dem Testament bei.)

    Er ordnet TV an und bestimmt einen TV, dessen Aufgabe die Gründung der Stiftung, Benennung der Vorstandsmitglieder und des Stiftungsrats usw. ist.

    Soweit, sogut .... aber wer kontrolliert den TV?
    Ich tendiere dazu, einen Nachlasspfleger zu bestellen, der bis zur Rechtskräftigen Gründung/Eintragung der Stiftung die Rechte der - bis dahin unbekannten (oder so) - Erbin wahrnimmt.

    Was denkt Ihr?

    Und: Kann mir jemand erklären, wie die Verfahrensweise in Hinblick auf die Gründung der Sitzung ist?
    Ist eine Stiftung eine juristische Person?
    Ab wann ist die Rechtsfähig?

  • Wir haben einen bekannten Erben (die Stiftung). Kein Sicherungsbedürfnis, da wir einen TV haben.

    M.E. deshalb keine Nachlasspflegschaft. Wenn überhaupt, dann ein Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) -zur evtl. Kontrolle des TV-, der aber durch das Betreuungsgericht zu bestellen wäre.

    Zur Frage betr. die Verfahrensweise:

    Der TV hat die Stiftung zur Genehmigung zu bringen. Mit der Genehmigung wird die Stiftung rechtsfähig. Sie ist eine juristische Person. Geregelt ist die Stiftung im BGB und ergänzend in den entsprechenden Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

  • Meines Erachtens ist der Erbe solange unbekannt, bis die Stiftung gegründet ist, denn erst dann ist diese entstanden. Es kann ja auch sein, dass die Stiftungsbehörde die Gründung als unmöglich ansieht.... Insofern halte ich eine Nachlasspflegschaft nicht für abwegig...bitte § 80 BGB und § 83 BGB beachten.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (3. September 2014 um 15:41)

  • Der Erbe ist zwar noch unbekannt, aber es ist nichts zu sichern, da ein TV vorhanden ist. Ich habe in diesen Fällen bislang nie eine NP angeordnet.

  • Die Ansprüche der Erben sind ungeschützt, denn solange die Stiftung nicht besteht, ist der TV unüberwacht.

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  • Die Ansprüche der Erben sind ungeschützt, denn solange die Stiftung nicht besteht, ist der TV unüberwacht.

    Dann müsste ich in jedem zweiten Fall mit Anordnung einer TV eine Nachlasspflegschaft anordnen, da manch ein TV die Annahme des Amts schon erklärt hat, bevor die Ausschlagungsfrist des Erben abgelaufen ist. Und 6 Wochen ist auch ganz schön lange.

    Der Erblasser hat den TV als Vertrauensperson ausgewählt und ernannt, so dass m.E. hier ein Sicherungsbedürfnis zu verneinen sein dürfte.

  • LG Stuttgart ZEV 2009, 396 m. Anm. Storz:

    In der Regel kein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft.

    Im Falle einer vom Erblasser zu Gunsten seiner Vertrauensperson erteilten Generalvollmacht (transmortal oder postmortal) wird jedoch eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben als notwendig angesehen...das ist eigentlich nicht viel anders als bei dem genannten Sachverhalt. Ich denke der Knackpunkt ist § 83 BGB so dass darauf geachtet werden muss, dass die Stiftungsbehörde aktiv wird.

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