GbR als Drittschuldner

  • Mir würde das für den PfÜB auch reichen. Allerdings könnte der GV bei der Zustellung meckern, wenn kein vertretungsberechtigter Gesellschafter namentlich und mit Anschrift genannt ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mir würde das für den PfÜB auch reichen. Allerdings könnte der GV bei der Zustellung meckern, wenn kein vertretungsberechtigter Gesellschafter namentlich und mit Anschrift genannt ist.



    Das glaube ich nicht. Bei Kreditinstituten als Drittschuldner verlange ich ja auch nicht die Angabe der gesetzlichen Vertreter und die GVs haben keine Probleme.

  • Mir würde das für den PfÜB auch reichen. Allerdings könnte der GV bei der Zustellung meckern, wenn kein vertretungsberechtigter Gesellschafter namentlich und mit Anschrift genannt ist.



    Im Notfall wird er durch Einwurf in den Briefkasten zustellen :D

  • Mir würde das für den PfÜB auch reichen. Allerdings könnte der GV bei der Zustellung meckern, wenn kein vertretungsberechtigter Gesellschafter namentlich und mit Anschrift genannt ist.



    Das glaube ich nicht. Bei Kreditinstituten als Drittschuldner verlange ich ja auch nicht die Angabe der gesetzlichen Vertreter und die GVs haben keine Probleme.

    Ein Kreditinstitut ist aber fast immer eine juristische Person oder Genossenschaft mit eindeutig erkennbaren Geschäftsräumen, Firmenlogo, allseits (amts-)bekannt und klar identifizierbar. Ne GbR nicht, weswegen es m.E. hier keine Parallelität gibt (vgl. Musielak, 6. Auflage 2008, § 253, RN 17, m.w.N.)

    Mir würde das für den PfÜB auch reichen. Allerdings könnte der GV bei der Zustellung meckern, wenn kein vertretungsberechtigter Gesellschafter namentlich und mit Anschrift genannt ist.



    Im Notfall wird er durch Einwurf in den Briefkasten zustellen :D

    Wenn es einen gibt auf dem der Name der GbR steht, vielleicht schon. Ansonsten s.o.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Lange ist es her, dass ich M-Sachen gemacht habe...

    Wenn im PfüB als Drittschuldner angegeben ist:

    Otto Meier und Hans Müller, Musterstraße, Musterstadt

    und aus dem gepfändeten Anspruch ersichtlich ist, dass der Anteil des Schuldners als Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen der Meier und Müller GbR als Drittschuldner gepfändet wird, reichen diese Angaben?

  • Drittschuldner sind die übrigen Gesellschafter

    Gepfändet wird übrigens auch der Anspruch des Schuldners als Gesellschafter bzgl. der Gewinnanteile des Auseinandersetzungsguthabens und seiner Leistungen aus der Geschäftsführung. Ich nehme an, dass das bzgl. der Angabe des Drittschuldners nichts ändert?

    Laut Stöber ist Drittschuldner die Gesamthand unter Angabe der Namen der Gesellschafter. Die Angabe GbR (ohne genaue Bezeichnung der GbR) unter Angabe der Gesellschafter soll auch reichen. (Stöber 16. Auflage, Anm. 1557) Dann wäre die Angabe nur der Gesellschafter als Drittschuldner aber zu wenig :gruebel:?

    Gibt es dazu aktuelle Entscheidungen? Oder verstehe ich Herrn Stöber falsch?

    Geht der PfÜB bei falscher Drittschuldnerbezeichnung ins Leere?

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