Zuständigkeit des AG Schöneberg in Berlin Schöneberg

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe folgendes Problem:
    Eine Gesellschaft bestehend aus drei Geschwistern, wollen wiederum ihre
    Kinder als stille Gesellschafter an der KG beteiligen.

    Das Problem ist nur, dass zwei der Geschwister (Gesellschafter)
    mit ihren Familien im Ausland wohnen.

    Der eine Gesellschafter mit Familie in Amerika.
    Der andere in der Schweiz-
    und der dritte in meinem Zuständigkeitsbezirk.

    Der Steuerberater fragt nun, wo und wie das Ganze beantragt werden muß.
    Muß ich da zunächst den Antrag hier entgegennehmen?
    Oder nur für das minderjähr. Kind in meinem AG-Bezirk?
    Kann ich den Steuerberater gleich auf die Zuständigkeit des AG Schöneberg (habe ich aus § 35 b FGG, § 37 I FGG und § 36II FGG entnommen) aufmerksam machen?

    Oder liege ich mit meiner Zuständigkeitsbehauptung völlig daneben.

    Ich bitte um Mithilfe... :nixweiss:

  • Für jedes Kind - sofern nicht verschwistert - ist ein getrenntes Pflegschaftsverfahren einzurichten, ggfs. bei verschiedenen Gerichten.
    Für die im Ausland wohnenden Kinder gilt § 36 II FGG, sofern diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ansonsten § 36 III FGG. Bei Anwendung des § 36 III FGG bitte § 14 I Nr. 4 RpflG beachten (Richterzuständigkeit).

    Für die Protokollierung des Antrages kann sich kein Amtsgericht verweigern (§ 11 FGG); ggfs. muss es den Antrag an das zuständige Gericht weiterleiten.

  • Die Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Anordnung der erforderlichen Pflegschaften ergibt sich aus Art.24 EGBGB und die internationale Zuständigkeit des deutschen VormG aus § 35 b Abs.2 BGB.

    Die Anordnung der Pflegschaft erfolgt von Amts wegen. Die hierfür erforderliche Anregung sollte im vorliegenden Fall für alle beteiligten minderjährigen Kinder bei dem Gericht erfolgen, das sich als einziges auf eine normale örtliche Zuständigkeit stützen kann. Dieses Gericht ordnet dann die Pflegschaft für die in seinem Bezirk wohnhaften Kinder und leitet die Anregung im übrigen an das AG Schöneberg weiter, dass auch diese Verfahren umgehend wieder an das Ausgangsgericht übertragen wird (§ 36 Abs.2 S.2 FGG).

    Unsere gute Schrilli wird daher voraussichtlich das gesamte Verfahren am Hals haben (was von der Sache her ja gar nicht so verkehrt ist).

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