Nachlass-Stiftungsrecht?

  • Hallo,

    brauch mal eure Hilfe!

    Ich habe einen Antrag vom Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration.
    Beantragt ist die Bestellung eines Pflegers in analoger Anwendung der §§ 1912,1913 für die noch nicht existente Stiftung. Laut Kommentierung im Handbuch des Siftungsrechts, 2. Auflage, § 7 kann in Analogie zu §§ 912, 1913 ein Pfleger bestellt werden, wenn der Stifter selbst die Belange nicht vertreten kann und keinen anderen mit der Aufgabe betraut hat.

    Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Erblasser hat eine notarielle Verfügung vTw. hinterlassen, in dem er seine Erbin mit einem Vermächtnis beschwert hat: Errichtung einer Stiftung.
    So weit so gut.
    Die Stiftung hat sein gesamtes Grundvermögen (5 Grundstücke) erhalten.
    Die Erbin sowie das weitere eingesetzte Vorstandsmitglied haben das Amt des Vorstandsmitgliedes im Jahre 2006 angenommen.
    Die Erbin und X (anderes V.mitglied) sollten einen Dritten bestimmen, der dann auch V.mitgleid sein sollte. Das ist nicht geschehen.
    E sollte auch, wenn und soweit erforderlich, die Satzung der Stiftung ändern. Das Finanzamt hat E 2006 mitgeteilt, dass die Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit geändert werden müsste. Die Erbin hat dies nicht getan. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung nicht ändern, da § 83 Abs. 2 BGB nicht einschlägig sei, da E durch das Testament verpflichtet worden ist, die Satzung ggf. zu ändern.
    Mehrmalige Anfragen bzgl. beider Vorstandsmitglieder und des RA`s der E blieben unbeantwortet. Keiner der Beteiligten scheint bemüht die Satzung zu ändern und damit das Vermächtnis zu erfüllen.

    Soviel zum Sachverhalt:

    Laut Kommentierung kann ein Pfleger besteltt werden, wenn der Stifter selbst die Belange nicht vertreten kann und keinen anderen mit der Aufgabe betraut hat (siehe oben).
    Die erste Vorraussetzung ist unzwfeifelhaft erfüllt, das der Stifter verstorben ist. Ich habe meine Bedenken bzgl. der zweiten Voraussetzung. E ist ja mit der Aufgabe betraut worden, kommt ihren Aufgaben allerdings nicht nach.

    1. Reicht das, d.h. ist ein Unterlassen mit einem Fehlen gleichzusetzen?
    2. Was für einen Pfleger bestelle ich hier?
    3. Keinen Nachlasspfleger, oder?
    4. Ist das überhaupt eine Nachlasssache?

    Ich bin völlig überfragt.

    Für jegliche Anregungen auch bezüglich des zu bestellenden Pflegers bin ich sehr dankbar.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Der Erbe ist ermittelt, das Nachlassverfahren ist dadurch abgeschlossen. Hier hast du ja nicht den Fall, dass die Stiftung Erbe ist und bis zur Stiftungsgründung kein Erbe zu Sicherung und Verwaltung des Nachlasses vorhanden ist. Ein Erbe ist ja vorhanden. Dass dieser seinen aus dem Testament gegebenen verpflichtungen nicht nachkommt ist ein Problem der Stiftung.

    Aus dem Bauch heraus: Es könnte sich ja aus den Regeln der Notgeschäftsführung ergeben, dass der eine Vorstand für die Stiftung in diesem Fall handeln und die Erbin verklagen kann.

  • Also nix anordnen und dem Ministerium mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Pflegerbestelung nicht vorliegen, ja? wäre das ne Sache für die Vormundschaftsabteilung?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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