Sicherungsgrundschuld

  • Lt. Eintragungsbewilligung soll ich eine "Sicherungsgrundschuld" (Zitat: Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld in Höhe von .... zur Absicherung etwaiger Ansprüche aus dem Vertrag vom ...) eintragen.
    Ich tue mich mit dem Begriff "Sicherungsgrundschuld" etwas schwer und weiß nicht, ob ich ihn im Grundbuch so eintragen soll oder lediglich "Grundschuld" eintrage.
    In der neuen Fassung des § 1192 BGB findet sich ja nunmehr auch das Wort "Sicherungsgrundschuld" (s. unten).
    Zumal nach Schöner/Stöber, Rdnr. 2287, 2290 der Sicherungszweck auch eigentlich gar nicht in der Bewilligung enthalten sein darf ?!


    § 1192 BGB:
    ...
    (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt. ...

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