Antrag auf Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB durch Miterben

  • Hallo,
    es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau und seinen Kindern und Nichten und Neffen beerbt worden ist. Der Antrag auf Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB wurde nur von einem Miterben gestellt. Nach § 1981 BGB können Miterben den Antrag nur gemeinschaftlich stellen und nur wenn ein Miterbe den Nachlassgläubigern gegenüber nicht unbeschränkbar haftet. Die anderen Miterben kümmern sich vorliegend nicht. Reicht auch eine Anhörung mit dem Hinweis aus, dass davon ausgegangen wird, dass sie mit dem Antrag einverstanden sind, wenn sie nichts von sich hören lassen? Wie prüfe ich zudem, dass ein Miterbe bereits unbeschränbar haftet?
    Hat der antragstellende Miterbe Pech, dass die weiteren Miterben den Antrag nicht mitgestellt haben?

  • Nach § 2062 Hs. 1 BGB muß die Anordnung der Nachlaßverwaltung von allen Miterben gemeinschaftlich beantragt werden. Hierfür ist eine ausdrückliche Antragstellung aller Miterben erforderlich. Daran fehlt es. Der Antrag ist zurückzuweisen.

    Der Grund für das gemeinschaftliche Antragsrecht ist darin zu sehen, daß es ein einzelner Miterbe nicht in der Hand haben kann, den übrigen Miterben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlaß zu entziehen (vgl. § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB).

  • Mir wird der bei einem anderen Amtsgericht protokollierter Antrag der Schwester des Erblassers auf Anordnung einer Nachlassverwaltung vorgelegt.

    Zum Sachverhalt:

    Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder.
    Die Geschwsiter des Erblassers sind -vermutlich ohne Hinterlassung von Abkömmlingen- vorverstorben. Nachweis des Todes liegt nicht vor.
    Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Nachweis des Todes liegt nicht vor.
    Die Großeltern des Erblassers mütterlichseits sind vorverstorben. Nachweis des Todes liegt nicht vor.
    Die Mutter des Erblassers hatte nur eine Schwester. Abstammungsnachweis liegt nicht vor. Diese Schwester ist die Antragstellerin.
    Die Großeltern des Erblassers väterlicherseits sind vorverstorben. Nachweis des Todes liegt nicht vor.
    Aus erster Ehe des Großvaters väterlicherseits sind zwei weitere Kinder vorhanden. Beide sind vorverstorben. Nachweis des Todes liegt nicht vor.
    Die beiden vorverstorbenen Kinder des Großvaters väterlicherseits haben jeweils 1 Kind hinterlassen. Abstammungsnachweise liegen nicht vor.
    Über die evtl. Abkömmlinge des Großvaters väterlicherseits aus zweiter Ehe ist abschließend nichts bekannt (Vorversterben mit oder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen). Nachweise liegen nicht vor.

    Es wird im Protokoll erklärt:
    "Die mir bekannten Miterben X und Y sind mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung einverstanden."
    Zwischenzeitlich liegt eine Ausschlagungserklärung des Miterben Y vor. Ob dieser Abkömmlinge hinterlassen hat ist nicht bekannt.

    Nach bislang ermittelter Rechtslage muss doch der Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung/Bestellung eines Nachlassverwalters durch alle Erben gestellt werden.
    Genügt die Beantragung durch alle bekannten Erben? Hier wären dies die Schwester des Erblassers, X (und ggf. Y -hat allerdings ausgeschlagen-).

    Oder müssen alle Erben den Antrag stellen?
    Wer ermittelt ggf. "alle Miterben"?
    Wir als Nachlassgericht nicht?
    Macht -bei vorliegen der Voraussetzungen- ggf. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sinn?
    Oder muss die Miterbin/Antragstellerin ggf. Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen, um ggf. zu einer Haftungsbeschränkung zu kommen?

    Ich es für mich als Nachlassgericht richtig, den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung mangels Antragstellung durch alle weiteren Miterben einfach zurückzuweisen?

    Danke für die Antworten.

  • Es ergeben sich gleich mehrere Problemfelder:

    1. Der Antrag muss von allen Erben übereinstimmend gestellt werden. Fehlt ein Erbe, wäre das ein Zurückweisungsgrund. Der Antrag der Erben kann nicht mit dem Hinweis auf Nachlassinsolvenz zurückgewiesen werden, es sei denn, die Erbenerklären ausdrücklich, dass der Nachlass definitiv überschuldet ist.

    2. Dass die Erben auch die Erben sind, muss dem NLG ausreichend nachgewiesen sein. Hierzu würde es aber in Anlehnung an einen Erbscheinsantrag reichen, wenn einer der Erben die Verwandtschaftsverhältnisse aufführt und mit Urkunden soweit belegt, dass ein Erbschein erteilt werden könnte. Auch eine EV kann das Gericht m.E. dabei verlangen.

    Ob man nun bei vorverstorbenen Großeltern wirklich Sterbeurkunden benötigt, oder deren Tod nicht doch als offenkundig annehmen kann, ist sicher eine Frage, die sich hier stellt.

    Ich würde also dem Antragsteller eine Zwischenverfügung fertigen. Darin auf die noch fehlenden Nachweise und die Ausschlagung des Miterben hinweisen. Eine EV erbitten, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind und nachfragen, ob der Nachlass definitiv überschuldet ist. Zudem würde ich darauf hinweisen, dass der Antrag von allen Erben zu stellen ist und dann diese ZV auch an die anderen Miterben zur Kenntnis und weiteren Veranlassung senden. Frist zur Behebung 4 Wochen. Anderenfalls Zurückweisung.

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  • Mir wird der bei einem anderen Amtsgericht protokollierter Antrag der Schwester des Erblassers auf Anordnung einer Nachlassverwaltung vorgelegt.

    Zum Sachverhalt:

    Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder.
    Die Geschwister des Erblassers sind -vermutlich ohne Hinterlassung von Abkömmlingen- vorverstorben.
    ... Großeltern ... mütterlicherseits ... väterlicherseits ... zweiter Ehe ... Abkömmlinge


    Das passt nicht zusammen. Wenn es wirklich eine lebende Schwester (2. Ordnung) gibt, braucht man sich um Abkömmlinge der Großeltern (3. Ordnung) keinen Kopf zu machen.

    Falls man sich um die 3. Ordnung deshalb einen Kopf macht, weil die Schwester ausgeschlagen hat, dann hat die aber kein Antragsrecht mehr für NL-Verwaltung.

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