BGH zur GbR im Grundbuch: Übersicht über aktuelle Rechtsprechung u.a.

  • Fortsetzung von #40

    4. Ein derartiger Nachweis fehlt hier. Das Grundbuchamt hat deshalb den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Eine Möglichkeit, den Nachweis in grundbuchgerechter Form zu erbringen - was eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erlaubt hätte -, ist nicht erkennbar. Insbesondere eignet sich dazu nicht eine Erklärung von Beteiligten über die Rechtsverhältnisse der GbR, selbst wenn sie ggf. untermauert wird durch eidesstattliche Versicherung (vgl. KG FGPrax 2009, 55; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/181 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie mit den grundbuchrechtlich zugelassenen Mitteln nachzuweisen sein könnte, dass der Gesellschafterbestand und damit auch die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen seit Gründung der GbR bzw. seit der jüngsten Änderung des Gesellschaftsvertrags so wie bisher fortbestehen. Auch die Beteiligten zeigen einen derartigen mit § 29 GBO in Einklang zu bringenden Weg nicht auf.


    In dem bereits zitierten Beschluss vom 20.7.2010 ist dazu ausgeführt:
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ZfIR 2010, 329 mit zust. Anm. Zimmer), dass die tatsächliche Erklärung von Beteiligten bereits einen ausreichenden Nachweis dafür darstelle, eine GbR mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand sei ... in dieser Form auch gegenwärtig noch fortbestehend. Die Beweiskraft der notariellen Urkunde umfasst nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung (KG FGPrax 2009, 55/56). Es steht nicht fest, dass die Bestätigungserklärung tatsächlich von den aktuell vertretungsberechtigten Gesellschaftern stammt. Die zur Vollmachtbestätigung entwickelten Grundsätze (BGHZ 29, 366) können nicht herangezogen werden, denn diese setzen gerade voraus, dass die aktuellen Rechtsverhältnisse der GbR und ihrer Gesellschafter bekannt und belegt sind. Insoweit bewegt sich die Argumentation im Kreis (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/182 unter D II. 2. e; auch Lautner MittBayNot 2010, 286/289; a. A. wohl Ruhwinkel DNotZ 2010, 304/308; Böttcher ZNotP 2010, 173/176f).
    Dass (die) Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen im Anwendungsbereich des § 20 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen, ist demnach auch die überwiegende Ansicht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 2010, 320 - Leitsatz 4 -; KG vom 23.3.2010, 1 W 88 + 116 -127/10; OLG Nürnberg vom 8.4.2010, 10 W 277/10, dort allerdings abweichend zu den Nachweismöglichkeiten).
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102) die Nachweisfrage, namentlich beim Grundstückserwerbsgeschäft der GbR, nicht vertieft. Für die dort in Rede stehende Eintragung einer Zwangssi-cherungshypothek hat er indes ausdrücklich auch auf die einschlägige Formvorschrift des § 29 GBO hingewiesen. Den dortigen Ausführungen (S. 114, unter Rn. 24/25) entnimmt der Senat, das bloße Erklärungen von Beteiligten, mögen sie auch zu notarieller Urkunde abgegeben worden sein, nicht den maßgeblichen Nachweis weder als Geständniserklärung für die Existenz und Identität noch als Nachweis für die Vertretung (vgl. Lautner MittBayNot 2010, 286/289) erbringen.
    Der vom Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung hervorgehobene Grundsatz der dienenden Funktion des Grundbuchrechts im Verhältnis zum materiellen Recht (Rn. 13) kann nach Ansicht des Senats nicht gesetzlich verankerte grundbuchrechtliche Prinzipien außer Kraft setzen. Zum einen erschöpft sich das Grundbuchrecht nicht darin, die Buchbarkeit von Eigentum sicherzustellen und damit die materielle Rechtslage abzubilden. Das Grundbuch hat darüber hinaus rechtssichernde Funktion (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2; Sefrin MittBayNot 2010, 268/271 m.w.N.). Von der Formstrenge des § 29 GBO sind zwar - seit je her - Ausnahmen anerkannt, zu der neben Offenkundigkeit (Demharter GBO 27. Aufl. § 29 Rn. 60) auch die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt gehört (Demharter § 29 Rn. 63). Derartige Fälle erleichterter Beweisführung betreffen aber tatbestandlieh umrissene, zahlenmäßig verhältnismäßig seltene Vorgänge, die bei verständiger Anwendung den Zweck des § 29 GBO, die Eintragung auf sichere Unterlagen zu gründen, nicht gefährden. Von der Formstrenge kann hingegen für Auflassungen (§ 20 GBO) an die erst von der Rechtsprechung als (teil-) rechtsfähig erkannte GbR als im Rechtsleben häufig vorkommende Grundform personenrechtlicher Zusammenschlüsse nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als etwa §§ 32, 33 GBO ausdrücklich regeln, in welcher Form andere natürliche Personen und Gesellschaften erleichterte Grundbuchnachweise erbringen können und damit der sonst grundsätzlich notwendige Nachweis in der Form des § 29 GBO abgeschwächt wird (Schaub in Bauer/von Oefele § 32 Rn. 66, § 33 Rn. 57 ff.). Die Regelungen in §§ 32, 33 GBO sowie ähnlich in §§ 35, 36 GBO (Nachweis der Erbfolge u. a.) belegen trotz der damit verbundenen Lockerung in der Beweisführung den grundsätzlich hohen Stellenwert, der dem formellen Nachweisprinzip des § 29 GBO beizumessen ist und der deshalb grundsätzlich nur in gesetzlich geregelten Einzelfällen gelockert werden darf, etwa wenn andere registerrechtliche Systeme zur Verfügung stehen, die aus der Sicht des Gesetzgebers eine Verkürzung der sonst notwendigen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Grundbuchamt erlauben und die verfahrensrechtliche Beibringungslast der Beteiligten erleichtern (Meikel/Roth GBO 10. Aufl. § 32 Rn. 5; Hügel/Holzer GBO § 32 Rn. 7/8).



    5. Hieran hält der Senat weiter fest. Ergänzend ist noch auszuführen:


    a) Mit dem an sich zum grundbuchtauglichen Nachweis geeigneten Gesellschaftsvertrag vom 22.2.2002 kann zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis der Vertretung nicht mehr geführt werden, auch wenn keine konkreten Zweifel am Fortbestand ersichtlich sind. Vom Fortbestand auszugehen ist bei der Vollmacht gerechtfertigt (vgl. Demharter § 19 Rn. 80 m.w.N.), weil sie gerade zu dem Zweck erteilt wird, dem Grundbuchamt gegenüber die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Ihr Fortbestand kann in der Regel auch aufgrund des durch die Urkunde erzeugten Rechtsscheins (vgl. § 172 BGB) vermutet werden. Anders ist dies aber beim - notariell beurkundeten - Gesellschaftsvertrag, selbst wenn die an sich nicht erforderliche notarielle Beurkundung auch im Hinblick auf Immobiliengeschäfte vorgenommen wurde. Der ursprüngliche Vertrag behält nach dem Wechsel von Gesellschaftern und Änderungen von einzelnen Vertragsklauseln weiterhin seine Bedeutung und kann vorgelegt werden. Es lässt sich nie ausschließen, dass weitere - nicht nur von demselben Notar beurkundete -Änderungen stattgefunden haben. Die Klausel im Gesellschaftsvertrag vom 22.2.2002 unter Abschnitt III.13 verhindert solches nicht. Gerade weil hier auf der Erwerberseite eine identifizierbare GbR handelt, die als solche Rechtsträgerin ist, besteht die Gefahr, dass durch die Eintragung der für sie handelnden Personen nach § 47 Abs. 2 GBO das Grundbuch unrichtig wird.

    b) In diesem Zusammenhang kann es auch keine Rolle spielen, dass es sich bei der Bewerberin um eine auf Bestand angelegte Familiengesellschaft handelt. Zwischen solchen und eher auf Wechsel angelegten Gesellschaften mit Immobilienbestand ist nicht zuverlässig abzugrenzen, wie es auch kein sicheres Kriterium bildet, ob die Gesellschaft in ihrer Zusammensetzung familiär oder anonym geprägt ist.


    c) Dadurch, dass der Erwerb von Grundbesitz durch eine schon bestehende GbR bis zu einer Änderung des geltenden Rechts nicht möglich ist, wird die GbR auch nicht zur „res extra commercium". Grundsätzlich kann im Übrigen die bereits bestehende GbR - falls deren Gesellschafter eingetragen sind - über ihren Grundbesitz verfügen, so dass es auch nicht zu einer faktischen Grundbuchblockade kommt.


    6. Da die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin derzeit nicht erfolgen kann, sind auch die damit verbundenen Anträge auf Löschung der Eigentumsvormerkung und Buchung in einem bestimmten Grundbuchblatt zurückzuweisen.


    III.
    Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des aufgelassenen Grundstücks, der sich hier nach dem Kaufpreis bemisst (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 i.V.m. §19 KostO).


    IV.
    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO vorliegen.



    (folgt Rechtsmittelbelehrung)

    Beide Beschlüsse sind bis auf die - nicht entschiedene - Buchungsproblematik inhaltlich identisch.

    Der Beschluss 34 Wx 98/10 ist jetzt auch unter http://www.dnoti.de/DOC/2010/34w98_10.pdf zu finden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • BGH vom 14.07.2010 (V ZB 86/10)

    Zwangsvollstreckung gegen GbR

    Kleiner Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 -V ZB 86/10-

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...38&Blank=1.pdf

    mit den Gründen:
    Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf. 

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Berichtigung des Gesellschafterbestandes einer Eigentümer-GbR

    Leitsatz (von mir):

    Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer Eigentümer-GbR ist möglich, wenn eine entsprechende Berichtigungsbewilligung des ausscheidenden, des eintretenden sowie der übrigen Gesellschafter vorgelegt wird und die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter in notarieller Form erklären, die einzigen GbR-Gesellschafter zu sein.

    Siehe dazu auch den Hinweis von Cromwell hier.

    Die Entscheidung kann im Volltext über die Homepage des DNotI aufgerufen werden: klick.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG Schleswig vom 28. Mai 2010 (2 W 40/10)

    Berichtigungszwang nach § 82 S. 3 GBO

    Im Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 S. 1 und 3 GBO ist, wenn eine der als Eigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragenen Personen verstirbt, nur die rechtsfähige GbR und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter der zutreffende Adressat der grundbuchamtlichen Aufforderung.

    Die Entscheidung selbst hat Cromwell hier unter #280, 281 eingestellt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG München vom 25.08.2010 (34 W 110/10)

    Erwerb durch die GbR (Nachweise)

    Beschluss:

    Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xx, der Richterin am Oberlandesgericht xx und des Richters am Oberlandesgerichts xx
    am 25. August 2010 in der Grundbuchsache
    Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin

    Beteiligte:
    1. D** P** AG mit dem Sitz in Bonn,
    2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts M GbR, bestehend aus den Gesellschaftern M1 und M2,
    Verfahrensbevollmächtigter:
    Notar **
    3. M1,
    4. M2

    beschlossen:
    I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
    II. Der Beschwerdewert beträgt xx €.
    III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


    Gründe:
    Mit notariellem Vertrag vom 15.3.2010 verkaufte die Beteiligte zu 1 ein Grundstück an die Beteiligte zu 2,
    die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung M GbR, vertreten durch deren Gesellschafter
    a).M1
    b) M2
    den Beteiligten zu 3 und 4. Die Auflassung wurde erklärt. Unter dem 22.6.2010 hat die Beteiligte zu 2 ihre Eintragung als Eigentümerin beantragt.
    Mit Beschluss vom 22.6.2010 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass im Rahmen des § 20 GBO zu prüfen sei, ob die erwerbende GbR wirksam vertreten wurde. Dieser Vertretungsnachweis müsse in der Form des § 29 GBO geführt werden. Ein etwa bestehender Gesellschaftsvertrag sei als Nachweis ungeeignet, weil dieser jederzeit formfrei sowohl hinsichtlich des Gesellschafterbestands als auch hinsichtlich anderer Regelungen geändert werden könne. Der Nachweis, dass ein Gesellschafterwechsel und/oder eine Vertragsänderung nicht stattgefunden hätten, sei in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Eine eidesstattliche Versicherung komme nicht in Betracht, da das Grundbuchamt mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht zur Abnahme einer solchen befugt und die Versiche*rung daher im rechtlichen Sinne wertlos sei. Mangels Nachweises und damit Behe*bungsmöglichkeiten des Eintragungshindernisses sei der Antrag sogleich zurückzu*weisen.
    Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Diese meint, wenn die Rechtsauffassung des Grundbuchamts richtig wäre, könne eine Ge*sellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) niemals als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden, und auch die Bestimmung des § 47 Abs. 2 GBO, in welcher die Art und Weise der Eintragung einer GbR im Grundbuch geregelt wird, sei damit ge*genstandslos. Im Kaufvertrag trete die Beteiligte zu 2, vertreten durch ihre Gesell*schafter, die Beteiligten zu 3 und 4, als Käuferin auf. Die Gesellschaft sei damit hinrei*chend bezeichnet. Der Nachweis, dass diese Gesellschaft bestehe und durch ihre Gesellschafter vertreten werde, sei durch die notarielle Urkunde ausreichend geführt. Die Beschwerde verweist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.2.2010 (DNotZ 2010, 301) und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es ausreiche, dass sich die GbR, ihre Bezeichnung und die Vertretungsverhältnisse aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer Gerichtsentscheidung ergäben.
    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 13.8.2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

    Die nach den Umständen des Falles für die antragstellende Erwerberin, die Beteiligte zu 2, vom Notar eingelegte Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) erweist sich als unbegründet. Die Auflassung an die Beteiligte zu 2 ist nicht eintragungsfähig.

    Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung einer GbR sind in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    1. Nachgewiesen werden können Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung durch den Abschluss eines (notariellen) Gesellschaftsvertrags in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft (vgl. Böttcher ZNotP 2010, 173/176; auch Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/183). Eine Gesellschaftsgründung anlässlich des gegenständlichen Grundstücksgeschäfts hat nicht stattgefunden.


    2. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.7.2010 (34 Wx 063/10 = ZIP 2010, 1496; ebenso Beschlüsse des Senats vom 17.8.2010, 34 Wx 098/10, 34 Wx 099/10) daran festgehalten, dass im Anwendungsbereich des § 20 GBO die Identität der erwerbenden Gesellschaft mit einer bestehenden Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen. Er hat dort u.a. ausgeführt:

    Nach § 29 Abs. 1 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen - dazu zählt im Falle der Veräußerung insbesondere die Einigung nach § 20 GBO - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Vorschrift konkretisiert das grundbuchver-fahrensrechtliche Legalitätsprinzip. Dieses und damit auch gerade § 29 GBO soll den Grundbuchinhalt nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang halten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlusts des sachlich Berechtigten durch einen redlichen Erwerb seitens eines Dritten aufgrund des von unrichtigen Grundbucheinträgen ausgehenden Rechtsscheins minimieren (Knothe in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 29 Rn. 1 m.w.N.; siehe auch BayObLGZ 1967, 13/17; 1988, 148/150 f.). Die Bestimmung ist zwar ihrer Fassung nach nur eine Ordnungsvorschrift (BGH DNotZ 1963, 313; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 5). Es steht jedoch nicht im Belieben des Grundbuchamts, ob die Formvorschrift bei Eintragungen eingehalten wird oder nicht. Vielmehr hat dieses stets die Beachtung der in § 29 verlangten Förmlichkeiten durchzusetzen (.vgl. z. B. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 153).

    Im Erwerbsfall sind dem Grundbuchamt die Existenz der erwerbenden GbR und die Identität einer früher gegründeten GbR mit der erwerbenden GbR und ihre aus dem Gesellschafterbestand folgenden Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/177 ff. m.w.N.; auch Lautner MittBayNot 2010, 286/289; a. A. Weimer NotBZ 2010, 31). Daran ändert die mangelnde Registerpublizität der GbR nichts. Auch das ERVGBG (vom 11.8.2009, BGBI. l S. 2713) lässt die allgemeinen Grundsätze des Grundbuchverfahrens unberührt (vgl. Lautner MittBayNot2010, 286/291).
    3. Ein derartiger Nachweis fehlt hier. Das Grundbuchamt hat deshalb den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Eine Möglichkeit, den Nachweis in grundbuchgerechter Form zu erbringen, ist nicht erkennbar. Insbesondere eignet sich hierzu nicht die Erklärung von Beteiligten über die Rechtsverhältnisse der GbR, selbst wenn sie ggf. untermauert wird durch eidesstattliche Versicherung (vgl. KG FGPrax 2009, 55; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/181 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie mit den grundbuchrechtlich zugelassenen Mitteln hier die Existenz der Gesellschaft, der Gesellschafterbestand und damit auch die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen nachgewiesen werden könnten. Auch die Beteiligten zeigen einen derartigen mit § 29 GBO in Einklang zu bringenden Weg nicht auf.
    In dem bereits zitierten Beschluss vom 20.7.2010 ist dazu ausgeführt:

    Der Senat folgt nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ZfIR 2010, 329 mit zust. Anm. Zimmer), dass die tatsächliche Erklärung von Beteiligten bereits einen ausreichenden Nachweis dafür darstelle, eine GbR mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand sei ... in dieser Form auch ge*genwärtig noch fortbestehend. Die Beweiskraft der notariellen Urkunde umfasst nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung (KG FGPrax 2009, 55/56). Es steht nicht fest, dass die Bestätigungserklärung tatsächlich von den aktuell vertretungsberechtigten Gesellschaftern stammt. Die zur Vollmachtbestätigung entwickelten Grundsätze (BGHZ 29, 366) können nicht herangezogen werden, denn diese setzen gerade voraus, dass die aktuellen Rechtsverhältnisse der GbR und ihrer Gesellschafter bekannt und belegt sind. Insoweit bewegt sich die Argumentation im Kreis (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/182 unter D II. 2. e; auch Lautner MittBayNot 2010, 286/289; a. A. wohl Ruhwinkel DNotZ 2010, 304/308; Böttcher ZNotP 2010, 173/176f).
    Dass (die) Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen im Anwendungsbereich des § 20 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen, ist demnach auch die überwiegende Ansicht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 2010, 320 - Leitsatz 4 -; KG vom 23.3.2010, 1 W 88 + 116-127/10; OLG Nürnberg vom 8.4.2010, 10 W 277/10, dort allerdings abweichend zu den Nachweismöglichkeiten).
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102) die Nachweisfrage, namentlich beim Grundstückserwerbsgeschäft der GbR, nicht vertieft. Für die dort in Rede stehende Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat er indes ausdrücklich auch auf die einschlägige Formvorschrift des § 29 GBO hingewiesen. Den dortigen Ausführungen (S. 114, unter Rn. 24/25) entnimmt der Senat, das bloße Erklärungen von Beteiligten, mögen sie auch zu notarieller Urkunde abgegeben worden sein, nicht den maßgeblichen Nachweis weder als Geständniserklärung für die Existenz und Identität noch als Nachweis für die Vertretung (vgl. Lautner MittBayNot 2010, 286/289) erbringen.

    Fortsetzung s. #46


    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Fortsetzung von #45

    Der vom Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung hervorgehobene Grundsatz der dienenden Funktion des Grundbuchrechts im Verhältnis zum materiellen Recht (Rn. 13) kann nach Ansicht des Senats nicht gesetzlich verankerte grundbuchrechtliche Prinzipien außer Kraft setzen. Zum einen erschöpft sich das Grundbuchrecht nicht darin, die Buchbarkeit von Eigentum sicherzustellen und damit die materielle Rechtslage abzubilden. Das Grundbuch hat darüber hinaus rechtssichernde Funktion (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2; Sefrin MittBayNot 2010, 268/271 m.w.N.). Von der Formstrenge des § 29 GBO sind zwar - seit je her - Ausnahmen anerkannt, zu der neben Offenkundigkeit (Demharter GBO 27. Aufl. § 29 Rn. 60) auch die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt gehört (Demharter § 29 Rn. 63). Derartige Fälle erleichterter Beweisführung betreffen aber tatbestandlich umrissene, zahlenmäßig verhältnismäßig seltene Vorgänge, die bei verständiger Anwendung den Zweck des § 29 GBO, die Eintragung auf sichere Unterlagen zu gründen, nicht gefährden. Von der Formstrenge kann hingegen für Auflassungen (§ 20 GBO) an die erst von der Rechtsprechung als (teil-) rechtsfähig erkannte GbR als im Rechtsieben häufig vorkommende Grundform personenrechtlicher Zusammenschlüsse nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als etwa §§ 32, 33 GBO ausdrücklich regeln, in welcher Form andere natürliche Personen und Gesellschaften erleichterte Grundbuchnachweise erbringen können und damit der sonst grundsätzlich notwendige Nachweis in der Form des § 29 GBO abgeschwächt wird (Schaub in Bauer/von Oefele § 32 Rn. 66, § 33 Rn. 57 ff.). Die Regelungen in §§ 32, 33 GBO sowie ähnlich in §§ 35, 36 GBO (Nachweis der Erbfolge u. a.) belegen trotz der damit verbundenen Lockerung in der Beweisführung den grundsätzlich hohen Stellenwert, der dem formellen Nachweisprinzip des § 29 GBO beizumessen ist und der deshalb grundsätzlich nur in gesetzlich geregelten Einzelfällen gelockert werden darf, etwa wenn andere registerrechtliche Systeme zur Verfügung stehen, die aus der Sicht des Gesetzgebers eine Verkürzung der sonst notwendigen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Grundbuchamt erlauben und die verfahrensrechtliche Beibringungslast der Beteiligten erleichtern (Meikel/Roth GBO 10. Aufl. § 32 Rn. 5; Hügel/Holzer GBO § 32 Rn. 7/8).
    4. Hieran hält der Senat weiter fest. Ergänzend ist noch, namentlich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auszuführen:

    a) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 19.7.2010 Az. 12 Wx 133/10) ist, wenn die Vertragschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete GbR handeln zu wollen, davon auszugehen, dass es diese Gesellschaft auch gibt und sie von ihnen vertreten wird. Dies sei auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2009 (NJW 2010, 594) zu folgern, der es als Nachweis gemäߧ 29 GBO für ausreichend erachtet, dass die Angaben zur Gesellschaft in einem Urteilsrubrum enthalten sind. Die bloße Behauptung, Gesellschafter einer bestimmten GbR zu sein, kann aber nicht mit einem Urteil gleichgesetzt werden, welches der im Rubrum genannten Partei einen bestimmten Anspruch zuspricht, der dann auch im Wege der Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt werden kann. Denn ein derartiges Urteil setzt die gerichtliche Prüfung auch der Parteifähigkeit und der ordnungsgemäßen Vertretung voraus, stellt also gerade nicht nur die Behauptung einer Partei dar. Eine derartige Behauptung ist der gerichtlichen Feststellung daher nicht gleichwertig. Wie das Grundbuchamt in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht ausführt, hätte diese Meinung zur Konsequenz, dass sich der erschienene Vertreter selbst seine Vertretungsmacht bestätigen kann (siehe auch Demharter EWiR 2010, 489/490).
    b) Wenn der Erwerb von Grundbesitz durch eine schon bestehende GbR durch die grundbuchrechtliche Nachweisproblematik im Regelfall bis zu einer Änderung des geltenden Rechts nicht möglich ist, wird die GbR auch nicht zur „res extra commercium". Insbesondere kann eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks jedenfalls dann eingetragen werden, wenn sie im Erwerbsvertrag gegründet wird. § 47 Abs. 2 GBO wird bereits deshalb nicht gegenstandslos. Grundsätzlich kann im Übrigen die bestehende GbR - falls deren Gesellschafter eingetragen sind - über einen Grundbesitz verfügen, sodass es auch nicht zu einer Grundbuchblockade kommt.
    c) Hinzu kommt hier noch, dass die Erklärungen der Beteiligten zu 3 und 4 in der Auflassungsurkunde selbst nicht ausreichend sind. Aus diesen ergibt sich nur, dass die namentlich bezeichnete Gesellschaft von zwei Personen als Gesellschaftern im Notarstermin vertreten wird. Weitergehende Erklärungen, sei es zur Gesellschaft selbst, sei es zu ihren Gesellschaftern, wurden nicht abgegeben. Es ist indes aber keineswegs zwingend, dass die Gesellschaft nur aus diesen zwei Personen besteht, die diese vertreten.

    Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des aufgelassenen Grundstücks, der sich hier nach dem Kaufpreis bemisst (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 KostO).

    IV.
    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO vorliegen.

    V.
    Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:
    Nach § 78 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:
    1. Die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
    Die Beteiligten müssen sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG München vom 07.09.2010 (34 Wx 100/10)

    Auch wenn eine GbR nach dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden.

    bei juris sowie beim DNotI

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier eine weitere BGH-Entscheidung, diesmal vom 12.10.2010

    BUNDESGERICHTSHOF


    BESCHLUSS

    V ZB 253/10

    vom


    12. Oktober 2010


    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
    beschlossen:

    Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

    Gründe:


    1
    Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.
    Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
    Stresemann Czub
    Vorinstanzen:
    AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2010 - 640 K 265/09 -
    LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10 -
    Vorinstanzen:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGH vom 12.10.2010 (V ZB 253/10)

    Zwangsvollstreckung gegen GbR


    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
    beschlossen:

    Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

    Gründe:




    1
    Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.
    Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
    Stresemann Czub
    Vorinstanzen:
    AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2010 - 640 K 265/09 -
    LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10 -
    Vorinstanzen:

    Nach Hinweis von Prinz hier.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kammergericht vom 05.10.2010 (1 W 392/10)

    Erwerb durch eine bestehende GbR


    In der Grundbuchsache
    betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts X von

    Beteiligte:
    1. B e. V
    als eingetragener Eigentümer
    2. B Immobilien Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern
    a) B, e.V.
    b) R, Immobilienverwaltungs GmbH & Co. ,-* KG

    Verfahrensbevollmächtigter: Notar E

    hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Beschwerde der Beteiligten vom 6. August 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts X vom 30. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht B. Becker, die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger und den Richter am Kammergericht Müller am 5. Oktober 2010 beschlossen:
    Die Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von …. EUR zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
    Gründe:
    Durch Gesellschaftsvertrag vom 5.Oktober 2010 schlossen sich die Beteiligte zu 1) und die R
    Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen der Beteiligten zu 2) zusammen. Gemäß Ziffer 5.1. des Vertrages liegt die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft gemeinsam bei der Beteiligten zu 1) und der R Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG.
    In notarieller Verhandlung vom 23. Oktober 2009 zur UR.-Nr. 4746/2009 E schlossen die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum und erklärten die Auflassung. Für die Beteiligten traten jeweils Bevollmächtigte aufgrund mündlich erteilter Vollmacht, mit dem Versprechen, eine notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung nachzureichen, auf. Zu „II. Kaufvertrag" heißt es in der Urkunde:
    §1
    Vertragsgegenstand
    B e.V.
    -nachstehend „Veräußerer" genannt-
    verkauft an
    B Immobilien Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern B e.V. und R Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG, Sitz
    -nachstehend „Erwerber" genannt-

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausfertigung der Urkunde verwiesen. Unter dem 23. November 2009 wurden Vollmachtsbestätigungen durch die Beteiligten erstellt.
    Mit Schreiben vorn 9. Februar 2010 hat der Urkundsnotar unter Bezugnahme auf seine Verhandlung vom 23. Oktober 2009 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) beantragt. Das Grundbuchamt hat zunächst unter dem 16. März 2010 eine Zwischenverfügung erlassen, mit der u. a. festgestellt wurde, dass ein Nachweis, dass die beiden Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der „B Immobilien GbR" sind und gleichzeitig mit der erwerbenden GbR zur UR.-Nr. 4746/2009 E identisch ist, nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann. Ferner reiche für den Vertretungsnachweis der eingereichte Gesellschaftsvertrag nicht aus. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 hat das Grundbuchamt die Zwischenverfügung aufgehoben und den Antrag auf Eintragung insgesamt zurückgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass die Auflassung an die GbR nicht im Grundbuch eingetragen werden könne, da „die zwischenzeitlichen Entwicklungen der erwerbenden (bereits bestehenden) GbR einen grundbuchlichen Vollzug" hindere. Denn derzeit sei der Nachweis der Existenz-, Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis der erwerbenden GbR nicht in der Form des § 29 GBO möglich. Das Grundbuchamt hat sich insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 23.03.2010, 1 W 88+116-127/10, bezogen.
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 6. August 2010, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen

    Die Beschwerde ist zulässig, §§ 71 ff. GBO. Die Beteiligte zu 2), zu deren Gunsten die Eintragung h erfolgen sollte (§13 Abs. 1 S. 2 GBO), ist beschwerdeberechtigt, da ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl.,
    § 71 Rn. 58).

    Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GBO zurückgewiesen, weil der Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen steht (vgl. BayObLG, DNotZ 2001, 557; Demharter, a. a. O., § 18 Rn. 5 ff.).

    Zutreffend geht das Grundbuchamt zunächst davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. NZG 2010, 861 f. m.w.N.) im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt im Erwerbsfall die Existenz der erwerbenden GbR und die Identität einer früher gegründeten GbR mit der erwerbenden GbR und ihre aus dem Gesellschafterbestand folgenden Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertreterhandeins in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen sind (so auch OLG München, NZG 2010, 341 = NJW-Spezial 2010, 176 m.w. Nachw.; Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, BeckRS 2010, 18328; Beschluss vom 25.08.2010 - 34 W 110/10 -; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 177 ff. m.w.N.; Lautner MittBayNot 2010, 286/289; a. A. Weimer NotBZ 2010, 31; vgl, auch Böttcher ZNotP 2010, 173, 176).

    Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte Ausfertigung der .notariellen Verhandlung vom 23, 10. 2009 ist für sich nicht geeignet, mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit die Identität der Gesellschaft festzustellen, an die der Grundbesitz aufgelassen wird und die als Eigentümerin eingetragen werden soll. Insoweit wird teilweise davon ausgegangen, dass eine explizite Gründung der GbR in der Erwerbsurkunde notwendig ist (vgl. nur Bestelmeyer, a.a.O., 183 und 184), wohingegen nach anderer Auffassung die Vorlage des öffentlich beglaubigten oder notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (§ 29 Abs.1 Satz 1 GBO) für ausreichend erachtet wird (vgl. Böttcher, a.a.O.; Heinze, RNotZ 2010, 289, 300). Auch in diesem Fall stellt sich jedoch das Problem, dass der Gesellschaftsvertrag nichts über den Fortbestand der Gesellschaft und die Vertretungsmacht der darin aufgeführten Gesellschafter aussagt, da er nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft wiedergibt und zwischenzeitlich jederzeit formlos geändert werden kann (vgl. Nachweise bei Lautner, a.a.O., 290).

    Nichts anderes gilt für die notariell beglaubigten Vollmachtsbestätigungen vom 23.11.2009, da auch hier nicht mit der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Weise nachgewiesen ist, dass insoweit die Vertretungsrnacht fortbestanden hat.

    Das Grundbuchamt hat deshalb den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Eine Möglichkeit, den Nachweis in grundbuchgerechter Form zu erbringen - was eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erlaubt hätte -, ist nicht erkennbar, insbesondere eignet sich dazu nicht eine Erklärung von Beteiligten über die Rechtsverhältnisse der GbR, selbst wenn sie durch eidesstattliche Versicherung untermauert wird (vgl. KG FGPrax 2009, 55; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 1.69/181 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie mit den grundbuchrechtlich zugelassenen Mitteln nachzuweisen sein könnte, dass der Gesellschafterbestand und damit auch die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen fortbestehen (in diesem Sinne zuletzt wieder OLG München, Beschluss vorn 07.09.2010 - 34 Wx 100/10).

    III
    Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des aufgelassenen Grundstücks, der sich hier nach dem Kaufpreis bemisst (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 KostO).

    IV.
    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO vorliegen.

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
    Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
    Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.
    Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Rechtsbeschwerdeanträge sowie die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung oder, soweit die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Tatsachen, die den Mangel ergeben, enthalten.
    Die Beteiligten müssen sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Becker Dr. Rieger Müller

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 09.09.2010, 3 W 128/10
    Leitsatz:
    Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht.

    (s. juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Zweibrücken vom 09.09.2010 (3 W 128/10)

    Anteilsübertragung

    Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG Hamm vom 14.10.2010 (15 W 193/10)

    Anteilsübertragung

    und

    Nachtrag des Namens der GbR im Grundbuch

    Anteilsübertragungen sind möglich. Die GbR kann die Ergänzung ihres später erhaltenen Namens im Grundbuch beanspruchen.

    siehe hier.


    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG Brandenburg vom 7.10.2010 (5 Wx 77/10)

    Erwerb durch eine bestehende GbR

    Der Erwerb einer bereits bestehenden GbR ist aufgrund der Erklärungen der erschienenen Gesellschafter möglich.

    siehe DNotI

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In der ZfIR 2010, 705 und 713 sind Abhandlungen von Albers und Heinze bzgl. des öffentl. Glaubens an den eingetragenen Gesellschafterbestand bzw. der Vermutung der Existenz der GbR veröffentlicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der ZfIR 2010, 705 und 713 sind Abhandlungen von Albers und Heinze bzgl. des öffentl. Glaubens an den eingetragenen Gesellschafterbestand bzw. der Vermutung der Existenz der GbR veröffentlicht.



    Vgl. bereits hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post651518

    Ich beschränke mich hier im Wesentlichen auf die Rechtsprechungs-Fundstellen, weil der Wortlaut der Entscheidungen und neue Literatur ohnehin in den Diskussionsthread eingestellt wird.

  • Kammergericht vom 14.09.2010 (1 W 380/10)

    Leitsatz

    Die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld kann für eine als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen Dritten nicht auf Grund diesem von den Gesellschaftern zu deren Vertretung erteilter Generalvollmachten erklärt werden. Erforderlich ist eine durch die Gesellschaft selbst erteilte Vollmacht.

    Siehe hier.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!