§ 16 II StVollzG/Strafrest bei Widerruf

  • Wollt mal horchen, wie Ihr das handhabt, wenn eine Aussetzung gem. § 57 StGB erfolgt und der VU wg. § 16 II StVollzG früher entlassen wird. Rechnet Ihr die Tage beim Widerruf wieder drauf?

    Ich bin der Ansicht, man müsste diese Tage im Falle eines Widerrufes mitvollstrecken - im Gegensatz zu denen nach § 43 IX StVollzG, die wohl zweifelsfrei als verbüßt gelten dürften.

    Danke und schönes WE! Paula

  • Auch die nach § 16 Abs. 2 StVollzG tatsächlich nicht verbüßten Tage sind als verbüßt zu werten, da es sich hierbei um eine rein praktische Regelung innerhalb des Strafvollzuges handelt (da an den Wochenenden und bestimmten Feiertagen die JVA's nicht voll besetzt sind). Auf die Strafvollstreckung hat diese Regelung keinen Einfluss. Diese Tage können nicht mehr vollstreckt werden.

  • Ich seh das so:
    Laut Beschluss der StVK die Entlassung zum 2/3-Termin beschlossen war. Es wurde also nur noch das Restdrittel zur Bewährung ausgesetzt.
    Wenn die JVA den VU wegen § 16 Abs. 2 früher vor die Tür setzt hat er einfach Glück gehabt.

  • Steht im HRP (6. Auflage) RdNr. 172. "Die vorzeitige Freilassung ist eine aus dem Resozialisierungsgedanken abgeleitete Vollzugsmaßnahme. Sie bewirkt, daß die Zeit dieser vorzeitigen Entlassung nach § 16 StVollzG als verbüßte Strafzeit zählt. ...auch dann, wenn die Reststrafe .... zur Bewährung ausgesetzt war."

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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