Hallo zusammen!
In meinem Fall betreibt die WEG-Gemeinschaft XY aus der Rangposition §10 I Nr. 2 ZVG, Versteigerungstermin war schon (§85 a ZVG).
Zu diesem Termin meldete die Gemeinschaft neben titulierten Hausgeldansprüchen und Säumniszinsen auch Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung an und reduzierte die Anmeldung "hinsichtlich der in Ziff. I genannten Ansprüche" insgesamt auf maximal 5% des Verkehrswertes (die locker überstiegen wurden).
Meine Frage hierzu ist jetzt, ob diese Kosten nach § 10 II ZVG "neben" den Ansprüchen aus § 10 I Nr. 2 ZVG stehen (also Forderung bis 5% des VW + Kosten) oder ob diese Kosten zusammen mit den anderen Forderungen 5% in der RK 2 nicht übersteigen dürfen (also Forderung + Kosten=max. 5%).
Beide Meinungen wurden im Kollegium vertreten. Was meint ihr dazu?