Das KFB - Rubrum lautet:
In dem selbständigen Beweisverfahren
der WEG xxstr 4, 11111 Musterdorf, vertr. d. d. Verw.,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: RAe
g e g e n
……………
Die zugrundeliegende KGE hat selbiges Rubrum. Nun begehrt der Verfahrensbev. der Gegenseite Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO. Nämlich dass der Name des Verwalters nebst Anschrift sowie die Eigentümerliste beizufügen sei.
Ist dies erforderlich? Liegt überhaupt ein Fall von § 319 ZPO vor? Bin mir da nicht so sicher. Die Partei ist schließlich bezeichnet und wer der Verwalter ist lässt sich doch durch Protokoll der Eigentümerversammlung oder Grundbuchauszug nachweisen.
Müsste nicht sonst auch erst die KGE im Rubrum abgeändert werden?