Mir wurde eben die Frage gestellt, ob eine Grundschuld "für die unbekannten Erben des E, geb. am .., verst. am .. " als Gläubiger eingetragen werden kann.
Gläubiger: die unbekannten Erben
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Tarzan -
2. April 2009 um 09:47
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Ja, Palandt, § 1115 RZ 6
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Ist grundsätzlich möglich, siehe Demharter § 44 Rn.51, m.E. aber nur, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist, weil es sonst keine wirksame Einigung gibt und das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde.
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Ausnahmsweise wohl möglich, sh. Meikel/Böttcher, § 15 GBV, RdNr 22.
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Danke für die Mithilfe. Ich werde es so weitergeben und ggf. auch eintragen.
Man lernt halt nicht aus und wenn man schnell was sucht, findet man es nicht.
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