Belastungsvollmacht und § 93 NGO

  • Ich habe den bisher seltenen Fall, dass der Käufer eines Grundstücks, welches er von der Gemeinde erwirbt, vor Eigentumumschreibung aufgrund Belastungsvollmacht mit einer Grundschuld über 90.000 € (Kaufpreis übrigens 28.000 €) belasten will.

    Der § 93 Abs. 1 NGO (Niedersächsische Gemeindeordnung) besagt, dass die Gemeiden "keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen dürfen", sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde (dürfte wohl der Landkreis sein) eine Ausnahme zulässt.

    Ich frage mich jetzt, ob ich hier dieses Verbot zu beachten habe oder das evtl. nur quasi im "Innenverhältnis" zwischen Gemeindevertretern, Gemeinde und Kommunalaufsicht gilt.
    Sofern dieses Verbot absolut gilt, wofür m.E. der Wortlaut der Vorschrift spricht, müsste ich mir wohl (in der Form des § 29 GBO) nachweisen lassen, dass die Aufsichtsbehörde hier eine Ausnahme zugelassen hat, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für Brandenburg ist das so. Entweder es wird die Genehmigung der Kommunalaufsicht (Landkreis) mit Unterschrift und Siegel vorgelegt oder es gibt die allgemeine Zulassung einer Ausnahme durch das Land in einer speziellen Verordnung. Das Verbot wirkt jedenfalls absolut.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe dann jetzt mal per Zwischenverfügung den förmlichen Nachweis über "die Gestattung der Grundschuldbestellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 93 Abs. 1 S. 2 NGO)" erfordert. Bin gespannt, was da kommt. (Vermutlich der Umschreibungsantrag auf den Käufer.)

    Ich danke Euch!

    Ulf

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  • Ich muss das Thema nochmal aufnehmen...

    Gibt es solch eine Vorschrift auch, wenn das Land Niedersachsen selbst verkaufen will? Ich habe nämlich gerade so einen Fall und der Notar fragt vorab, ob er in diesen Vertrag eine Belastungsvollmacht mit aufnehmen soll oder ob diese beanstandet werden würde.

  • Da die NGO nicht für das Land gilt und Länder in ihrer Vermögensverwaltung nicht beaufsichtigt werden, sollte sich die Frage von selbst beantworten.

    Ob der für das Land handelnde Vertreter diese Vollmacht geben darf, steht dabei auf einem anderen Blatt und hängt von seiner Vertretungsmacht (Vollmacht?) ab.

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  • Weis jemand dann vielleicht die entsprechende Vorschrift für Niedersachsen?
    Also werde ich dem Notar sagen er soll entweder die Belastungsvollmacht aus dem Vertrag herauslassen oder eben die Zustimmung des Finanzministeriums vorlegen??

  • Das stimmt aber nicht so ganz. s. Schöner/Stöber, RN 4083 für den Bund und RN 4084 für die Länder. Für Bad.-Württ. s. z. B. §§ 63, 64 LHO



    Doch, stimmt. Auch bei der zitierten Rn. steht nichts von einer Aufsicht über das Land. Da steht nur, daß es landesinterne und vom GBA nicht zu beachtende Beschränkungen hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses des Landesfinanzministeriums gibt. Nichts anderes habe ich geschrieben (s. mein Hinweis auf die Vollmacht etc.).

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  • Für NRW ist § 87 GO NRW die entsprechende Vorschrift, die ich 16 Jahre lang nicht beachtet habe :oops:. Mitlerweile weiß ich, dass die Vorschrift mindestens zwei Notaren ebenfalls unbekannt war. Ich vermute darüber hinaus, dass auch die Gemeinden keine Zustimmungen der Aufsichtsbehörde eingeholt haben.
    Was soll ich denn jetzt mit bereits eingetragenen Grundschulden machen? Bei mir läuft gerade ein Fall, in dem zwei Grundschulden eingetragen worden sind. Telefonisch habe ich schonmal die Notare gebeten, die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nachzureichen. Falls diese nicht eingehen, würdet Ihr Widersprüche eintragen?

    Ergänzung: In NRW sind gemäß § 130 Abs. 2 GO Rechtsgeschäfte, die gegen § 87 Abs. 1 GO verstoßen, sogar nichtig. Eine nachträgliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde reicht mir daher nicht aus. Lediglich eine bereits erteilte aber noch nicht vorgelegte Erklärung kann jetzt noch helfen. Ich werde sonst Widersprüche für die Stadt eintragen und bei Vorlage neuer Grundschuldbestellungen diese dann eintragen. Die Stadt kann dann die Eintragung der ersten Grundschulden nebst Widersprüche beantragen.

  • Ja, würde ich. Bislang hat jedoch die "Androhung" der bloßen Möglichkeit genügt...

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