Hallo zusammen,
der Richter erlässt einen "Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss" (in einem...), nun stellt der Bekl.-Vertr. einen Antrag nach § 850 k ZPO.
C- und M-Abteilung bekriegen sich nun bzgl. d. Zuständigkeit - die M-Rpfl. verweisen auf § 930 I ZPO, die C-Rpfl. stimmen dem grds. zu, sagen jedoch, dass dies nur für die Pfändung gelte und nicht für einen Antrag nach § 850 k ZPO, hier sei die ausschließliche Zuständigkeit des Vollstr.-Gerichts gegeben.
Kann uns jemand behilflich sein? Danke!!!
Zuständigkeit: §§ 850 k ZPO / 930 ZPO
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bayernmichbeck -
30. März 2009 um 13:25
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Und wie begründet das die C-Abtl.?
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Und wie begründet das die C-Abtl.?
Ausschließliche Zuständigkeit d. Vollstreckungsgerichts §§ 850 k Abs I ZPO und § 802 ZPO. -
Das Prozessgericht ist aber Vollstreckungsgericht nach 930 I ZPO. Es hat auch über Erinnerungen nach 766, oder die Aufhebung nach 775, 776 ZPO zu entscheiden.
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Die C-Abteilung hat schon recht. Es besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und das ist hier die C-Abteilung.
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