Vorschusskostenrechnung für Löschungskosten

  • Zum ersten Mal habe ich folgende Situation:

    Die Parteien haben einen Grundstückskaufvertrag geschlossen, die eingetragenen Belastungen sind zu löschen. Der Kaufpreis ist geflossen und der Antrag auf Umschreibung und Löschung der Belastungen wurde gestellt. Vom Grundbuchamt kam eine Zwischenverfügung dahingehend, dass die beantragte Eintragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird. Eine Vorschuss-Kostenrechnung wurde nur erteilt für die Kosten bezüglich der Löschung der Grundpfandrechte, die ja der Veräußerer zu tragen hat. Eine Frist zur Behebung des "Eintragungshindernisses" wurde gem. § 18 GBO gesetzt mit dem Bemerken, dass nach Ablauf der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird.

    Die Frist läuft diese Woche ab und mein soeben erfolgter Anruf ergab, dass die Kosten natürlich nicht gezahlt sind.

    Ist das üblich bzw. zulässig? Der Käufer ist seinen Verpflichtungen nachgekommen und hat nun das Recht, als Eigentümer eingetragen zu werden. Weil der Verkäufer den Vorschuss für die Löschungskosten nicht zahlt, kann es jetzt zur Zurückweisung der Anträge kommen. Damit hat der Käufer doch nichts zu tun.

  • Wenn es zur Sicherung der Kostenzahlung "angebracht erscheint", kann auch in GB-Sachen ein Vorschuss erfordert werden (§ 8 Abs. 2 KostO).

    Wie in Deinem Fall verfahre ich hier auch, wenn der Verkäufer z.B. in der Vergangenheit Kosten mehrfach nicht oder erheblich verspätet gezahlt hat oder ein Zwangsversteigerungsvermerk oder diverse Zwangshypotheken eingetragen sind.

    Der Käufer kann die Zurückweisung verhindern, indem er die Kosten einzahlt. Er würde als Zweitschuldner wohl ohnehin haften-

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Diese Vorgehensweise ist zulässig nach § 8 Abs. 2 KostO. Ich verfahre genauso, wenn ich wegen der Löschungskosten der Altrechte keinen Zweitschuldner habe und der Alteigentümer mir nicht kostensicher erscheint (wegen eingetragener bzw. gerade gelöschter Zwangshypotheken, K-Vermerk oder Inso-Vermerk).

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich danke Euch.

    Dann werde ich mal Fristverlängerung beantragen, den Käufer informieren und anraten, in Vorleistung zu treten.

  • Hallo Leute,

    ich würde mich hier gerne mit meiner Frage anschließen, da mein Sachverhalt hier ähnlich ist.

    Beantragt wurde Eigentumsumschreibung und Löschung eines Grundpfandrechts. Da der Verkäufer (= Kostenschuldner für die Lastenfreistellung) lt. Urkunde seinen Wohnsitz im Ausland hat, habe ich die Erledigung des Antrags von der vorschussweisen Zahlung der Löschungskosten abhängig gemacht. Eine Abschrift meiner ZwVfg bekam der Notar.

    Dieser schreibt mir nun, dass der Kostenschuldner unbekannt verzogen ist und seine neuerliche Adresse nicht zu ermitteln ist. Deshalb müsste ich nun den Verkäufer als Zweitschuldner in Anspruch nehmen, allerdings nur in Höhe des Kaufpreises (890.000) nicht in Höhe des GS-Nennbetrages (3 Mio.).

    Was soll ich davon halten? Um eine evtl Zweitschuldnerhaftung muss ich mir doch hier keine Gedanken machen. Der von mir angeforderte Vorschuss muss doch in voller Höhe bezahlt werden, ganz egal von wem, oder?

  • Dieser schreibt mir nun, dass der Kostenschuldner unbekannt verzogen ist und seine neuerliche Adresse nicht zu ermitteln ist. Deshalb müsste ich nun den Verkäufer als Zweitschuldner in Anspruch nehmen, allerdings nur in Höhe des Kaufpreises (890.000) nicht in Höhe des GS-Nennbetrages (3 Mio.).


    Du meinst, der Käufer sollte der Zweitschuldner sein?

    Zitat

    Was soll ich davon halten? Um eine evtl Zweitschuldnerhaftung muss ich mir doch hier keine Gedanken machen. Der von mir angeforderte Vorschuss muss doch in voller Höhe bezahlt werden, ganz egal von wem, oder?


    Das sehe ich momentan wie Du. Außerdem könnte ja eventuell auch die Bank Kostenschuldner sein (je nach Antrag und deren Bewilligung).

    Wo im Ausland war der Verkäufer denn vorher (mal so aus Interesse)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Um eine evtl Zweitschuldnerhaftung muss ich mir doch hier keine Gedanken machen. Der von mir angeforderte Vorschuss muss doch in voller Höhe bezahlt werden, ganz egal von wem, oder?



    Da der Vollzug noch nicht erfolgt ist: Ja. Sonst ist der Antrag zurückzuweisen.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal ran. Beantragt wurde Eigentumsumschreibung und Löschung in Abt. III. Da der Eigentümer vorhergehende Kostenrechnungen nicht bezahlt hat, wurde ein Kostenvorschuss für die Löschungskosten erhoben. Als nicht gezahlt wurde, ergibg eine förmliche Zwischenverfügung. Ich wollte jetzt eigentlich schon zurückweisen, da kam mir der Gedanke, dass ja auch die Erwerberin ein Interesse an einem lastenfreien Grundstück hat und diese deshalb als Kostenschuldnerin infrage kommt. Muss ich erst versuchen, bei der möglichen weiteren Kostenschuldnerin die Kosten erheben oder kann ich so schon zurückweisen?

  • Üblicherweise ist die Eigentumsumschreibung ja auch mit der Löschung der Altrechte verknüpft. Also oft alles oder gar nichts.

    Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht, hier über das Notariat zu gehen. Von dort wird den Käufern die Lage vermittelt und es erfolgt mitunter von denen eine Zahlung (so ärgerlich dies für die Käufer ist, selbst wenn sie auch formal als Antragsteller potentielle Kostenschuldner sein sollten).

  • Rücksprache mit dem Notariat wurde bereits gehalten. Leider kann dieses weder Eigentümer noch Erwerber erreichen.....

  • Du musst nicht erst alle evtl. Kostenschuldner abklappern, bevor du zurückweist.

    Die Zwischenverfügung für den Kostenvorschuss ist vollkommen ausreichend. Auf die drohende Antragszurückweisung ist aber vor der Zurückweisung hinzuweisen. Sofern du das in der ersten Zwischenverfügung gemacht hast, kannst du nach Fristablauf zurückweisen, andernfalls müsstest du das erst noch machen (z.B. Erinnerung an die Erledigung der Zwischenverfügung, dort steht der Satz dann bei SolumStar automatisch mit drin).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die wird doch der Notar bekommen haben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • wobei Schöner/Stöber in Rn 444 ausdrücklich sagt:

    "(..) verletzt der Grundbuchbeamte seine Amtspflichten, wenn es nicht vor Zurückweisung des Eintragungsantrags sämtlichen Kostenschuldnern Gelegenheit zur Zahlung des fehlenden KV gibt."

    Ist die Frage, ob die 18er Verfügung unter Aufforderung der Zahlung des KV ausreichend ist. Aber warum sollte man auf einmal anfangen, die Beteiligen direkt anzuschreiben. Das macht man ja nie, sobald ein Notar gem. § 15 GbO bevollmächtigt wurde...


  • Ich wollte jetzt eigentlich schon zurückweisen, da kam mir der Gedanke, dass ja auch die Erwerberin ein Interesse an einem lastenfreien Grundstück hat und diese deshalb als Kostenschuldnerin infrage kommt.

    Ob ein (wirtschaftliches) Interesse der Erwerberin besteht, halte ich für die förmliche Behandlung dieser Sache nicht für entscheidend. Vielmehr dürfte zunächst maßgeblich sein, ob die Erwerberin - ggf. über § 15 GBO - überhaupt Kostenschuldnerin im Sinne des GNotKG ist (§ 22 GNotKG, ggf. § 27 Nr. 2 GNotKG).

  • Aber warum sollte man auf einmal anfangen, die Beteiligen direkt anzuschreiben. Das macht man ja nie, sobald ein Notar gem. § 15 GbO bevollmächtigt wurde...


    bevor ich wegen fehlender Kostenzahlung einen Antrag zurückweise (der garantiert kurze Zeit später erneut gestellt wird) benachrichtige ich alle Beteiligten. Erfolgsquote: 90 %

  • wobei Schöner/Stöber in Rn 444 ausdrücklich sagt:

    "(..) verletzt der Grundbuchbeamte seine Amtspflichten, wenn es nicht vor Zurückweisung des Eintragungsantrags sämtlichen Kostenschuldnern Gelegenheit zur Zahlung des fehlenden KV gibt."

    Ist die Frage, ob die 18er Verfügung unter Aufforderung der Zahlung des KV ausreichend ist. Aber warum sollte man auf einmal anfangen, die Beteiligen direkt anzuschreiben. Das macht man ja nie, sobald ein Notar gem. § 15 GbO bevollmächtigt wurde...

    Ich mache es so, dass der Notar die förmliche Zwischenverfügung bekommt und der/die Kostenschuldner gesondert eine Zahlungsaufforderung. Alles weitere (Erledigungserinnerung, z.B.) wie gehabt über den Notar. Und ich fange auch nicht an nachzuhören, ob der Käufer denn vielleicht in die Bresche springen möchte. Das mögen die Beteiligten doch bitte unter sich klären.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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