Crashkurs Pfübs

  • PUUHH, da bin ich ja erleichtert, hatte immer ein ungutes Gefühl dabei...

    ... aber dass ich schon ein Mal PKH nachträglich bewilligt habe, da komm ich immer noch nicht drüber weg... :wiekonnte

  • Nein, war ne Falschberatung der RAin. Die Gläubigerin hatte schon PKH für's Zivilverf. Die RAin hat ihr aber nicht gesagt, dass sie eine neue Bewilligung für die ZV benötigt bzw hat bei uns keinen Antrag auf PKH-Bew gestellt.

    Naja, ist halt dumm gelaufen...

  • Jetzt hab ich nochmal n Anfängerproblem:

    Muss denn der Antrag auf Erlass des PfÜBs unterschrieben sein? Wenn ich das jetzt beanstande, dauert das ja wieder ewig.

  • Jetzt hab ich nochmal n Anfängerproblem:

    Muss denn der Antrag auf Erlass des PfÜBs unterschrieben sein? Wenn ich das jetzt beanstande, dauert das ja wieder ewig.



    Letzteres liegt nicht an dir, ersteres würde ich bejahen. Vorsicht: Unterschrift kann auch auf dem Anschreiben sein.

  • Zitat von Erzett

    Vorsicht: Unterschrift kann auch auf dem Anschreiben sein.



    ... oder unter dem PfÜb-Entwurf, wo eigentlich deine Unterschrift hingehört. ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nee, nee, da war nix, habe aber im Stöber gelesen, dass die Unterschrift nicht vorgeschrieben ist und Ernsthaftigkeit der Antragstellung auch in freier Beweiswürdigung geprüft werden kann. Da hier die Kosten bezahlt wurden, bin ich mal von einer gewollten Antragstellung ausgegangen.


    Aber sagt mal, wo steht denn, dass bei 2 Schuldnern, die doppelte Gebühr verdient wird. Sagt man vielleicht, dass das dann auch 2 Angelegenheiten sind ( §§ 16 ff RVG) und daher pro Angelegenheit eine Gebühr verdient wird?

  • Ich hänge mich hier kurz an:

    Pfüb-Antrag, Gläubiger im Antrag: G, Gläubiger im VB: X
    Monierung, dass Gläubigerbezeichnung falsch ist
    Antwort: gab Umfirmierung + HR-Auszug

    Aus dem HR Auszug ergibt sich, dass die Umfirmierung von X auf G bereits vor Erlass des Mahnbescheids Mitte Oktober bereits beschlossen (im Juni) und im HR eingetragen (Anfang September) wurde. Damit hätte der VB dann gar nicht erlassen werden dürfen, und eine Vollstreckung dürfte dann doch auch nicht möglich sein? Oder habe ich gerade einen Denkfehler?

  • nun hänge ich mich hier auch mal ran.
    In dem mir vorliegenden Antrag wurde die Anschrift des Schuldners nur begrenzt richtig angegeben.
    Aus den Vollstreckungsunterlagen ergibt sich nämlich, dass der Schuldner unter dieser Anschrift bereits erfolgreich durch den Gl geräumt wurde. Auf Nachfrage beim Gl teilt dieser mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei und eine Anschrift über das Melderegister nicht ermittelt werden konnte. Wie gehe ich nun vor?
    Meine Zuständigkeit stelle ich nicht in Frage, da der letzte bekannte Wohnsitz ja in meiner Zuständigkeit liegt.
    Aber PfÜB muss ja auch dem Sch zugestellt werden. Die nicht mögliche Zustellung hemmt zwar nicht die Wirksamkeit, aber...Anfechtbarkeit usw....
    Hat noch jemand vor den Ostertagen die Muße zu antworten? Ich würde mich freuen :)

  • Ist der Schuldner unbekannt verzogen, sollte der Gläubiger darauf hinweisen, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig ist, da der Schuldner im Gerichtsbezirk seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte, und zugleich öffentliche Zustellung des PfÜB beantragen (zu den Anforderungen: BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03).

  • Was mache ich hiermit: Ich habe hier einen PfÜB gegen einen "Herrn Loki, wohnhaft Odinstal 7, 30999 Midgard außerdem: Lannisterstr. 8, 57631 Thronsland und Hobbitstr. 15, 30655 Mittelerde."

    Die erste Anschrift liegt in meinem Bezirk, die Akte wurde daher aus Thronsland zu mir geschickt.

    Kann ich einen PfÜB so erlassen, oder sollte ich die "außerdem" Adressen streichen (lassen)?


    Danke

  • Da wäre ich pragmatisch: der Gläubiger gibt die Reihenfolge vor.

    Den Pfüb würde ich antragsgemäß erlassen und den zustellenden GV hinweisen, zunächst (nur) am ersten Wohnsitz zuzustellen und nur für den Fall der Nichtzustellbarkeit es auch beim zweiten Wohnsitz zu versuchen..

  • Der Schuldner besitzt offenbar mehrere Wohnsitze (§ 7 Abs. 2 BGB).

    Für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts wäre daher zu klären, welchen Wohnsitz der Gläubiger als maßgebend ansehen möchte, vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 828 Rn. 13, beck-online:

    Zitat

    Bei mehreren örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichten hat der Gläubiger das Wahlrecht aus § 35. Die getroffene Wahl ist unwiderruflich.

    Man muss sich also eine Meinung bilden, ob die als erstes im Pfüb-Antrag vermerkte Anschrift für die Zuständigkeit maßgebend sein soll. Sofern der Gläubiger seinen Antrag tatsächlich an das für "Thronsland" zuständige Vollstreckungsgericht gesandte hatte, ist wohl eher nicht davon auszugehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!