Beantragt: Dienstbarkeit des Inahlts, dass der jew. Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Unterhaltung und Pflege eines (genauer beschriebenen) Ensembles auf dem Grundstück sein soll.
Hierwegen: Zwischenverfügung, kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.
Hierzu nunmehr: Feststellung, in welcher aufgrund der Vollmacht im Vertrag eine inhaltsgleiche Reallast bewilligt und beantragt wird (Inhalt der Vollmacht: "...alles zu tun, was dem Vollzug dieses Vertrags dient.").
(Allein diese Vermengung von feststellung und Erklärung aufgrund Vollmacht nervt mich langsam.)
Ausreichend?
(Manchmal frage ich mich, warum wir überhaupt noch dicke Verträge bekommen. Die Beteiligten könnten doch gleich sagen: Wir wollen, dass B das Grundstück bekommt und im gegenzug sich um das und das künmmern muss. Notar wird bevollmächtigt, alles zu tun, was dem grundbuchlichen Vollzug dieser Wünsche dient...)
Feststellung ausreichend?
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Also ich glaub es ist unstrittig, dass das Inhalt einer Reallast sein kann. Wegen der Vollmacht würd ich sagen, dass dies eine vollumfängliche Vollmacht ist, wie in den meisten Verträgen. Ich frage mich nur, was du mit Feststellung meinst!? Ist das gar keine richtige Urkunde, wo eine Notariatsangestellte auftritt und beantragt und bewilligt????
Ergänzung off topic: Glückwunsch zu den 3000!!!! -
Mit "Feststellungen" wird hier von den Notaren eigentlich nicht gearbeitet. Daher kann ich da nicht speziell drauf eingehen.
Ich würde aber sagen, dass die Erklärungen m.E. von der Vollmacht gedeckt sind. Sinn und Zweck der Vollmacht ist wohl, dass der Wille der Beteiligten "verdinglicht" wird. Wille der Beteiligten ist offenbar, die dingl. Absicherung der Unterhaltungs- und Pflegepflicht. Ob das nun als Dbk. oder aber als Reallast passiert, dürfte denen wohl egal sein. -
Ich denke auch, dass die Erklärung von der Vollmacht gedeckt ist. Da eine Dienstbarkeit nicht eingetragen werden kann, dient es sicher zum Vollzug des Vertrags, dass stattdessen eine Reallast desselben Inhalts bestellt wird.
Aber am letzten Absatz in #1 ist schon was dran... -
Mit Feststellung wird wohl eine notarielle Eigenurkunde gemeint sein.
Die Abgabe der Erklärung wird denke ich durch die Vollmacht gedeckt sein. -
Nadanningottesnamen...
(Grummel Moser Motz... ich glaube, ich stelle meine Signatur bald um auf "Seit 824 Tagen nonstop Vollmond" oder so... aber ich will das irgendwie auch nicht jeden Tag ändern müssen.)
@Franzy: Danke! -
Mir wäre die Vollmacht zu schwammig. DerNotar müsste mir erst mal beweisen, daß die Eintragung der Reallast "dem Vollzug des Vertrages dient".
Unser LG hat in ähnlichen Fällen schon die Ansicht vertreten, es sei ein Nachweis in öff. begl. Form zu führen, daß die in Vollmacht abgegebene Erklärung sich im Rahmen der Vollmacht bewege und das sei wohl nur durch entsprechende Erklärung des Vertretenen zu schaffen. -
Ich denke, die Vollmacht reicht hier schon, da der Inhalt ja durchaus klar ist. Leider wird durch die (an sich ja sinnvolle) einfache Behebungsmöglichkeit schlampiges Arbeiten gefördert. Das Erstaunen ist immer groß, wenn es dann mal heißt: Das geht jetzt wirklich nicht mehr. Und dass durch die Überschrift "Feststellung" (bewusst oder unbewusst) so getan werden soll, als liege ja gar kein inhaltlicher, sondern nur sowas wie ein orthographischer Fehler vor (die Dinger haben denn auch konsequenterweise nie eine URNr.), stößt allmählich immer mehr auf. Auch muss man ja durchaus öfter auf diese Nachtragserklärungen Bezug nehmen. Ergebnis: "...gemäß Bewilligung vom 28.02.2009 URNr. 195 Notar X und vom 03.03.2009;" - und dieses Papierstück vom 03.03.2009 finde später mal!
Vor allem bei den Ökoausgleichsflächendienstbarkeiten und -reallasten wird dann wieder alles von Dienstbarkeit, Reallast, Sachenrecht, Schuldrecht, beigefügten Plänen mit Bezugnahme, beigefügten Plänen ohne Bezugnahme, kommunalen Satzungen und sonstigen Wünschen in einem Multimixgerät vermischt und diese Emulsion mit öffentlich beglaubigter Unterschrift hier vorgelegt. Der Versuch, das im Benehmen mit der Naturschutzbehörde abzustellen, endete vorläufig in deren Bemerkung, der Notar habe hierzu ein Gutachten vom DNotI beauftragt und hier vorgelegt. Wohin oder zu welcher Akte, wissen wir bis heute nicht. Er werde es aber noch mal zu meinen Händen schicken. Darauf warte ich seit nunmehr 162 Stunden. Aber das ist eigentlich wieder eine andere Baustelle....
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