Wie kommt man an das Testament?!

  • Ich vertrete gerade meine Kollegin und habe folgenden Fall: Der Erblasser hat eine nichteheliche Tochter und zwei Schwestern. Da die Tochter nicht zur Beerdigung geladen wurde, ist sie nun beleidigt und zum Anwalt gedackelt. Der hat einen Brief an den Vermieter geschickt, dass er ja keinen mehr in die Wohnung lassen soll. Daran hält der Vermieter sich jetzt. Dann gibt es einen angeblichen Freund des Erblassers, der von der Existenz eines Testamentes wissen will. Das Testament soll aber in der Wohnung sein, wo keiner mehr rein kommt. Habe den Freund heute bereits angeschrieben, dass er mir nähere Auskünfte über das Testament (Verbleib und Inhalt) geben soll. Mittlerweile habe ich auch schon einen Erbscheinsantrag der nichtehelichen Tochter, da sie nicht an die Existenz des Testamentes glaubt. Problem: Wer holt jetzt wie das (evtl. vorhandene) Testament aus der Wohnung? Muss ich da als Nachlassgericht irgendetwas veranlassen, nur weil die Verwandten sich nicht grün sind und alle auf ihrem Recht beharren?!

  • Ich bestelle in solchen Fällen (die durchaus öfter vorkommen) einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Suche nach einem Testament d.Erbl. in der Mietwohnung xy".

  • Lustig wäre doch mal die Bestimmung eines Ortstermins mit Ladung an alle Beteiligte + Hausmeister.

    Ulf

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  • Sofern das Gericht nicht selbst suchen will (was es kann), bleibt nur die Bestellung eines Nachlasspflegers. Ich würde den Wirkungskreis der Pflegschaft aber nicht explizit auf die Suche nach einer Verfügung von Todes wegen beschränken. Denn was ist, wenn der Nachlasspfleger 100.000 € Bargeld in der Wohnung findet? Die dürfte er dann nicht mitnehmen und sicherstellen.

    Eine ähnliche Problematik besteht übrigens, wenn das Testament in einem Bankschließfach des Erblassers vermutet wird und zwar die Schlüssel vorhanden sind, aber keine Zutrittsvollmacht über den Tod hinaus vorliegt. In solchen Fällen kann man als NachlG einen Beschluss erlassen, wonach der Angehörige XY im Beisein eines Bankbeamten ermächtigt wird, das Schließfach zu öffen, dass ein evtl. aufgefundenes Testament von der Bank an das NachlG zu übermitteln ist und dass sämtliche anderen Gegenstände im Schließfach zu verbleiben haben.

    Hat immer bestens funktioniert.

  • Erst mal Danke für die schnellen Antworten. Wer trägt denn die Kosten für den Nachlasspfleger falls kein Nachlass vorhanden ist? Kann ich einen Vorschuss von den Beteiligten verlangen? Das kann ja nicht sein, dass die Staatskasse für Kosten aufkommen muss, die nur deshalb entstehen, weil irgendwelche Leute sich nicht einigen können. Dass Nachlass vorhanden ist, konnte mir noch keiner sagen. Vielmehr haben sowohl Schwester als auch Tochter mitgeteilt, dass es ihnen eigentlich nur ums Recht geht. :wall:

  • Im vorliegenden Fall hat die Tochter einen Erbschein beantragt. Wird dieser Erbschein erteilt, haftet sie als Erbin auch für die Kosten der Nachlasspflegschaft. Für die Gerichtsgebühren haftet sie darüber hinaus auch persönlich als Antragstellerin unabhängig von einer Überschuldung des Nachlasses.

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