Nachweis des Bedingungseintritts in der Form des § 29 GBO

  • Eine Bevollmächtigte tritt aufgrund notarieller Vollmacht, die nur für den Fall der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erteilt wurde, für die Eigentümerin im Kaufvertrag auf. Entsprechend dem OLG Köln (2 Wx20/07; DNotI-Report 24/2007, 197) ist der Bedingungseintritt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Mit Zwischenverfügung wurde der Notar darauf hingewiesen. Erfüllt ein Bescheid des Versorgungsamtes mit dem Merkzeichen "Hilflose Person" oder ein Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes die Form? Kann die Einrichtung einer Betreuung umgangen werden?

  • Wie ist denn die Bedingung in der Vollmacht genau formuliert?

    Wenn da nur das Vorliegen einer Behinderung vorausgesetzt wird, kann dieser Nachweis m.E. mit einem Bescheid des Versorgungsamtes, in dem dieses den Grad der Behinderung (GdB) feststellt, nachgewiesen werden.

    Sofern eine Schwerbehinderung Voraussetzung wäre, müsste der GdB dann mindestens 50 betragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Normalerweise gilt die Bedingung bei diesen Betreuungsvollmachten nur im Innenverhältnis. Ansonsten liegt eine normale Generalvollmacht vor. Das der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden müsste, ist mir noch nicht untergekommen.

  • Normalerweise gilt die Bedingung bei diesen Betreuungsvollmachten nur im Innenverhältnis. Ansonsten liegt eine normale Generalvollmacht vor. Das der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden müsste, ist mir noch nicht untergekommen.



    Also ich hatte das schon. Mir wurde dann ein Amtsarztattest vorgelegt, das hab ich akzeptiert.
    Allein das Merkzeichen 'hilflose Person' würde mir persönlich nicht reichen. Steht da nichts Genaueres drin?

  • Also wenn ich die obige Entscheidung richtig verstanden habe, kann eine solche Vollmacht, die nur unter der Bedingung z.B. der Geisteskrankheit für das Grundbuchamt nicht verwertet werden kann, denn auch durch ein amtsärztliches Gutachten ist die Form von § 29 GBO nicht erfüllt.

  • Laut Sachverhaltsdarstellung in #1 ist aber nicht das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit oder einer (bestimmten) Geisteskrankheit Voraussetzung sondern das Vorliegen einer Behinderung. Wenn jemand behindert ist, hat er die Möglichkeit, den Grad seiner Behinderung vom Versorgungsamt durch amtlichen Bescheid feststellen zu lassen. Ein solcher Bescheid erfüllt m.E. die Form des § 29 GBO und könnte daher als Nachweis dienen.

    Ulf

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  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich insoweit unterscheiden kann, ob jemand behindert ist oder etwa geisteskrank ist, ich verweise insofern auf Rdnr. 3555 Schöner/Stöber RdNr. 1 unten.
    Diese Bedingungen sollten nur im Innenverhältnis gelten,, aber wenn Sie halt auch für das Außenverhältnis gelten soll, ist Sie nicht verwertbar.
    Man müsste Sich die Begründung der obigen Entscheidung mal genau anschauen, ob dort das OLG den Nachweis durch amtsärztliches Gutachten auch als Möglichkeit der Beseitigung der Eintragungshindernisses zugelassen hat.
    Ich komme leider nicht an duie Entscheidung. Vielleicht hat jemand die Möglichkeit und kann uns die Mitteilung geben.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich insoweit unterscheiden kann, ob jemand behindert ist oder etwa geisteskrank ist,


    Der Begriff der Behinderung ist (zumindest im Sozial- und Arbeitsrecht) ein rechtlich feststehender Begriff, der in § 2 SGB IX definiert ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Nochmalige Frage:
    Hat jemand vielleicht die Möglichkeit die Begründung der obigen Entscheidung einzusehen, und meine obige Frage zu beantworten, hat das OLG in seiner Begründung die Möglichkeit zugelassen die Bedingung dürch ein entsprechendes Gutachten zugelassen.

  • Danke an alle für das Annehmen meines Problems!
    Ergänzend: die als Vorsorge- und Generalvollmacht überschriebene Vollmacht wurde "nur für den Fall erteilt, dass die Vollmachtgeberin infolge von Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Angelegenheiten zu besorgen." Daher ist die Beschränkung auch für das Außenverhältnis maßgebend.

    Die zitierte Entscheidung habe ich unter Juris gefunden.

    Vorgelegt wurde mir der unbefristete Schwerbehindertenausweis sowie der entsprechende Bescheid, der seit 2005 gilt und 100% Behinderung, zudem die Erforderlichkeit der ständigen Begeleitung ausweist.
    Aus dem Jahr 2005 liegt auch eine Stellungnahme der Reha-Klinik sowie ein Gutachten zur Pflegebedürfigkeit vor (Pflegestufe II).

  • die als Vorsorge- und Generalvollmacht überschriebene Vollmacht wurde "nur für den Fall erteilt, dass die Vollmachtgeberin infolge von Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Angelegenheiten zu besorgen."


    Das ändert natürlich die Beurteilung! Allein das Vorliegen einer Behinderung besagt ja noch lange nicht, dass die Vollmachtgeberin auch nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

    Es wäre also formgerecht nachzuweisen, dass die Vollmachtgeberin selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Dieser Nachweis kann m.E. nicht formell geführt werden, so dass man sich überlegen muss, ob man z.B. ein entsprechendes ärztliches Gutachten als Nachweis zulässt, obwohl die Form nicht eingehalten wird, oder ob man auf der Einhaltung der Form beharrt. Letzteres würde wohl dazu führen, dass eine Betreuung eingerichtet werden müsste, damit die Erklärungen des Bevollmächtigten förmlich genehmigt werden können.

    Ulf

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  • Genau so ist es, die Vollmacht ist nicht zu gebrauchen und für den Abfalleimer bestimmt, im Hinblich auf ein Grundbuchverfahren.

  • Ich hatte hier einen ähnlich gelagerten Fall. Der behandelnde Hausarzt hat auf seinem Briefkopf die ärztliche Bescheinigung erstellt und seine Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Die ärztliche Bescheinigung wurde dann durch Schnur und Siegel mit der Vollmachtsausfertigung verbunden. Das Grundbuchamt hätte die Bescheinigung mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung grundsätzlich akzeptiert. Leider ist durch die Bescheinigung des Arztes herausgekommen, dass der Vollmachtgeber bereits seit 12 Jahren absolut geschäftsunfähig ist und die notarielle Vorsorgevollmacht vor 5 Jahren gar nicht hätte beurkundet werden dürfen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich hatte hier einen ähnlich gelagerten Fall. Der behandelnde Hausarzt hat auf seinem Briefkopf die ärztliche Bescheinigung erstellt und seine Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Die ärztliche Bescheinigung wurde dann durch Schnur und Siegel mit der Vollmachtsausfertigung verbunden. Das Grundbuchamt hätte die Bescheinigung mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung grundsätzlich akzeptiert. Leider ist durch die Bescheinigung des Arztes herausgekommen, dass der Vollmachtgeber bereits seit 12 Jahren absolut geschäftsunfähig ist und die notarielle Vorsorgevollmacht vor 5 Jahren gar nicht hätte beurkundet werden dürfen.



    Da hat der Notar wohl ein Eigentor geschossen.

  • Hallo, ich habe gerade das Problem der Bevollmächtigung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit.
    Mit der Entscheidung des OLG Köln 2 Wx 20/07 komme ich nicht klar. Genügt hiernach die Vorlage eines Gutachtens eines Neurologen oder entspricht ein solches Gutachten grundsätzlich nicht § 29 GBO?
    Vielen Dank

    Ron

  • Deine Vollmacht ist, wenn die Bedingung nicht auf das Innenverhältnis beschränkt worden ist, im Grundbuchverfahren nicht verwendbar, weil die Tatsache, dass eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, nicht durch Urkunden belegt werden kann.

  • Ich hänge mich hier mal dran: Die Vollmacht wurde für den Fall erteilt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten alleine zu regeln. Nun gibt es einen Beschluss des Betreuungsgerichtes hinsichtlich der Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. In der Begründung dieses Beschlusses wird dargelegt, dass der Vollmachtgeber unter seniler Demenz leidet. Kann dieser Beschluss als Nachweis des Bedingungseintritts in der Form des § 29 GBO ausreichen?

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