Recht für den jeweiligen (nicht mehr vorhandenen) Erbbauberechtigten

  • Fall:

    Beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingtragen. Erbbaurecht wird gelöscht. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird in diesem Zusammenhang nicht gelöscht.

    Wer kann nunmehr die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit beantragen? Eigentümer? Letzter Erbbauberechtigter?

    Oder ist das Recht von Amts wegen löschbar?

  • Der Erbbauberechtigte kann nicht mehr antragsberechtigt sein, weil es infolge des Erlöschens des Erbbaurechts keinen "jeweiligen Erbbauberechtigten" und daher auch keinen Rechtsinhaber mehr gibt. Antragsberechtigt ist vielmehr der Grundstückseigentümer als von der Löschung Begünstigter. Die Löschung kann nur auf Antrag im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen (§ 22 GBO). Die Grundbuchunrichtigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus dem Grundbuch und bedarf daher keines Nachweises. Für eine Löschung von Amts wegen gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • Strittig ist hier § 12 Abs 3 ErbbauVO: wird die Grunddienstbarkeit Bestandteil des Grundstücks ?
    Während eine Meinung annimmt, dass die GRD erlischt (Schöner/Stöber Rn 1871, DNotI-Report 2000,157), geht die andere Meinung davon aus, dass das subjektiv-dingliche Recht nunmehr dem Grundstückseigentümer zusteht (Böttcher, Praktische Fragen des ErbbR, 4.A., Rn 474).
    Je nachdem, welcher Meinung man folgt, ergibt sich, ob man aufgrund Unrichtigkeit oder aufgrund Löschungsbewilligung löschen möchte.

  • Der Hinweis von Harald ist zutreffend.

    Relevant ist die Frage aber wohl nur, wenn es sich um eine Grunddienstbarkeit des jeweiligen Erbbauberechtigten an einem Drittgrundstück (also nicht am Erbbaugrundstück) handelt. Insoweit neige ich zu der Auffassung, die das Erlöschen der Dienstbarkeit bejaht, weil in § 12 Abs.2 ErbbauVO nicht auf § 96 BGB verwiesen ist und sich für § 12 Abs.3 ErbbauVO demzufolge auch kein weitgehenderer Anwendungsbereich ergeben kann (LG Verden NdsRpfl 1964, 249; RGRK/Räfle § 12 ErbbauVO RdNr.23; Staudinger/Rapp § 10 ErbbauVO RdNr.25; Erman/Grziwotz § 12 ErbbauVO RdNr.5; Schöner/Stöber RdNr. 1871; a.A. MünchKomm/v.Oefele § 12 ErbbauVO RdNr.10; v.Oefele/Winkler RdNr. 5.256).

    Folgt man dem, so ist zu verfahren wie in #2 dargestellt.

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