Vollstreckungsreihenfolge


  • Als hoffnungslos überforderter Urlaubsvertreter brauche ich dringend den Rat der erfahrenen Vollstrecker.

    Verurteilter, geb. 1983, saß in U-Haft in ErwachsenenJVA (in anderer Sache)

    Jetzt geht eine Mitteilung über Haftdatenänderung der JVA ein. Folgende Daten liegen vor:

    • Einweisungsbehörde: AG X-Stadt, Az.: Js 16518 - U-Haft, ERLEDIGT s. Ziff. 2


    2. Einweisungsbehörde: StA X-Stadt, Az.: wie Ziff. 1, Urteil v. 08.03.06, Freiheitsstrafe 2 Jahre/3 Mte. abzgl. 265 Tage U-Haft

    3. Einweisungsbehörde: AG Y-Stadt (MEIN AG): Js 701, Urteil v.
    04.08.05Jugendstrafe 1 Jahr 6 Mte - keine Anrechnung.


    Zugleich wird von der JVA mitgeteilt, dass der VU am 08.08.06 in die JVA nach Z-Stadt verlegt wurde.

    Was muss ich jetzt veranlassen? Gebe ich die Vollstreckung an die StA Ziff. 2 ab. Müsste nicht die Nr. 2 (Freiheitsstrafe) unterbrochen und zuerst „unsere“ Jugendstrafe vollstreckt werden (diese dann lt. Jugendrichter in der Jugenstrafanstalt)? D.h. Aufnahmeersuchen v. mir an die Jugendstrafanstalt und Info an die StA (Ziff. 2) und Verschubungsersuchen an die JVA Z-Stadt?

    Für eure Hilfestellung schon vorab vielen Dank.

    HuBo

  • Also: über die Zuständigkeit der JVA entscheidet diese - wenn der VU bereits einsitzt - selbst.
    Da der VU über 21 Jahre ist und sich gleichzeitig in Erwachsenenvollzug befindet, der auch noch länger andauert, würde ich nach §§ 89 III , 85 VI JGG
    a) den VU vom Jugendvollzug ausnehmen und
    b) die Sache an die zuständige STA abgeben.

    Die dürfen sich dann mit der Reihenfolge und dem Unterbrechungszeitpunkt ( insoweit natürlich die StVK) herumplagen.

  • Die folgenden Fundstellen dienen auch:

    Rpfleger 1987,54
    Abhandlung
    Der Rechtspfleger in der Jugendstrafvollstreckung


    Rpfleger 1991,406
    Abhandlung
    Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsorgan in Jugendsachen


    Und : Rpfl-Studienhefte


    Linhart, Dieter
    Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsorgan in Jugendsachen
    Beiträge
    1994, 33


  • Moment!
    Ich würde sagen man muß sprich HugoBossi muß die den Vollstreckungsleiter der ersten Strafe 2 Jahre 3 Moante um Unterbrechung der Freiheitstarfe ersuchen und dann nach erfolgter Unterbrechung und Berechnung der Strafdauer die Vollstreckung an den zuständigen Vollstreckungsleiter abgeben.
    Denn als Gericht der ersten Instanz ist man doch für die kompelte Einleitung verantwortlich oder?

  • Hallo Tubbesing,

    dank Diabolos Hinweis hat "mein" Jugendrichter einen Beschluss nach § 85 VI JGG abgesetzt und die Sache an die zuständige StA zwecks VStr abgegeben. Diese Verweisung ist ja wohl bindend. Damit ist diese leidige Sache vom Tisch.

    Hätte der Ri nicht mitgemacht wäre es wohl so wie du schreibst. Unterbrechung, dann Verlegung in Jugendstrafvollzugsanstalt, Abgabe an dortigen VStrLeiter später wieder zu uns, dann Abgabe an die StA zwecks Erwachsenenvollzug. Vielen Dank aber auch!

    Gruß

    HuBo

  • Zitat von Tubbesing

    Moment!
    Ich würde sagen man muß sprich HugoBossi muß die den Vollstreckungsleiter der ersten Strafe 2 Jahre 3 Moante um Unterbrechung der Freiheitstarfe ersuchen und dann nach erfolgter Unterbrechung und Berechnung der Strafdauer die Vollstreckung an den zuständigen Vollstreckungsleiter abgeben.
    Denn als Gericht der ersten Instanz ist man doch für die kompelte Einleitung verantwortlich oder?



    Bei Abgabe bestimmt dann auf Vorlage der STA die StVK den Unterbrechungszeitpunkt.

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