Höhe des Stundensatzes des NL-Pflegers

  • Hallo Zusammen,

    ich würde gern mal Eure Meinung zu folgenden Sachverhalt hören:

    Eine Rechtsanwältin ist zur Nachlasspflegerin bestellt worden. Die Tätigkeiten waren einfach (Sparbuch aus der Hinterlegung holen, Beerdigungskosten erstatten an denjenigen, der sie verauslagt hat, NL-Verzeichnis erstellen u. Gläubiger ermitteln etc.).
    Reinwert des Nachlasses beträgt nun bei Abschluss der Pflegschaft ca. 1000.00 €.
    Die Pflegerin beansprucht nun einen Stundensatz von 100,00 €.
    Meiner Meinung nach unverhältnismäßig hoch... oder?
    Problem ist nur, dass sie in dieser Sache bereits einmal eine Vergütung bekommen hat und die frühere Kollegin ihr die 100,00 € gewährt hat.

    Welche Stundensätze sind bei Euch für berufsmäßige Nachlasspfleger üblich?

  • Ich frage mich, wie man mit 35 oder 45 Euro die Stunde als Anwalt einen Bürobetrieb aufrechterhalten kann und dazu wenigstens noch ein kleines Zubrot verdient?

    Nur damit man mal etwas vergleichen kann: http://www.hwk-stuttgart.de/pdf/stdlohn5.pdf

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Unsere Nachlasspflegerin bekommt für alle Sachen, egal, ob einfach oder schwer, 65 € die Stunde. Da muss man aber auch bedenken, dass sie in manchen Sachen ganz auf ihr Honorar verzichtet, wenn sich herausstellt, dass doch nur Überschuldung da ist und nix übrig ist. Dafür nimmt sie in ganz schwierigen Sachen auch nur 65,00 €.

    Bei 1.000,00 €, wieviel will sie denn da insgesamt an Vergütung haben?


  • Bei 1.000,00 €, wieviel will sie denn da insgesamt an Vergütung haben?



    Zur Not 1.000 €.:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ein Stundensatz von 35 € für einen Anwalt ist indiskutabel.



    In der Betreuung müssen sie mit 44,- € und dann noch der Pauschalen auskommen.

    Bei durchschnittlich gelagerten Fällen ist der doppelte Stundensatz also 67,- € meines Erachtens ausreichend.

    Ich bin des Weiteren der Meinung, dass nicht das tolle Büro, sondern die Arbeit des Pflegers honoriert werden muss. Seine laufenden Kosten sind daher unbeachtlich.

  • Dann geb ich doch auch noch meinen Senf dazu...
    mir hat mein LG den seinerzeitvon mir gewährten Stundensatz mit 95 Eur als an der untersten Grenze angesiedelt bestätigt, sofern es sich bei dem Pfleger um einen Rechtsanwalt handelt.
    Seit 3 Jahren geben wir bei unserem Gericht in durchschnittlichen Fällen Anwälten unbestritten 120 EUR.

  • Ich denke, da können wir eine unendliche Diskussion führen. Es gibt keine eindeutige Rechtssprechung. Letztendlich liegt es bei vermögenden Nachlässen im Ermessen des Rpfl. wenn nicht durch Rechtsmittel etwa das LG damit zu tun bekommt. Unser Landgericht hält sich da ziemlich genau an die Vergütung der Betreuer.

    Anwälte bekommen bei mir auch ihre 110,- € die Stunde. Wobei ich bereits bei der Bestellung darauf achte, dass ein RA keine "Pillepallesache" bekommt.
    Ich habe dafür so 2 private Nachl.pfl.

  • Wir hatten da schon mal einen Fred zu, weil ich eine sofotige Beschwerde bekam gegen den von mir festgesetzten Stundensatz.

    Wenn ich jetzt nur wüßte, wie das mit dem Verlinken geht...:gruebel::oops:

    Der Fred hieß: Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsbeschluss

    Benutz doch bitte mal die Suchfunktion.


    Ich wurde vom LG Potsdam mächtig gekürzt. Beschluss hab ich, falls du ihn brauchst.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ein Stundensatz von 35 € für einen Anwalt ist indiskutabel. Das OLG Zweibrücken (Rpfleger 2008, 137) gewährt einen Nettostundensatz von 110 €.




    Das ist -mit- ein GRund, warum ich äußerst selten - nur in rechtlich schwierigen Fällen - Rechtsanwälte bestelle....

    Der andere Grund ist, dass sie keine Erbenermittlung machen, sondern dies an Erbenermittlungsbüros weitergeben, die noch Mal einen Haufen Geld kosten. Das ist nun wiederum für mich induskutabel. Dann nehm ich einen "Einzelkämpfer", der sich um ALLES kümmert und ein weitaus geringeren Stundensatz hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn ich jetzt nur wüßte, wie das mit dem Verlinken geht...:gruebel::oops:

    Der Fred hieß: Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsbeschluss



    Da meinst du wohl den hier.



    :daumenrau Total korrekt Alter :wechlach:

    Sorry.... Ich meine natürlich: Vielen lieben Dank liebe Anta; ich bin zu blöd dazu....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Unsere Nachlasspflegerin bekommt für alle Sachen, egal, ob einfach oder schwer, 65 € die Stunde. Da muss man aber auch bedenken, dass sie in manchen Sachen ganz auf ihr Honorar verzichtet, wenn sich herausstellt, dass doch nur Überschuldung da ist und nix übrig ist. Dafür nimmt sie in ganz schwierigen Sachen auch nur 65,00 €.

    Bei 1.000,00 €, wieviel will sie denn da insgesamt an Vergütung haben?



    Die Nachlasspflegerin hat bereits einmal 3,8 h á 100,00 € abgerechnet und beantragt jetzt die restliche Vergütung mit 4,3 h á 100,00 €.
    Schließlich verbleibt noch ein Nachlass von knapp 500,00 €.
    Das ist für mich ein bisschen unverhältnismäßig.

  • Das ist keine Frage der Verhältnismäßigkeit. Für die Vergütung des Nachlaßpflegers steht der gesamte vorhandene Nachlaß zur Verfügung, weil zugunsten des Erben kein Schonvermögen anzuerkennen ist (BayObLG Rpfleger 2000, 331; MüKo-Leipold § 1960 Rn. 65).

  • Ich finde schon das Verhältnismäsigkeit eine Rolle spielt und ich kenne Fälle, wo die Nachlaßpfleger im Hinblick auf die Verhältnismäsigkeit ihren Vergütungsantrag nach unten hin korrigiert haben.

  • Wenn ein Nachlaßpfleger so verfährt, ist das seine Sache. Bei Kleinnachlässen ist es häufig schon bei der Anordnung der Nachlaßpflegschaft klar, daß vom Nachlaß wegen des Vergütungsanspruchs nichts übrig bleiben wird. Weshalb sollte der Pfleger also auf einen Teil seiner Vergütung verzichten? Vollends paradox wird es, wenn der Vergütungsanspruch so gekürzt wird, daß etwas übrigbleibt und dieser Rest dann hinterlegt wird, sodaß letztlich der Fiskus davon profitiert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!