Höhe des Stundensatzes des NL-Pflegers

  • Ich finde schon das Verhältnismäsigkeit eine Rolle spielt und ich kenne Fälle, wo die Nachlaßpfleger im Hinblick auf die Verhältnismäsigkeit ihren Vergütungsantrag nach unten hin korrigiert haben.



    Nur weil die Vergütung evtl. mal bis zu 100% des Nachlasses ausmacht?

    Ironiemodus an:

    Ich wäre dafür, dass die Staatsbediensteten in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage des Staates und der derzeitigen allgemeinen Rezession, auf 15 % Ihres Gehaltes verzichten. Eine volle Zahlung der Bezüge erscheint unverhältnismäßig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das muss ich jetzt nicht kommentieren - oder?

    Ich möchte nochmal kurz erläutern - es geht natürlich lediglich um Fälle, wo Erben ermittelt wurden - natürlich kann ein kleiner Nachlass durch die Vergütung aufgebraucht werden - eine Hinterlegung macht da natürlich keinen Sinn - da das aber doch wohl offensichtlich ist, dachte ich dass ich das nicht ausdrücklich erwähnen müsste.
    Mit verhältnismäßig meinte ich überspitzt ausgedrückt, dass es nicht sein, dass bei einem Nachlass von sagen wir mal 1000,- Euro 900,- Euro für die Vergütung gezahlt werden und der Rest den Erben bleibt.

    Einmal editiert, zuletzt von taschne (3. April 2009 um 15:02)

  • Das muss ich jetzt nicht kommentieren - oder?




    ;) ... das war im Ironiemodus geschrieben!!!!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mit verhältnismäßig meinte ich überspitzt ausgedrückt, dass es nicht sein, dass bei einem Nachlass von sagen wir mal 1000,- Euro 900,- Euro für die Vergütung gezahlt werden und der Rest den Erben bleibt.



    Doch. Genau das kann sein, wenn es gerechtfertigt ist.

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  • Seit im Jahr 2005 das VBVG eingeführt wurde, wurden hier unter Verweis auf § 75 FGG NL-Pfleger entsprechend den Stundensätzen nach §§ 3 und 6 VBVG vergütet, d.h. mit 33,50 €.

    Meines Wissens haben die hiesigen als NL-Pfl. eingesetzten Rechtsanwälte bislang keine Rechtsmittel gegen die Festsetzung eingelegt, sodaß mir von meinem LG keine Entscheidungen hierzu vorliegen.

    Da wir hier inzwischen aber, auch nach Aussagen der Anwaltschaft selbst, eine Anwaltsschwemme haben, wird eine Konfrontation wohl gemieden, aus Angst, nicht mehr eingesetzt zu werden.

  • Das VBVG gilt nicht mehr für die Vergütung!

    In § 1915 I BGB heißt es "abweichend..."

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  • Wissentlich nach eindeutig nicht anwendbaren Normen falsch zu entscheiden, halte ich - sehr vorsichtig formuliert - für äußerst problematisch. Die Berufung auf § 75 FGG ist abwegig, weil Satz 1 der Norm nur auf die Vorschriften des FGG verweist und nicht auf die für die Vergütung maßgeblichen materiellrechtlichen Normen. Das ist in diesem Fall die Vorschrift des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, welche die Anwendbarkeit von § 3 VBVG bei vorhandenem Aktivnachlaß ausschließt. Für die Pflegschaft gelten überhaupt nur die §§ 1-3 VBVG, die §§ 4 ff. VBVG gelten nur für die Betreuung.

  • Die Höhe der Nachlasspflegervergütung ist nun mal nicht festgelegt, sondern wird vorher mit dem Pfleger abgesprochen -hier zumindest-. Jeder kann hierzu seine eigene Meinung haben, findet sich immer jemand der diese Meinung teilt. Man sollte aber auf dem Teppich bleiben.Für einen relativ einfach gelagerten Sachverhalt 100,- zu verlangen ist m. E. unverhältnismäßig. Der Stundenlohn des RA ist eine Mischkalkulation. Der RA kann in Zivilsachen mit geringem Streitwert ja auch nicht seine Gebühren erhöhen, weil er mit dem Verdienst nicht auf seine Kosten kommt. (32,50+30,00+13,50+14,25=89,25€) für den gesamten Rechtsstreit!Wem die beabsichtigte zu zahlende Vergütung nicht passt, der muss sich nicht als NL Pfleger betätigen. Andererseits sehe ich auch nicht ein, dass bei komplizierten Sachverhalten und hohem zu verwaltendem Vermögen nicht z. B. auch 200,-€/ h gezahlt werden können. Ist halt immer Einzelfall und -für mich durchaus- eine Sache der Verhältnismäßigkeit.LGN

  • [quote='taschne','RE: Höhe des Stundensatzes des NL-Pflegers an:

    Ich wäre dafür, dass die Staatsbediensteten in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage des Staates und der derzeitigen allgemeinen Rezession, auf 15 % Ihres Gehaltes verzichten. Eine volle Zahlung der Bezüge erscheint unverhältnismäßig.



    Im selben Modus:Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entlohnung der Staatsbediensteten bereits seit mehr als einem Jahrzehnt auf Grund der sich ständig verschlechternden Haushaltslagen und im Hinblick auf die Inflationsraten tatsächlich eher gekürzt wurden, ergibt sich nun folgende Berechnung: Gehalt - 15% Verzicht + 30% Angleichung für bereits vorverauslagte Verzichte, bzw. Kürzungen.Den Beamten sei für ihre aufopfernde solidarische Unterstützung desy Staates gedankt.LGN

  • Wenn es sich um einen "relativ einfachen" Sachverhalt handelt, muß kein Anwalt als Nachlaßpfleger bestellt werden. Wenn es trotzdem geschieht, ist dies ein Auswahlfehler des Gerichts. Diesen kann man nicht kompensieren, indem man die üblichen Anwaltsstundensätze reduziert.

    Zu den Äußerungen in Nr. 25 und Nr. 27 möchte ich noch anmerken, daß sich das Gericht bei seinen Entscheidungen an die gesetzlichen Vorschriften zu halten hat und sich nicht darauf zurückziehen kann, daß die eigene falsche Rechtsanwendung - hier des § 75 FGG - von den Beteiligten im Rahmen eines Rechtsmittels gerügt werden soll. Wenn die Einlegung eines solchen Rechtsmittels unterbleibt, weil die Nachlaßpfleger befürchten, dann nicht mehr bestellt zu werden, sind dies zwei Aspekte, die nichts miteinander zu tun haben. Ich halte es für ein eigenartiges Rechtsverständnis, aus diesem Grund auf die Nichteinlegung von Rechtsmitteln zu spekulieren, nur weil dann die eigene Entscheidung bei Bestand bleibt, obwohl man selbst um ihre Unrichtigkeit weiß.

  • Wenn ich NLPfleger bin, ist für die Höhe der von mir beantragten Vergütung ausschließlich § 1915 I BGB maßgeblich und erfolgt von mir dabei keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob nach meiner Vergütung noch viel oder wenig Nachlass übrig bleibt. Ich halte mich für einen durchaus qualifizierten Nachlasspfleger mit überdurchschnittlichen Fachkenntnissen (1. Anknüpfungspunkt) und entscheide dann anhand von Erfahrungswerten, ob die Pflegschaftsgeschäfte schwierig und umfangreich sind/waren (2. Anknüpfungspunkt).

    Im Gesetz heißt es ja nur:

    Abweichend von §3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

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  • Machen wir doch einfach die Gegenprobe. Wie wäre es, wenn der Rechtspfleger die kleinen Nachlässe außerhalb seiner Arbeitszeit bearbeitet, weil es unverhältnismäßig wäre, den Steuerzahler mit einem teuren Rechtspfleger für geringe Nachlässe zu belasten?

    Volle Zustimmung mit Samirah!

  • Hallo,

    ich habe eine berufsmäßige Nachlasspflegerin, die eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und einen Qualifizierungslehrgang zur Nachlasspflegerin absolviert hat.

    Kann Sie auf Grund der Qualifizierung 33,50 € aus der Staatskasse verlangen oder reicht das nur für 25,00 € nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VBVG?

    Nach § 1915 BGB wird auf die nutzbaren Fachkenntnisse abgestellt. Diese hat Sie in dem Qualifizierungslehrgang erworben.

    Dann dürfte es doch auf die abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr ankommen, oder?

    Irgendwie habe ich da einen Knoten im Kopf...

  • Die Frage ist, ob aus der Staatskasse oder gegen den Nachlass festgesetzt werden soll.

    Bei gegen die Staatskasse sind ausschließlich die im VBVG genannten Ausbildungsstufen ausschlaggebend. Bei Anwendung des § 1915 BGB, also vermögendem Nachlass, kann auch ein „nicht studierter“ Nachlasspfleger z.B. durch Fortbildung oder langjährige Berufspraxis als Nachlasspfleger ein hohes für die Pflegschaft nutzbares Fachwissen haben.

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  • Wie ich gesagt habe. Gegen die Staatskasse zählt nur der Ausbildungsgrad. Gegen den Nachlass ist das nicht das einzige Kriterium.

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