Mir liegt ein formloses Schreiben eines Anwalts vor, welcher im Namen seines Mandanten den Verzicht auf das Eigentum (§ 928 BGB) erklärt und nebenbei mitteilt, dass der Mandant insolvent sei.
Zwei Fragen:
1. Kann der Anwalt in Vollmacht diesen (in Form des § 29 GBO
abzugebenden) Verzicht erklären?
2. Aufgrund des anwaltlichen Schreibens weiß ich von der Insolvenz des
Eigentümers. Kann in diesem Fall der Eigentümer (vertreten oder nicht,
sh.1.) überhaupt noch selbst verzichten oder muss dies der
Insolvenzverwalter tun?
Danke für Eure Hilfe!
Eigentumsverzicht und Insolvenz
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Schikaze -
1. April 2009 um 07:17
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Spontan würde ich sagen, daß auch der Verzicht zu Lasten der Masse ginge und der Schuldner die Verfügungsbefugnis verloren hat (wenn das mit der Insolvenz stimmt und es ein InsO-Verfahren gibt).
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Ist denn kein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen?
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Ich weiß nur durch den Anwalt, dass der Eigentümer insolvent ist/sein soll. Im GB ist kein Vermerk eingetragen. Irgendwie habe ich im Hinterkopf, dass, wenn das GBA weiß, dass Insolvenz...
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Anfrage beim Insolvenzgericht, wenn ja, dann muss der IV den Verzicht erklären bzw. das Grundstück aus der Masse freigeben und erst dann kann der Schuldner das Eigentum aufgeben.
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Ich würde beim InsoG nachfragen und mich dann auf den Standpunkt stellen, dass der Eigentümer nicht mehr die Verfügungsbefugnis über den Grundbesitz hat.
vgl. MüKo Rdnr. 6 zu § 928 BGB:
Der Verzicht ist einseitige, dem Grundbuchamt gegenüber empfangsbedürftige Willenserklärung, abzugeben vom verfügungsberechtigten Eigentümer. -
Mir liegt ein formloses Schreiben eines Anwalts vor, welcher im Namen seines Mandanten den Verzicht auf das Eigentum (§ 928 BGB) erklärt und nebenbei mitteilt, dass der Mandant insolvent sei.
M.E. musst Du überhaupt nichts machen, da nach Deinem Sachverhalt überhaupt kein Antrag gestellt worden ist. Die Verzichtserklärung ist bedarf zwar materiellrechtlich keiner Form, zur Grundbucheintragung ist der Verzicht nebst Bewilligung aber in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Natürlich kann diese Verzichtserklärung auch durch einen Vertreter im Namen des Eigentümers erklärt werden, sofern die Vollmacht ebenfalls in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Das der Mandant insolvent ist, bedeutet nicht zwingend, dass ein Insolvenzverfahren läuft. Da der Anwalt offensichtlich keine Ahnung hat, würde ich der Äußerung keine juristische Bedeutung beimessen und einfach folgendes verfügen:
1. Kein Antrag
2. z.d.A. -
Ob ein Eintragungsantrag gestellt ist, blieb im SV bisher offen...
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Es wurde kein Antrag gestellt.
"Namens und in Vollmacht des von mir Vertretenen, Herrn X, erkläre ich hiermit die Aufgabe des Eigentums an dem im Grundbuch von ... verzeichneten Grundstück.
Unterschrift des Anwalts "
Ich überlege noch, ob ich wie von HorstK vorgeschlagen verfahre, oder dem Anwalt ein kurzes Schreiben schicke und ihn auf die mangelnde Form und etwaige Verfügungsbeschränkung (falls tatsächlich das Insolvenzverfahren läuft) hinweise. -
3. Variante:
Urschriftlich zurück, da das GBA keine Aufbewahrungsanstalt für anwaltliche Schriftsätze ist. -
3. Variante:
Urschriftlich zurück, da das GBA keine Aufbewahrungsanstalt für anwaltliche Schriftsätze ist.
Nun ja, das geht hier wohl nicht, da der Verzicht materiellrechtlich durch formfreie Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären ist. Das Gesetz sieht uns als Erklärungsempfänger vor. Dann können wir die Erklärung nicht einfach zurückschicken. Allerdings fehlt für die wirksame Aufgabe des Eigentums die Eintragung, denn nach § 928 BGB kann das Eigentum aufgegeben werden durch die Verzichtserklärung "und die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch".
Wenn man nett ist, könnte man den Anwalt darauf hinweisen. -
Ich bin aber nicht der Hinweiser der Anwälte bzw. Notare und wohl damit auch nicht nett .
Ich ziehe die Variante von HorstK in #7 vor. -
Das habe ich nicht bedacht, daß wir der Erklärungsempfänger sind. Also erst die Insolvenzfrage klären und dann entscheiden, ob (und wie) nett oder nicht.
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