Höhe der Terminsgebühr

  • Ich habe folgenden Fall:

    Klage wird wegen 1.) 150,40 € und 2.) 270,44 €, insgesamt 420,84 € eingelegt. Verfahren nach § 495 a ZPO wird bestimmt. Dann werden 122,40 € gezahlt. Diesbzgl. wird der Klageantrag zu 1. in dieser Höhefür erledig erklärt. Bzgl. des Klageantrages zu 2. wird dieser i.H.v. 245,51 € anerkannt. Es ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. Dann wurde die Klage soweit noch nicht über sie entschieden wurde zurückgenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Über die Kosten wurde dann nach § 91a ZPO entschieden. Der Streitwert wurde auf 420,89 €, ohne Differenzierung, festgesetzt.

    Nach meiner Meinung ist eine 1,2 Terminsgebühr nach 245,51 € entstanden. Der Beklagtenvertreter ist jedoch der Ansicht, dass diese aus dem vollen Wert entstanden ist, da eine Differenzierung des Streitwertes nicht erfolgte und ein Verfahren nach § 495a ZPO durchgeführt wurde.

    Wie seht ihr Das ????

  • Dann ensteht die T-Gebühr auch nur über den anerkannten Betrag (Abs. 1 Ziff. 1 zu 3104) ; hier also über € 245,51 :)

  • Moin, setze das hier mal drunter:

    Nach Urteilsverkündung am 20.09.2019 ergeht ein Streitwertbeschluss. Der Wert wird bis zum 28.05.19 auf bis zu 1.500,00 EUR, danach auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
    Am 12.07.2019 ist das schriftliche Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet worden. Ein Termin fand nicht statt.

    Nach welchem Wert berechnet sich nun die Terminsgebühr? Vor dem 28.05.19 sind durch den KV zweimal Sachanträge gestellt worden. Dieser berechnet nun nach 1.500,00 EUR.
    M. E. ist die Terminsgebühr allerdings erst im Verfahren nach § 495a ZPO ab dem 12.07.19 entstanden, somit Berechnung nach 1.000,00 EUR.

    Was sagt ihr?

  • Der KV sagt, dass in Bezug auf die Terminsgebühr im Verfahren nach §495a ZPO der Sachantrag mit den Schriftsätzen vom 19.03.2019 und vom 24.05.2019 gestellt worden ist und sich die Terminsgebühr demnach nach dem Wert von bis zu 1.500,00 EUR berechnet.

    Vergleichsgespräche gab es nicht. Ein Anerkenntnisurteil ebenfalls nicht.

  • Der KV hat die Teilzahlungen dem Gericht angezeigt und den entsprechenden Antrag aus seiner Klageschrift abgeändert bzw. den Passus "abzüglich der am Tag X gezahlten 500,00 EUR" hinzugefügt.
    Im Urteil wurde der an den Kläger zu zahlende Betrag berechnet und die geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht.
    :confused:

  • Wenn über den Wert entschieden wurde, ist die TG entstanden. Wenn der Wert für erledigt erklärt wurde, ist die TG nicht entstanden.


    Gilt das nur bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung? Also erklärt durch beide Parteien?

  • Ich verstehe die Frage nicht.

    Ein einmal anhängiger Wert muss irgendwie zur Erledigung gebracht werden. Urteil, Erledigung(serklärung), Klagerücknahme, Vergleich. Wenn die Erledigungserklärung einseitig bleibt, ist der Wert nicht erledigt. Dann muss darüber entschieden werden.

  • Der KV hat vor dem Termin einen Teilanspruch für erledigt erklärt, der BV hat sich nicht angeschlossen. Es folgt der Termin und ein Urteil.
    Terminsgebühr demnach für den vollen (anfänglichen) Wert.

    Vielen Dank!

  • Der KV hat vor dem Termin einen Teilanspruch für erledigt erklärt, der BV hat sich nicht angeschlossen.


    ...und § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO (Fiktion der übereinstimmenden Erledigungserklärung) spielt hier terminlich nicht mit rein, ja?

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  • Der KV hat vor dem Termin einen Teilanspruch für erledigt erklärt, der BV hat sich nicht angeschlossen.


    ...und § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO (Fiktion der übereinstimmenden Erledigungserklärung) spielt hier terminlich nicht mit rein, ja?

    Ein Antrag, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung anteilig aufzuerlegen, § 91 a ZPO, wurde gestellt. Ebenso sollte festgestellt werden, dass sich die Klage um den Teilanspruch erledigt hat.

    Die Gegenseite hat beiden Antragen ausdrücklich widersprochen. Es folgte ein Urteil.

    LG

  • Der Kläger hat die Klage teilweise für erledigt erklärt. Der (anwaltlich vertretene) Beklagte hat keinen Hinweis gem. § 91a Abs. 2 ZPO erhalten und ist im schriftlichen Vorverfahren auf die Erledigung nicht eingegangen. Im Termin (nach gescheiterter Güteverhandlung) wiederholt der Kläger die Erklärung und der Beklagte schließt sich an.

    Ist die Terminsgebühr nach dem vollen Wert der Klage entstanden oder ist nur der Restwert anzusetzen?

  • M.E. Restwert plus Mehrgebühren.

    Zieht der Beklagte bei einer Teilerledigterklärung des Klägers nicht mit, ist die Teilerledigungserklärung von Amts wegen als Antrag auf Feststellung, dass sich die Sache teilweise erledigt habe, auszulegen. Der Streitwert dieses Feststellungsantrags wird durch die Mehrkosten bestimmt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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