Rubrumsberichtigung des KFB nach § 319 ZPO?

  • Das KFB - Rubrum lautet:
    In dem selbständigen Beweisverfahren

    der WEG xxstr 4, 11111 Musterdorf, vertr. d. d. Verw.,
    Antragstellerin,

    Verfahrensbevollmächtigte: RAe

    g e g e n

    ……………


    Die zugrundeliegende KGE hat selbiges Rubrum. Nun begehrt der Verfahrensbev. der Gegenseite Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO. Nämlich dass der Name des Verwalters nebst Anschrift sowie die Eigentümerliste beizufügen sei.


    Ist dies erforderlich? Liegt überhaupt ein Fall von § 319 ZPO vor? Bin mir da nicht so sicher. Die Partei ist schließlich bezeichnet und wer der Verwalter ist lässt sich doch durch Protokoll der Eigentümerversammlung oder Grundbuchauszug nachweisen.


    Müsste nicht sonst auch erst die KGE im Rubrum abgeändert werden?

  • Also in solchen Fällen lasse ich mir immer erst den zu Grunde liegenden Titel berichtigen und lasse die Akte somit zuerst dem Richter vorlegen. Dann kann ich immer noch schauen, was er gemacht hat :strecker

  • Eine Eigentümerliste muss nicht (mehr) zugefügt werden, insoweit ist von der Parteifähigkeit der WEG selbst auszugehen.
    Der Verwalter wäre gem. § 253 ZPO nur aus Zustellungsgründen namentlich zu bezeichnen gewesen. Er ist zur Vertretung der WEG gesetzlich befugt (§ 27 Abs. 2 WEG).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

    2 Mal editiert, zuletzt von Tommy (28. März 2009 um 09:07) aus folgendem Grund: Nennung des Namens des Verwalters laut Kommentierung (Musielak) doch nicht notwendig

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