Mahnverfahren und Rechtsschutzversicherung

  • Hallo,

    ich hätte da einmal einige Fragen bezüglich der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei rechtsschutzversicherten Mandanten.

    Und zwar geht es um das Folgende:

    1. Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung fallen Kosten an. Soweit alles klar. Da diese allerdings von der Rechttschutzversicherung übernommen werden - und damit nicht dem Antragsteller zur Last fallen - sind Sie aber wohl nicht in den Mahnbescheidsantrag aufzunehmen. Oder etwa doch?

    2. Was ist mit der Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung?

    3. Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren hingegen trägt die Rechtsschutzversicherung ja in aller Regel nicht. Daher sind Sie in den Mahnbescheidsantrag aufzunehmen, oder?

    Zur Zusammenfassung (im Antragsformular):

    - außergerichtliche Mahnkosten = Selbstbeteiligung
    - Kosten für die Rechtsverfolgung = 3305 also 1,0 Gebühren - Anrechnungsbetrag = 0,5 Gebühren + Post- und Telekom.pauschale + Ust.

    Vielen herzlichen Dank in Voraus.

    Beste Grüße

    MMW



  • Also mal ganz auf die Schnelle aus dem Bauch heraus:

    Ob der Mdt. rechtsschutzversichert ist oder nicht, ist bei dem Mahnbescheidsantrag völlig belanglos. Die RS trägt die Kosten doch auch nur im Falle des Unterliegens oder aber in Vorkasse.

    Also MB beantragen: Hauptforderung, Zinsen, evtl. Nebenkosten und RA-Gebühren wie oben!

  • Ich würde erst einmal alle Kosten aufnehmen, denn diese will sich Dein Mandant doch beim Gegner holen. Wie dann gegenüber der Rechtschutzversicherung abzurechnen ist, ist eine andere Frage. Da fällt mir ein, wieso trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Mahnverfahrens nicht?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Zur Zusammenfassung (im Antragsformular):

    - außergerichtliche Mahnkosten = Selbstbeteiligung
    - Kosten für die Rechtsverfolgung = 3305 also 1,0 Gebühren - Anrechnungsbetrag = 0,5 Gebühren + Post- und Telekom.pauschale + Ust.

    :gruebel:
    Versteh ich überhaupt nicht :confused:

    Die Kosten des MBs werden doch vom Gericht erfasst und nicht beantragt.

    Wieso sollten die Kosten nicht aufgenommen werden? Der MB geht doch gegen den Gegner und nicht gegen den Mandanten :gruebel:

    Die Selbstbeteiligung ist ja nicht der einzige Schaden. Die RS möchte ihr Geld auch wiederbekommen, ansonsten geht die Prämie hoch (vieleicht ist da der Gedankensprung) ;)




  • Soweit ich informiert bin, geht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung die Prämie hoch, bei der RS jedoch nicht. Die Prämie bleibt gleich. Der einzige Nachteil ist: Die RS kann den Vertrag kündigen.

    Die SB kann doch nicht aufgenommen werden. Erst einmal macht man alle Kosten und Gebühren per MB geltend. Kann der Schuldner nach Erlass des VB nicht zahlen, dann zahlt die RS (oder aber im Vorfeld, sofern der RA voher schon abrechnet). Ansonsten trägt es der Schuldner. Und die RA-Gebühren werden doch im MB geltend gemacht.

    Ich mache ZV wirklich selten. Aber anders kanns doch nicht sein.

  • Vielen Dank erst mal für die schnellen Antworten.

    Meiner Meinung nach ist das Ganze (höchstdogmatisch!) doch ein Problem der Aktivlegitimation. Das heisst: Geht der Anspruch, den ich gegen den Schuldner habe (Verzugsschaden) hinsichtlich der außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten nicht auf die RSV über sobald die bezahlt? Darf ich den Anspruch also überhaupt noch geltendmachen?

    Ums besser zu formulieren: Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten mache ich als Schadensersatz geltend. Aber wo ist der Schaden meines Mandantenm, wenn die RSV zahlt?

    Hinsichtlich der Kosten für den Mahnbescheid (ich meine die Anwaltskosten) würde es dann davon abhängen, ob die RSV diese zahlt oder nicht.

    Nur die Selbstbeteiligung dürfte als einziges eine Position sein, die ganz klar vom Mandanten zu tragen ist und die dieser dann auch geltendmachen kann

    Ich hab inziwschen auch schon mit der RSV telefoniert, aber leider keine Antwort bekommen, weil der Sachbearbeiter krank ist.

    Ganz vielleicht mach ich mir auch ganz einfach viel zu viel unnötige Gedanken :confused:

    Beste Grüße

  • Das heisst: Geht der Anspruch, den ich gegen den Schuldner habe (Verzugsschaden) hinsichtlich der außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten nicht auf die RSV über sobald die bezahlt?

    Deshalb rechnet man mit der RS erst ab, wenn der Gegner nicht zahlt.

    Aber wo ist der Schaden meines Mandantenm, wenn die RSV zahlt?

    Zunächst mal hat der Mandant den Schaden, dass er rechtsschutzversichert ist, ist im Verhältnis zum Schädiger ohne Bedeutung. Er ist nicht verpflichtet, die RS in Anspruch zu nehmen.

    Nur die Selbstbeteiligung dürfte als einziges eine Position sein, die ganz klar vom Mandanten zu tragen ist und die dieser dann auch geltendmachen kann

    s.o.

    Ganz vielleicht mach ich mir auch ganz einfach viel zu viel unnötige Gedanken

    Ja :)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Nch der Logik dieses Links muss ich auch meine Vollkasko in Anspruch nehmen und darf den Verkehrsunfall nicht selber abrechnen :mad:.
    Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens ist die Honorarforderung doch noch gar nicht fällig, die RSV hat möglicherweise einen Vorschuss geleistet. Und der erfolgt regelmäßig unter der Bedingung, dass es beim Schädiger nichts zu holen gibt (dieses ganze Anrechnungsgefimmel nervt nur noch).

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • (dieses ganze Anrechnungsgefimmel nervt nur noch).


    :daumenrau

    Ansonsten war der Link nur zur Information gedacht. Man muß ja auf alles vorbereitet sein, auch auf noch so komische Entscheidungen.

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