Umfrage, Zugang der Genehmigung der Verwalterzustimmung, § 12 WEG
Die Verwaltergenehmigung wird ja erst wirksam mit Zugang an der Käufer oder Erwerber, siehe
RdNr. 2904 Schöner/Stöber aber prüft ihr das in jedem Fall ?
Bei uns kommt es öfters vor, dass die Genehigung ohne weiteres Anschreiben vorgelegt wird, prüft ihr dann, ob die Genehmigung wirksam geworden ist ? d.h. fragt ihr nach, wer die G. vorgelegt hat ?
Umfrage, Zugang der Genehmigung der Verwalterzustimmung, § 12 WEG
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Gemäß BeckOK WEG - Hügel, Edition 12, Rn. 8 u. 12 zu § 12 WEG, sowie Bärmann/Pick - Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 18. Auflage 2007, Rn. 16 zu § 12 WEG, wird die Zustimmung mit Zugang gegenüber einer Vertragspartei wirksam. Es ist also nach dieser Meinung wohl egal, ob sie dem Käufer oder dem Verkäufer zugeht.
Darüber hinaus ist es hier (wohl nahezu ausnahmslos) üblich, den Notar formularmäßig zur Einholung und Entgegennahme behördlicher und sonstiger Genehmigungen, Zustimmungen usw. zu bevollmächtigten, so dass es vertretbar erscheint, die Zustimmung mit (auch) Zugang beim Notar als wirksamgeworden anzusehen. -
Wie Ulf.
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Dies ist mir schon klar siehe oben, aber prüft ihr wirklich , ob die Zustimmungserklärung entweder vom Käufer, Verkäufer oder vom bevollmächtigten Notar vorgelegt wir,
und wie sieht die Prüfung oder der Nachweis aus ?
Kommt es bei euch nicht auch vor, dass die Verwalter ihre Unterschrift beglaubigen lassen, und dann wird diese Erklärung dem Grundbuchamt direkt vorgelegt. -
Darüber hinaus ist es hier (wohl nahezu ausnahmslos) üblich, den Notar formularmäßig zur Einholung und Entgegennahme behördlicher und sonstiger Genehmigungen, Zustimmungen usw. zu bevollmächtigten, so dass es vertretbar erscheint, die Zustimmung mit (auch) Zugang beim Notar als wirksamgeworden anzusehen.
Wobei es auch die Ansicht gibt, die das Wirksamwerden mit Eingang beim Notar auch ohne eine solche ausdrückliche Vollmacht unterstellt (Schöner/Stöber Rn. 3552). Regelmäßig gibt es damit nichts zu prüfen, da ohnehin vom Notar kommend, aber ansonsten wäre das schon zu berücksichtigen (hatten wir aber noch nicht). -
Kommt es bei euch nicht auch vor, dass die Verwalter ihre Unterschrift beglaubigen lassen, und dann wird diese Erklärung dem Grundbuchamt direkt vorgelegt.
Nein, das kam bei mir noch nie vor. Mir wurde die Zustimmung bisher immer vom Notar eingereicht. (Oft auch erst auf entsprechende Zwischenverfügung. :()
Aufgrund der o.g. Dinge prüfe ich dann nichts weiter. -
Also bei uns gehen die Verwalter meistens nicht zu den Notaren die die Kaufverträge beurkundet haben, sondern zu ihren "Hausnotaren" und dann stellt sich die Frage halt bei uns - öfters.
Hat vielleicht außer Ulf und Andreas irgendwelche Erfahrungen und Meinungen ? -
Die Verwalter lassen bei uns ihre Zustimmungserklärungen i.d.R. auch von ihrem "Hausnotar" beglaubigen, allerdings senden sie/der "Hausnotar" diese dann an den antragstellenden Notar und dieser reicht die Erklärung dann bei uns ein. Ich habe es noch nie erlebt, dass die Erklärung hier vom Käufer/Verkäufer oder dem Verwalter eingereicht worden ist.
Es ist auch hier üblich, dass der Notar zur Entgegennahme etc. bevollmächtigt worden ist. -
Die Verwalter lassen bei uns ihre Zustimmungserklärungen i.d.R. auch von ihrem "Hausnotar" beglaubigen, allerdings senden sie/der "Hausnotar" diese dann an den antragstellenden Notar und dieser reicht die Erklärung dann bei uns ein. Ich habe es noch nie erlebt, dass die Erklärung hier vom Käufer/Verkäufer oder dem Verwalter eingereicht worden ist.
Es ist auch hier üblich, dass der Notar zur Entgegennahme etc. bevollmächtigt worden ist.
So sieht es auch bei uns aus. Ich habe noch nicht erlebt, daß ein Verwalter seine Zustimmung direkt bei uns eingereicht hat. -
Habe ich auch noch nie erlebt (obwohl ich schon sehr oft die Genehmigung mit Zwischenverfügung nachfordern musste ;)).
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Hat noch jemand Erfahrungen in Bezug auf meine Frage. Ich kann mir nicht vorstellen, dass nur bei unserem Amt das Problem vorkommt.
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Bei uns läuft es so ab wie bei Ulf & Co..
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