Kosten im Range des § 10 I Nr. 2 ZVG (WEG-Gemeinschaft betreibt)

  • Hallo zusammen!

    In meinem Fall betreibt die WEG-Gemeinschaft XY aus der Rangposition §10 I Nr. 2 ZVG, Versteigerungstermin war schon (§85 a ZVG).

    Zu diesem Termin meldete die Gemeinschaft neben titulierten Hausgeldansprüchen und Säumniszinsen auch Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung an und reduzierte die Anmeldung "hinsichtlich der in Ziff. I genannten Ansprüche" insgesamt auf maximal 5% des Verkehrswertes (die locker überstiegen wurden).

    Meine Frage hierzu ist jetzt, ob diese Kosten nach § 10 II ZVG "neben" den Ansprüchen aus § 10 I Nr. 2 ZVG stehen (also Forderung bis 5% des VW + Kosten) oder ob diese Kosten zusammen mit den anderen Forderungen 5% in der RK 2 nicht übersteigen dürfen (also Forderung + Kosten=max. 5%).

    Beide Meinungen wurden im Kollegium vertreten. Was meint ihr dazu?

  • Nach Böhringer/Hintzen, Rpfleger 07, 353, 358 umfasst die 5%-Grenze auch Nebenleistungen einschl. Kosten.

  • Das Beschränkte Vorrecht der Rangklasse 2 - 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG festzusetzenden Verkehrswertes versteht sich einschließlich aller Zinsen und Nebenleistungen und auch der im Range des Hauptanspruchs geltend zu machenden Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung. Darüber hinaus gehende Ansprüche können in Rangklasse 5 berücksichtigt werden - hier ist jedoch ein Titel und entsprechender Beitritt die Voraussetzung.

  • Als Nebenleistungen hätte ich in dem Zusammenhang nur Säumniszinsen etc. gesehen, weil eine Nebenleistung ja etwas ist, was grundsätzlich vom Schuldner auch zu erbringen ist (zumindest von meinem bisherigen Verständnis her). Die Kosten sind ja wiederum entgegen der sonstigen Nebenleistungen (vgl. auch § 12 ZVG) eine eigenständige Position...

    Aber ich schau mal, dass ich mir den Böhringer/Hintzen-Aufsatz besorge! Danke für die Fundstelle!

  • Das Beschränkte Vorrecht der Rangklasse 2 - 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG festzusetzenden Verkehrswertes versteht sich einschließlich aller Zinsen und Nebenleistungen und auch der im Range des Hauptanspruchs geltend zu machenden Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung. Darüber hinaus gehende Ansprüche können in Rangklasse 5 berücksichtigt werden - hier ist jedoch ein Titel und entsprechender Beitritt die Voraussetzung.




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    läuft es dann nicht darauf hinaus, dass ein RA als Gl.-Vertreter zunächst seine ganzen Vollstreckungskosten ( WEG-Verfahren, Mahnverfahren, KFB,Vollstreckungsaufträge ) geltend macht und diese aus den 5% bedient werden zu Lasten der WEG-Gemeinschaft?

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    1. Korinther 16,14

    Einmal editiert, zuletzt von Luedenscheid42 (26. März 2009 um 08:11)

  • Das Beschränkte Vorrecht der Rangklasse 2 - 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG festzusetzenden Verkehrswertes versteht sich einschließlich aller Zinsen und Nebenleistungen und auch der im Range des Hauptanspruchs geltend zu machenden Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung. Darüber hinaus gehende Ansprüche können in Rangklasse 5 berücksichtigt werden - hier ist jedoch ein Titel und entsprechender Beitritt die Voraussetzung.




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    läuft es dann nicht darauf hinaus, dass ein RA als Gl.-Vertreter zunächst seine ganzen Vollstreckungskosten ( WEG-Verfahren, Mahnverfahren, KFB,Vollstreckungsaufträge ) geltend macht und diese aus den 5% bedient werden zu lasten der WEG-Gemeinschaft?


    Sicherlich, und das ist m.E. wegen § 10 Abs. 2 ZVG und § 12 ZVG auch berechtigt. (Aus meiner Sicht - Anwaltstochter - sind es nicht die Kosten des Anwalts, sondern der WEG für den Anwalt.)

  • in dem vorliegenden VB sind neben den Wohngeldforderungen auch vorgerichtliche Anwaltsksoten tituliert.
    Wie seht ihr das? Sind das für Euch Kosten die im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 geltend gemacht werden können?

  • Was spricht aus Deiner Sicht dagegen? Ich hätte keine grundsätzlichen Bedenken, diese Kosten als zur Wohngeldforderung zugehörig anzusehen. Wie in #2 geschrieben, sind die Kosten Teil der 5%-Grenze.

  • naja, es sind halt keinerlei gerichtliche Kosten beispielsweise der Kündigung oder zu Erlangung eines Vollstreckungstitels. Sie können auch nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden.
    Andererseits sind sie tituliert. Tue mich mit der Entscheidung gerade etwas schwer und die Kommentierung schweigt dazu.

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