33 TVL / 59 BAT

  • Rente wegen teilweise Erwerbsminderung, Schwerbeschädigter etc.

    Kann mir dabei jemand helfen - (zuerst) PN oder (dann auch) Mail.

    Es gibt ja keinen Verwaltungsbereich :(

  • Ich hatte das schon einmal, aber könnte der Sachverhalt vieleicht (etwas genauer) geschildert werden ? Was ist die konkrete Frage ?

    Es geht selbstverständlich genauer (Konnte ja keiner ahnen, dass das hier jemand kennt ;) )

    Schwerbeschädigter zu 100%, bisher Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (altes Recht), hat 4 Stunden gearbeitet (Zuverdienst) ,seit Jan 09 verminderte Erwerbsfähigkeit bis zum Eintritt der Altersrente (also unbefristet), kein Antrag auf Weiterbeschäftigung
    -> Frage: ruht der Arbeitsvertrag nun oder nicht - auch wegen der Teilzeitbeschäftigung?

    Omega

    Einmal editiert, zuletzt von Omega (14. April 2009 um 09:31)

  • Da die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht eingeholt wurde bzw. noch nicht vorliegt, endet m. E. das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.Unerheblich ist dabei, ob befristete oder unbefristete Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bewilligt wurde.

  • Ich habe Dir mal den dementsprechenden Durchführungshinweis der TdL kopiert:



    33.3 Beendigung wegen Erwerbsminderung


    [FONT=Arial,Arial]In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis bei einer Rente wegen Erwerbsminderung endet, regelt § 33 Absatz 2 bis 4. Die bisherigen Vorschriften in § 59 BAT und § 62 MTArb wurden im Wesentlichen inhaltsgleich ü-bernommen. Folgende [/FONT]Abweichungen zum alten Tarifrecht [FONT=Arial,Arial]bestehen: Das Ar-beitsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäf-tigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wurde. Die verlän-gerte Auslauffrist gemäß § 59 Absatz 2 BAT, § 62 Absatz 2 MTArb, falls der Arbeit-geber nicht zu einer Zusatzversorgung beiträgt, gibt es nicht mehr. [/FONT]
    [FONT=Arial,Arial]Die Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung bei [/FONT]teilweiser Erwerbsminderung [FONT=Arial,Arial]richten sich jetzt für alle Beschäftigten nach dem in § 33 Absatz 3 (wie zuvor schon in § 59 Absatz 3 BAT / BAT-O) geregelten Verfahren. Kann die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz wei-terbeschäftigt werden und stehen dringende dienstliche Gründe der Weiterbeschäfti-gung nicht entgegen, so endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht. Weitere Voraussetzung ist der [/FONT]schriftliche Antrag [FONT=Arial,Arial]der/des Beschäftigten auf Wei-terbeschäftigung innerhalb von [/FONT]zwei Wochen [FONT=Arial,Arial]nach Zugang des Rentenbescheids (§ 33 Absatz 3). [/FONT]


    [FONT=Arial,Arial]Das liest sich für mich auch so, als ob das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres ruht bzw. beendet ist.[/FONT]

  • Danke!
    Ich lasse mir jetzt erstmalvom Rentenversicherungsträger das Leistungsvermögen feststellen - liegt bisher nicht vor.

  • So, es hat eine Weile gedauert. Aber nachdem die Mitteilung der Rentenversicherung über das Restleistungsvermögen vorlag, wurde die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt- welche auch erteilt wurde. Damit ist das Arbeitsverhältnis beendet.

  • Dann hoffe ich, dass die betroffene Person nicht mehr allzuviel Urlaubstage noch übrig hatte. Ich musste auf Grund der geänderten Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden gerade nachträglich die Abgeltung von 50 Urlaubstagen veranlassen.

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