BGH zur GbR im Grundbuch: Übersicht über aktuelle Rechtsprechung u.a.

  • Ergänzend zu BGH, B. v. 28.04.2011, V ZB 194/10, eine weitere Entscheidung:

    BGH, Beschluss vom 17.11.2011; V ZB 114/11:

    Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2011, die Beschlüsse des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schöneberg vom 24. Februar und vom 24. März 2011 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den aufgehobenen Beschlüssen und der Zwischenverfügung genannten Gründen zu verweigern.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…653&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein grundbuchtauglicher Nachweis zur Vertretung einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die Grundeigentum übertragen werden soll, ist nicht erforderlich, wenn auf der Erwerberseite alle als deren Gesellschafter bezeichnete Personen den notariellen Vertrag abschließen.
    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.01.2012, 34 Wx 411/11 (juris)
    (= Aufhebung des Zurückweisungs- beschlusses des AG Starnberg -GBA- vom 12.08.2011)

    (dabei handelt es sich offensichtlich um den bei# 106 verlinkten Beschluss)

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  • Hier der vollständige Inhalt des vorstehend zitierten Beschlusses:

    OLG München, Beschluss vom 13.01.2012, Az. 34 Wx 411/11:

    Leitsatz

    Ein grundbuchtauglicher Nachweis zur Vertretung einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die Grundeigentum übertragen werden soll, ist nicht erforderlich, wenn auf der Erwerberseite alle als deren Gesellschafter bezeichnete Personen den notariellen Vertrag abschließen.

    Tenor

    I. Der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. August 2011 wird aufgehoben, soweit der Eintragungsantrag hinsichtlich Bl. xxx des Grundbuchs von F. zurückgewiesen wurde.
    II. Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Beteiligte zu 9 aufgrund Auflassung vom 19.4.2011 als Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Starnberg von F. Bl. xxx vorgetragenen Grundstücks FlSt. xxx einzutragen sowie über die Löschung der Eigentumsvormerkung und die Eintragung einer Grundschuld neu zu entscheiden.
    III. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 2011 zurückgewiesen.
    IV. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 40.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1 Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind als Eigentümer eines Grundstücks (vorgetragen im Grundbuch Bl. 2373) und eines Miteigentumsanteils von einem Zwölftel an einem weiteren Grundstück (vorgetragen auf Bl. 2374) eingetragen.

    2 Am 11.10.2010 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 4 das Grundstück und den Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 8, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Beteiligten zu 5 bis 7 zur selben Urkunde errichtet hatten. Die Einigung über den Eigentumsübergang wurde erklärt.

    3 In einer weiteren Urkunde vom 11.11.2010, die den Kauf eines anderen Grundstücks betraf, erklärten die Beteiligten zu 5 bis 7 wiederum ausdrücklich, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen (= Beteiligte zu 9), die den selben Namen und Sitz hat wie die in der Urkunde vom 11.10.2010 errichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    4 In einer Einbringungs-Urkunde vom 19.4.2011 erklärten die Beteiligten zu 5 bis 7, dass sie _ trotz der Erklärungen in den Urkunden vom 11.10.2010 und 11.11.2010 - von einer einheitlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgehen. Für den Fall, dass entgegen dieser Annahme von mehreren Gesamthandsmassen auszugehen sei, erklärten sie klarstellend und berichtigend die Einbringung des in Ziff. 1.1. der Urkunde genannten Grundstücks in die Beteiligte zu 9.

    5 Zur Vereinfachung des Grundbuchverkehrs bestätigten der Beteiligte zu 5 für sich wie auch als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 1 bis 4 sowie die Beteiligten zu 6 und 7 in der Urkunde weiter, einig zu sein, dass das Eigentum an dem am 11.10.2010 veräußerten, in Abschnitt 1.1. der Urkunde genannten Grundstück (Bl. 2373) auf die Beteiligte zu 9 übergehen solle. Die Beteiligten zu 1 bis 4 genehmigten jeweils die Erklärung.

    6 In einem Nachtragsvermerk zur Urkunde vom 19.4.2011 bestätigte der Notar am 9.6.2011 die Berichtigung des Abschnitts 1.1. gemäß § 44 Abs. 2 BeurkG dahingehend, dass auch der Miteigentumsanteil an dem auf Bl. 2374 gebuchten Grundstück an die zuletzt gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Beteiligten zu 5 bis 7 aufgelassen werde.

    7 Diese Urkunden hat der Notar am 9.6.2011 namens aller Beteiligten dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.6.2011 hat er zudem beantragt, eine am 14.6.2011 bewilligte Grundschuld an dem Grundstück und dem Miteigentumsanteil einzutragen.

    8 Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge mit Beschluss vom 12.8.2011 zurückgewiesen und dabei ausgeführt, es fehle an einer (Neu-) Auflassung des Zwölftel-Anteils am Grundstück (Bl. 2374), da die Auflassung nicht im Wege eines bloßen Berichtigungsvermerks nachgeholt werden könne. Zudem liege keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, wenn die Beteiligten das eine von zwei Grundstücken überhaupt nicht erwähnten.

    9 Die Auflassung des Grundstücks (Bl. 2373) könne nicht vollzogen werden, da die Beteiligten zu 5 bis 7 nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen könnten, (alleinige) Gesellschafter der Beteiligten zu 9 zu sein und damit die Einigungserklärung für die Gesellschaft abgeben zu können. Eine im Zeitpunkt der Auflassung schon existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne - trotz anderslautender Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2011, 1958) - kein Grundeigentum erwerben. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO enthalte die Regelung, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutragen sei, das „Ob“ der Eintragung ergebe sich aber weiterhin aus §§ 20, 29 GBO. Ein schon bestehender Gesellschaftsvertrag bilde keinen hinreichenden Nachweis für die Vertretungsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflassung. Es sei somit nicht formgerecht nachgewiesen, dass die Beteiligten zu 5 bis 7 für die Beteiligte zu 9 hätten handeln können. Deshalb seien auch die Anträge auf Eintragung einer Grundschuld, der mit der Auflassungseintragung zusammenhänge, wie auch auf Löschung der Eigentumsvormerkung für die Beteiligte zu 8 nicht zu vollziehen.

    10 Der von den Urkundsbeteiligten erhobenen Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

    II.

    11 Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO) sämtlicher Urkundsbeteiligter ist nur zum Teil begründet.

    12 1. Soweit das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassung hinsichtlich des Grundstücksmiteigentumsanteils (Bl. 2374) ablehnt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Urkunde vom 19.4.2011 bezieht sich selbst nur auf das andere Grundstück. Der Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 BeurkG ist nicht geeignet, den Umfang der Auflassungserklärung auf den Anteil am Grundstück Bl. 2374 zu erweitern.

    13 Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG kann der Notar zwar durch eine Nachtragserklärung offensichtliche Unrichtigkeiten der Urkunde richtigstellen. Dabei ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, wie etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden können (Winkler BeurkG 16. Aufl. § 44a Rn. 18 ff.). Allerdings muss der Fehler offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben (Lerch BeurkG 3. Aufl. § 44a Rn. 8).

    14 Umstände, aus denen sich die versehentliche Auslassung ergibt und die für jeden offensichtlich sind, liegen aber nicht vor. Die Beteiligten zu 1 bis 4, die vor dem Notar vollmachtslos vom Beteiligten zu 5 vertreten waren, haben schließlich die Urkunde so genehmigt, wie sie ihnen vorlag, nämlich ohne Nachtragserklärung. Entweder fiel ihnen dieser Fehler nicht auf, was schon gegen eine Offensichtlichkeit spricht, oder das Fehlen des Grundstücksanteils im Vertrag war keine versehentliche Auslassung.

    15 2. Soweit das Grundbuchamt die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin ablehnt, erweist sich die Beschwerde als begründet.

    16 Die Eintragung der Beteiligten zu 9 als Eigentümerin und in deren Folge die Löschung der Eigentumsvormerkung können nicht daran scheitern, dass ein Nachweis der Vertretung der Beteiligten zu 9 nicht erbracht sei.

    17 a) Wie das Grundbuchamt richtig ausführt, stehen Existenz und Identität der Beteiligten zu 9 fest. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird im Grundbuch nach § 47 Abs 2 GBO regelmäßig durch ihre Gesellschafter bezeichnet, Angaben weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es regelmäßig nicht. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung der Gesellschafter, hier also der Beteiligten zu 5 bis 7.

    18 b) Vorliegend ist auch von einer wirksamen Auflassungserklärung auf der Erwerberseite durch die Beteiligten zu 5 bis 7 auszugehen. Die in der notariellen Urkunde abgegebene Erklärung der drei natürlichen Personen, dass sie als Gesellschafter der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelten, genügt vorliegend für die Eigentumsumschreibung auf die (andere) Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    19 Der Ansatz des Grundbuchamts, mangels Nachweises in der Form des § 29 GBO zur Frage, wer für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln dürfe, könne diese Gesellschaft nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, geht fehl.

    20 Zwar ist richtig, dass im Grundbuchverfahren regelmäßig ein Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in der Form des § 29 GBO notwendig ist. Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.4.2011 aus (NJW 2011, 1958). Dort stellt der Bundesgerichtshof aber auch klar, dass ein Nachweis zur Existenz, Identität und Vertretung, bezogen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nach dem im ERVGBG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen - auch im Anwendungsbereich des § 20 GBO - in der Form des § 29 GBO in der Regel (zu Ausnahmen siehe etwa Senat vom 20.7.2011, 34 Wx 131/10 = RNotZ 2011, 601) nicht erforderlich ist, vielmehr die Erklärung der Gesellschafter in der notariellen Urkunde ausreicht, da schon damit regelmäßig die Grundbuchform gewahrt ist.

    21 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in §§ 705 ff. BGB ausdrücklich geregelt. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags setzt dabei einander entsprechende Willenserklärungen mehrerer voraus, die aber auch konkludent abgegeben werden können (Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. § 705 Rn 11). Nach § 709 BGB obliegt die Geschäftsführung - so nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist - allen Gesellschaftern gemeinsam. Eines Gesellschaftsvertrags in einer bestimmten Form bedarf es auch aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen nicht.

    22 Zutreffend ist daher zwar die Überlegung des Grundbuchamtes, dass dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits besteht, der Nachweis eines Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO kaum möglich erscheint. Dies ist aber nach der vom Bundesgerichtshof gefundenen Auslegung, wonach sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für das Grundbuchrecht nicht nach dem Gesellschaftsvertrag definiert, sondern allein nach ihren Gesellschaftern, auch nicht erforderlich.

  • 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Erklärung der in der Auflassungsverhandlung auf Erwerberseite auftretenden Personen, sie seien die Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ergeben sich - wie regelmäßig - keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Erklärung, bedarf es auch im Weiteren keines Nachweises eines Gesellschaftsvertrags oder einer Vertretungsbefugnis, da die dann eingetragenen Gesellschafter nach § 47 Abs. 2 GBO in Verbindung mit § 899a BGB in Bezug auf das Grundstück handeln können. Hiernach ist es grundbuchrechtlich regelmäßig nicht erheblich, ob die Gesellschaft schon bestand oder erst zur Gründung gelangt. Infolgedessen hat sich der Senat schon mit Beschluss vom 15.6.2011 der das materielle Recht in den Mittelpunkt stellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit der Rechtsfähigkeit habe notwendigerweise die Grundbuchfähigkeit einherzugehen (siehe NJW 2011, 1958/1960 bei Rn. 25; schon BGHZ 179, 102/109 bei Rn. 13 und BGH, NJW 2008, 1378/1379) - angeschlossen (34 Wx 158/11 = ZIP 2011, 1256; zustimmend auch die überwiegende Literatur, etwa Böttcher ZfIR 2011, 461) und sieht auch vorliegend trotz beachtlicher Gegenargumente (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/177 ff.; ZIP 2011, 1389 ff.) keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.

    24 Dass als Folge dieser Rechtsprechung ein Gesellschaftsvertrag nicht zu den Akten gelangt, ist unschädlich. Da die - formlose - jederzeitige Änderung eines solchen Vertrags nicht zwingend ausgeschlossen ist, genügt dieser allein im Grundbuchverkehr den Anforderungen von § 29 GBO ohnehin nicht (vgl. Hügel/Kral GBO 2. Aufl. Gesellschaftsrecht Rn. 10).

    25 Zwar ist es ebenfalls als Ausfluss dieser Rechtsprechung denkbar, dass von den beteiligten Personen schon mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts errichtet sind und sich nicht zwingend voneinander unterscheiden müssen; denn § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV verlangt für den Eintragungsvorgang identifizierende Angaben zwingend nur für die Gesellschafter (siehe auch BGH NJW 2011, 1958/1959, bei Rn. 12/13). Ob mehrfache Errichtungen bislang wirklich häufig von den Gesellschaftern gewollt (vgl. Bestelmeyer ZIP 2011, 1389/1392) oder nur durch die bisherige Rechtsprechung, die beim Erwerb eines Grundstücks jeweils die Neuerrichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefordert hatte, provoziert war, kann dahinstehen. In einem solchen Fall obliegt es - nicht anders als bisher auch - den Gesellschaftern, so sie dies für erforderlich halten, bei Errichtung der Auflassungsurkunde klarzustellen, für welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück erworben werden soll. Dann kann ein entsprechender klarstellender Zusatz aufgenommen werden (§ 15 Abs. 1 Buchst. c Halbs. 2 GBV).

    26 3. Vorliegend sind keinerlei Umstände bekannt, die an der Richtigkeit der Erklärung der Beteiligten zu 5 bis 7, bezogen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zweifeln ließen. Auch sonst sind keine Hindernisse für die Eintragung der Beteiligten zu 9 als Eigentümerin des auf Bl. Xxx vorgetragenen Grundstücks ersichtlich. Daher ist das Grundbuchamt anzuweisen, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.

    27 4. Die Beteiligten haben weiter die Eintragung einer Grundschuld und die Löschung einer Eigentumsvormerkung beantragt. Aufgrund des Verbundes hat das Grundbuchamt bisher die Eintragung nicht vorgenommen, aber auch nicht weiter geprüft. Insoweit wird das Grundbuchamt die Voraussetzungen dieser Anträge in eigener Verantwortung zu prüfen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu entscheiden haben (Demharter GBO 27. Aufl. § 77 Rn. 28).

    III.

    28 Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 30 Abs. 1 KostO.

    29 Soweit die Beschwerde Erfolg hat, fallen Gebühren nicht an; eine Festsetzung erübrigt sich.

    30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

  • OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 17 W 828/11
    vorhergehend: AG Leipzig, 14.07.2011 - VO-641-12

    BGB § 2040 Abs. 1; GBO §§ 39, 47 Abs. 2; InsO § 32 Abs. 1 Nr. 1
    GbR: Zu den Voraussetzungen der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters.

    Gründe:

    I. Eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von L. V. auf Blatt ... vorgetragenen Grundstücks sind seit dem Jahr 2000 U. K. und J. G. "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Über das Vermögen von U. K. ist durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 26.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (...). Mit am 14.06.2011 beim Grundbuch eingegangenem Schreiben beantragte das Insolvenzgericht, bei dem im Grundbuch von V. auf Blatt ... für den Schuldner eingetragenen Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt durch die Urkundsbeamtin am 15.06.2011 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zurück. Gemäß § 39 GBO, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO solle die Eintragung nur erfolgen, wenn der Insolvenzschuldner als Berechtigter eingetragen ist oder sich das Ersuchen gegen alle Gesellschafter der GbR richtet. Die Erinnerung des Insolvenzgerichts, das sich auf Literatur und Rechtsprechung berief, wies die Rechtspflegerin am 13.07.2011 zurück. Die Rechtslage habe sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht geändert. Hiergegen legte das Insolvenzgericht mit am 29.07.2011 eingegangenem Schreiben mit ausführlicher Begründung Beschwerde ein. Dieser half das Grundbuchamt am 17.08.2011 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vor. Dieses hat den Mitgesellschafter J. G. angehört, welcher mitgeteilt hat, dass er den Beschluss des Amtsgerichts unterstütze.

    II. Die zulässige Beschwerde, die insbesondere durch das Insolvenzgericht als antragsberechtigte Behörde eingelegt werden konnte (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 76), ist begründet. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht ablehnen.

    Die Frage, ob bei einem Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Recht steht, im Falle der Gesellschafterinsolvenz ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk einzutragen ist, war vor der Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR und den nachfolgenden Gesetzesänderungen streitig. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Jahre 2002 abgelehnt (ZInsO 2002, 1031; ebenso OLG Rostock Rpfleger 2004, 94). Die Literatur war uneins (gegen Eintragungsfähigkeit: Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 32 Rn. 3g; Keller NotBZ 2001, 397 und Rpfleger 2000, 201; Schilken in: Jaeger, InsO, 2004, § 32 Rn. 8; Herzig in: Braun, InsO, 4. Aufl., § 32 Rn. 10; Schmerbach in: Wimmer, FK-InsO, 6. Aufl., § 32 Rn. 18; Hess, InsR, 2007, § 32 Rn. 16-18; Sprau in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 728 Rn. 2; für Eintragungsfähigkeit: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rn. 8; Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., Rn. 1635; Schmahl in: MünchKomm, InsO, 2. Aufl., § 32, 33 Rn. 20; Kirchhof in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 32 Rn. 7; Texel in: Graf-Schlicker, InsO, 2007, § 32 Rn. 5 f.; Raebel, Grundbuchvermerke über Gesamthänderinsolvenzen, FS für Kreft 2004, S. 483 ff. ). Der Bundesgerichtshof hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist (anders Suppliet NotBZ 2011, 331), entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (ZIP 2011, 212, 73; so auch OLG Dresden ZInsO 2005, 1220), weil es wegen § 2040 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde. Zuletzt hat das Oberlandesgericht München (ZIP 2011, 375) den Insolvenzvermerk bei Gesellschafterinsolvenz für eintragungsfähig gehalten, um genau dies zu verhindern. Der Umstand, dass eingetragener Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige GbR ist, stehe ungeachtet § 39 GBO nicht entgegen. Denn § 47 Abs. 2 GBO ordne neben der Eintragung der Gesellschaft auch die Eintragung der Gesellschafter an, so dass dann, wenn bei diesen Verfügungsbeschränkungen wie der Insolvenzvermerk eingetragen werden können, der Gleichklang zwischen Eintragung von Gesellschaft einerseits und Gesellschaftern andererseits im Gutglaubensschutz hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse (§ 899a S. 2, § 892 BGB) seine Entsprechung finde.

    Diese Auffassung überzeugt. Wird die mangelnde Vertretungsmacht des insolventen Gesellschafters vom Gesetz wie eine Verfügungsbeschränkung behandelt, muss diese auch, um gutgläubigen Wegerwerb zu verhindern, ins Grundbuch eingetragen werden können (so auch Böttcher, ZfIR 2009, 613, 624; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 188 f.). Dies muss jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die Gesellschaft wie im gesetzlichen Regelfall (§ 728 Abs. 2 BGB, § 727 Abs. 2 BGB) in eine Liquidationsgesellschaft unter Beteiligung des insolventen Gesellschafters umgewandelt wird, welcher darin durch den Insolvenzverwalter vertreten wird (vgl. Schmahl in: MünchKomm InsO, 2. Aufl., § 32 f. Rn. 20; Cranshaw, Anm. zu KG vom 28.12.2010, 1 W 409/10, in juris). Dass der insolvente Gesellschafter hier von selbst aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre (mit der Folge der liquidationslosen Übernahme durch den Mitgesellschafter, vgl. BGH NJW 2008, 2992), ist vorliegend nicht - auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des weiteren Beteiligten - ersichtlich. Ausweislich der Fassung des Gesellschaftsvertrages, die sich in der Grundakte als Anlage 5 zu der am 03.12.1999 verhandelten Urkunde des Notars H. Z., D., findet, hat die Gesellschaft gerade nicht dergleichen vereinbart. Auch der weitere Beteiligte trägt nicht vor, dass er das Gesellschaftsvermögen übernommen habe.

    III. Kosten- und Wertentscheidungen sind nicht nötig. Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GBO zuzulassen. Dass der Senat von der Entscheidung des OLG Rostock abweichen will, spielt dagegen keine Rolle, denn nach dessen Entscheidungen haben im Jahre 2009 für die Beurteilung der Rechtslage wesentliche Gesetzesänderungen stattgefunden.
    Eine Rechtsmittelbelehrung sieht die GBO, anders als das FamFG, nicht vor.

  • 20 W 341/10

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2011

    In der Grundbuchsache
    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
    auf die Beschwerde der Antragsteller gegen den Zurückweisungsbeschluss
    des Amtsgerichts Darmstadt - Grundbuchamt - vom 09, Juni 2010
    (Nichtabhilfeentscheidung vom 25. August 2010)

    am 27. Juni 2011 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
    Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

    Gründe:
    I.
    Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes sind im Grundbuch seit 23. Oktober 2009 die Antragsteller zu 1) und 2) als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen.

    Der verfahrensbevollmächtigte Notar reichte unter dem 31. Mai 2010 die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie den von ihm am 01. April 2010 zu UR-Nr. 261/2010 beurkundeten Übergabevertrag ein und beantragte für sämtliche Antragsteller die Eigentumsumschreibung.
    In dem Übergabevertrag erklärten die Antragsteller zu 1) und 2) sämtliche Gesellschafter der eingangs als Antragstellerin zu 3) bezeichneten GbR mit Anteilen von je 50% zu sein und diese gemeinsam zu vertreten. Des Weiteren übertrugen sie den eingangs bezeichneten Grundbesitz in das Vermögen der Antragstellerin zu 3).

    Das Grundbuchamt wies mit Beschluss vorn 09. Juni 2010 den Antrag auf Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurück und führte zur Begründung aus, bis auf die Behauptung der Antragsteller zu 1) und 2), die alleinigen Gesellschafter der Antragstellerin zu 3) zu sein, gebe es keinerlei Nachweis über das Bestehen der GbR und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Dieser Nachweis könne auch nicht in der erforderlichen Form des § 29 GBO geführt werden, so dass insbesondere für eine Zwischenverfügung zur Vorlage eines früher abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags mit beglaubigten Unterschriften oder einer eidesstattlichen Versicherung kein Raum sei.

    Mit der am 27. Juli 2010 gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegten Beschwerde machte der Notar unter Verweis auf Entscheidungen des OLG Saarbrücken und des OLG Schleswig geltend, durch die in dem notariell beurkundeten Übergabevertrag abgegebenen Erklärungen der Antragsteller zu 1) und 2), sämtliche Gesellschafter der Antragstellerin zu 3) zu sein und diese gemeinsam zu vertreten, sei den Anforderungen zum Nachweis der Existenz der GbR und der Modalitäten ihrer Vertretungsbefugnis Genüge getan.

    Die Rechtspflegerin half der Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2010 nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.

    II
    Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die Antragsteller eingelegt wurde (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rn. 20).

    Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Der vom Grundbuchamt im Anschluss an die Rechtsprechung des u.a. OLG München vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Existenz, Identität und der Gesellschafterbestand einer bereits bestehenden GbR im Grundbuchverfahren nicht zu führen und deshalb ein Eigentumserwerb durch eine bereits bestehende GbR im Grundbuch nicht eintragungsfähig sei, kann nicht gefolgt werden.

    Durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grund-buch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) wurden die Vorschriften der §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO und des § 899 a BGB eingefügt, mit weichen der Gesetzgeber der vorausgegangenen Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen und die Verkehrsfähigkeit der diesen zustehenden Rechte sicherstellen wollte (BT-Drucks. 16/13437 S. 23). Gemäß § 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für die Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. Gemäß § 899 a BGB wird, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 - 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Mit § 82 Satz 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt. Des Weiteren wurde mit Art. 4 Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG zusätzlich Art. 229 § 21 EGBGB eingefügt, wonach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und § 899 a BGB auch dann gelten, wenn die Grundbucheintragung vordem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist.

    Allerdings war nach Inkrafttreten des ERVGBG in Rechtsprechung Literatur höchst umstritten, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen eine bereits bestehende GbR als Erwerberin von Grundstücks- oder Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden kann.

    Nach Auffassung der Oberlandesgerichte München, Nürnberg, Hamm, Rostock, Köln, Bamberg, Karlsruhe und des Kammergerichts sollte der als notwendig erachtete Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse einer bereits bestehenden GbR in der Form des § 29 GBO weder durch diesbezügliche Erklärungen der für die GbR handelnden Personen in der Erwerbsurkunde noch in sonstiger Weise zu führen sein, so dass ein Grundstückserwerb durch bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf der Grundlage der neuen Vorschriften ausgeschlossen wäre (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1496; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344; OLG Hamm ZIP 2010, 2245; OLG Rostock NotBZ 2011, 64; OLG Köln FGPrax 2011, 13; KG Rpfleger 2011, 200; OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Februar 2011 - 3 W 176/10 dok. bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. April 2011 - 11 Wx 127/10 dok. bei juris; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169/182; Heinze, ZNotP 2010, 409/414; Lautner DNotZ 2009, 650/658 und MittBayNot 2010, 286/289 und 2011, 32/33; Demharter EWiR 2010, 489/490).

    Andere Auffassungen gehen zwar grundsätzlich ebenfalls von der Anwendbarkeit des § 29 GBO aus, lassen aber in Anlehnung an die Grundsätze zur Vollmachtsbestätigung zum Nachweis der Existenz, des Gesellschafterbestands und der Vertretungsverhältnisse entsprechende Erklärungen der Gesellschafter in der Erwerbsurkunde ausreichen oder fordern zusätzlich die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO oder eidesstattliche Erklärungen der Gesellschafter (vgl. OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301; OLG Oldenburg, ZIP 2010, 1846; OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 166; OLG Dresden NotBZ 2010, 463; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn. 112; Böttcher NJW 2010, 1647/1655 und 2011, 822/830; Werner MDR 2010, 721/723; Böhringer, NotBZ 2009, 86/88; Weimer NotBZ 2010, 195/196).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10 (ZIP 2011, 1003) im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Auffassung (vgl. Reymann ZNotP 2011, 84/101; Ruhwinkel DNotZ 2010, 304/305 sowie MittBayNot 2009, 177/80 und 421/424) entschieden, dass ein Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der GbR in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist und es ausreicht, wenn die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Von diesen Angaben habe das Grundbuchamt grundsätzlich auszugehen, ohne im Regelfall einen Nachweis über deren Richtigkeit zu verlangen. Anderes gelte nur dann, wenn für das Grundbuchamt hinreichende Anhaltspunkte für das Unrichtigwerden des Grundbuches gegeben seien.

    Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsauffassung insbesondere mit dem Hinweis auf die systematische Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Vorschrift ausweislich der Materialien vorrangig verfolgten Ziel begründet, die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandeln zu können, wie dies vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung bereits der Fall war. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert war, das materielle Recht und das Grundbuchverfahrensrecht im Hinblick auf die Selbständigkeit dieser beiden Rechtsgebiete bezüglich der Voraussetzungen und Rechtswirkungen unterschiedlich auszugestalten und deshalb die gemäß § 873 Abs. 1 BGB zu dem materiellen Rechtserwerb der GbR erforderliche Eintragung in das Grundbuch verfahrensrechtlich an die Benennung der Gesellschafter anzuknüpfen und so von der materiellen Berechtigung abzuweichen, womit sich das Erfordernis eines auf die rechtlichen Verhältnisse der GbR bezogenen und in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweises im Regelfall nicht vereinbaren lässt. Es reicht deshalb aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der für den Erwerb maßgeblichen notariellen Urkunde benannt sind und die für die GbR handelnden Personen erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind. Darüber hinausgehender Nachweise über die Existenz, die Identität sowie die Vertretungsverhältnisse der GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nur dann, wenn dieses über konkrete Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig werden würde, wobei die theoretische Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag jederzeit - auch mündlich - abgeändert werden kann, hierfür nicht ausreichend ist.

    Der Senat, der bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 17. Juni 2010 - Az. 20 W 195/10- dok. bei juris) es jedenfalls als ausreichend angesehen hatte, wenn neben den vorgenannten Erklärungen in der Erwerbsurkunde ein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und eine die aktuellen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bestätigende eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter vorgelegt wurde, folgt nunmehr der vorgenannten Rechtsprechung des BGH.

    Hiernach reichen die von den Antragstellern zu 1) und 2) in dem notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen als Gesellschafter der Antragstellerin zu 3) als Grundlage für die beantragte Eigentumsumschreibung aus.

    Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels war weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO veranlasst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Bindungswirkung oberlandesgerichtlicher Entscheidungen in Grundbuchsachen bei geänderter Rechtsprechung betreffend den Nachweis des Übergangs von GbR- Anteilen (hier: Grundbuchberichtigung nach Einbringung der GbR in eine KG, deren Vermögen ihrerseits einer weiteren Gesellschaft angewachsen ist).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2012, 34 Wx 245/11 (juris)

    Aus den Gründen:

    ….15Soweit der Entscheidung des Grundbuchamts die Auffassung zugrunde liegt, die rechtliche Beurteilung in dem vorangegangenen - erfolglos gebliebenen - Eintragungsverfahren binde auch für das hiesige Verfahren, ist dem nicht folgen.

    16a) Die Bindung entfällt hier deshalb, weil die zwischenzeitliche, durch den Bundesgerichtshof geprägte Rechtsentwicklung zur grundbuchrechtlichen Behandlung der GbR eine andere Beurteilung als die vom 27. Senat noch am 11.10.2010 getroffene bedingt. Für derartige Fälle ist ein Wegfall der Bindung anerkannt (vgl. Meikel/Streck § 80 Rn. 41; § 77 Rn. 46; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 70, 73; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 563 Rn. 4), und zwar auch nach der Neuregelung in § 48 FamFG (Holzer FamFG § 48 Rn. 13). Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seiner Entscheidung vom 6.2.1973 dazu allgemein zum Wegfall der Bindung infolge Änderung der eigenen Rechtsauffassung ausgeführt (BGHZ 60, 392/397 f.):…….


    22Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1.12.2010 ausgesprochen, dass § 899a BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO für das Grundbuchamt die Vermutung begründe, die eingetragenen Gesellschafter seien zur Verfügung über einen Gesellschaftsanteil befugt, soweit das eingetragene Grundstücksrecht betroffen ist (siehe ZIP 2011, 466). Er hat diese Rechtsprechung auch auf Fälle angewandt, in denen wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen GbR diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht nur hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern auch hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird (Beschluss vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = MittBayNot 2011, 224). In der letztgenannten Entscheidung ist zur Vermutungswirkung des § 899a BGB ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von § 47 Abs. 2 GBO erreichen wollen, dass die eingetragenen Gesellschafter grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden sollten wie vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, nämlich wie Berechtigte, und zwar auch bei der Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand. Die bestehende Eintragung habe zur Folge, dass die Gesellschafter in Bezug auf Verfügungen über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft als berechtigt angesehen würden und vermutet werde, dass keine weiteren Gesellschafter vorhanden seien. Für Änderungen im Gesellschafterbestand seien sie bewilligungsbefugt. Die Einschränkung der Vermutung auf das eingetragene Recht schließe es aus, dass dem Grundbuch für andere Rechtsgeschäfte die Funktion eines Gesellschaftsregisters zukomme. Die Norm habe aber für alle Rechtshandlungen Bedeutung, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen würden. Deshalb begründe die Eintragung für das Grundbuchamt die bindende, wiewohl widerlegbare Vermutung, dass die (noch) Eingetragenen als Gesellschafter über den Grundbesitz verfügen könnten (siehe Senat vom 14.1.2011, MittBayNot 2011, 224/225 unter 2 c). Der Senat hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der am Wortlaut der Neuregelung ausgerichteten Auslegung von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185 f.) auseinandergesetzt und ist dieser nicht gefolgt….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist vielleicht schon an anderer Stelle erwähnt:

    1. Wenn das Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters einer als Eigentümerin eingetragenen GbR berichtigt werden soll, muss das Grundbuchamt in jedem Fall Feststellungen darüber treffen, wer hinsichtlich des Gesellschaftsanteils Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

    2. Auch wenn die Grundbuchberichtigung auf Bewilligung der Betroffenen (§ 19 GBO) erfolgen soll, sind diese Feststellungen zu treffen, weil zu überprüfen ist, ob alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

    3. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Grundstück - unter den ggf. zu prüfenden Voraussetzungen des § 40 GBO - ohne vorherige Grundbuchberichtigung an einen Dritten übertragen werden soll.

    4. Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vor-liegt, genügt zur Überprüfung der Bewilligungsberechtigung auch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in einfacher Schriftform; wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, haben die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben des Verstorbenen übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in der Form des § 29 GBO abzugeben.

    5. Das Grundbuchamt kann je nach Lage des Einzelfalls auch verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben der verbliebenen Gesellschafter und der Erben an Eides Statt zu versichern ist.

    OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2012 - 2 W 186/11 (juris) = BeckRS 2012, 04676 = FDErbR 2012, 330007 = OLG Report Nord 4/2012 Anm. 9 (Anmerkung)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Den Fall des OLG Rostock (Pfändung zug. einer Namens GbR) habe ich gerade in etwas abgewandelter Form (Pfändung einer Eigentümer-Brief-GS):

    a) Nach § 47 Absatz 2 GBO wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der das Recht materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.
    b) Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter, welche nach § 15 Absatz 1 lit.c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Absatz 1 lit. a GBV genügt.
    OLG Rostock, Beschluss vom 15. 6. 2011 - 3 W 54/11 = BeckRS 2011, 29175 = DNotZ 2012, 197

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Nachweis der Änderung des Namens einer im Grundbuch eingetragenen GbR

    1. Wenn nach § § 15 Absatz 1c GBV der Name einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen wird, handelt es sich um eine Angabe, die nicht nach § BGB § 899a BGB vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs umfasst ist.

    2. Die nachträgliche Eintragung des Gesellschaftsnamens erfolgt daher nicht im Antragsverfahren auf Grundbuchberichtigung, sondern im Amtsverfahren auf Richtigstellung tatsächlicher Angaben.

    3. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO kommt im Richtigstellungsverfahren nicht in Betracht.

    4. Ferner sind Nachweise nicht in der Form des § 29 GBO beizubringen, sondern es gilt der Grundsatz des Freibeweises.
    OLG Schleswig, Beschluss vom 1.11.2011 - 2 W 31/11 = FGPrax 2/2012, 61
    (= wie diverse andere Entscheidungen des OLG Schleswig, s. Zusammenstellung von Cromwell)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13

    ....


    b) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 8. November 1965 II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden.


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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