Österreichisches Erbrecht

  • Hallo,

    ich brauche mal Eure Hilfe.
    Der eingetragene Eigentümer hatte die österreichische Staatsangehörigkeit und seinen letzten Wohnsitz dort.
    Seitens des Notars wurde ein Erbübereinkommen, ein Einantwortungsbeschluss (noch nie gehört) und eine Auflassungserklärung vorgelegt.
    Nach dem Einantwortungsbeschluss wird der Ehefrau und den beiden Kinder der Nachlass zu je 1/3 eingeantwortet.
    Jetzt haben die drei das Grundvermögen an die Tochter aufgelassen.
    Anscheinend findet wohl österreichisches Erbrecht Anwendung.
    Ist das so richtig?
    Der Einantwortungsbeschluss wurde in beglaubigter Ablichtung vorgelegt. Ist das so ausreichend/ gibt es hier Ausfertigungen?
    Im Schöner/Stöber Rn. 800 Fußnote 72, habe ich gefunden, dass Einantwortungsbeschlüsse nicht ausreichend sind. Kann ich daher einen Erbschein verlangen?

    Viele Grüsse aus dem hohen Norden

  • Unter einem Erbschein im Sinne von § 35GBO ist nach der Rechtsprechung (KG NJW-RR, 1997, 1094; OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 121) und Literatur (Demharter, § 35, RN 13) nur ein auf der Grundlage von § 2353 oder § 2369 BGB (gegenständlich beschränkter Erbschein) erteilter Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts zu verstehen. Hieran ändert auch der 1986 eingeführte § 16 a FGG, der die Anerkennung ausländischer Entscheidungen regelt, nichts, da § 35 Abs. 1,Satz 1 GBO als Sondervorschrift vorrangig ist (K/E/H/E, GBO, 6. Aufl., Einl. U 406).

  • Entsprechend auch Meikel/Roth, § 35, Rdnr. 101 ff

    Ergänzung: Hügel/Wilsch Rdnr. 154 ff zu § 35 (ganz toll! :daumenrau)

  • Hänge mich hier mal dran.

    Habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung bekommen. Erblasser ist als deutscher Staatsbürger in Österreich verstorben.
    Vorgelegt wird ein Einantwortungsbeschluss eines Bezirksgerichts, aufgrund dessen die Grundbuchberichtigung erfolgen soll. Es steht drin, dass die betroffenen Grundstücke A alleine zu übertragen sind. Weiterhin steht drin, A würde zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören und nach Gesetz würde ihm 2/3 zustehen.

    Mal abgesehen davon, dass die Form nicht stimmt, brauche ich hier nicht einen Erbschein nach deutschen Recht?
    Unklar ist meines Erachtens auch, wer überhaupt wie Erbe ist. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Also gilt die EUErbVO. In der Annahme, dass der EL nicht nur in Ö verstorben ist, sondern dort auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dürfte österreichisches Recht Anwendung finden. Der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts wird dir aber wegen § 35 GBO nichts nützen, dort steht Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis. Ob du einen deutschen Erbschein - der dann aber die Erbfolge nach österreichischem Recht ausweist- verlangen kannst und auch bekommen wirst, bezweifle ich (warum, dazu unten).

    Insoweit hilfreich ist vielleicht das hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rische-Erbfolge und wegen der beim EUGH anhängigen Verfahren insbesondere die Ausführungen von Tom unter #10. Das dürfte beides eine ähnliche Problematik abbilden, wie du sie hast.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • wie noomi: Erbschein wird man nicht verlangen können, ENZ schon.

    Da steht dann auch wer Erbe geworden ist - und wenn der A nicht Alleinerbe ist, dann ist es die Frage aus der Rechtssache Kubicka (gelten Vindikationslegate nach ausländischem Erbrecht in Deutschland mit dinglicher Wirkung, oder sind sie - wie nach BGH DNotZ 1995, 704 - ganz normal wir deutsche Vermächtnisse zu erfüllen?).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ENZ und Auflassung erforderlich.
    Nach heutigem Stand haben wir wohl ein Vermächtnis, das im ENZ aufgeführt sein müsste und dann wird es an den Vermächtnisnehmer aufgelassen. Ansonsten müssen sie halt warten, was der EuGH entscheidet.

  • Eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung muss alle Möglichkeiten zur Beseitigung des Eintragungshindernisses benennen. Und hierzu gehört auch - so lange der EuGH nicht entschieden hat - die Beibringung eines Erbscheins, sofern ihn der Rechtspfleger für ausreichend hielte. Allerdings wird man die Zwischenverfügung mit dem rechtlichen Hinweis zu versehen haben, dass diese Möglichkeit der Beseitigung des Eintragungshindernisses entfällt, sofern der EuGH die Zuständigkeitsfrage noch vor einer etwaigen Grundbucheintragung in anderem Sinne entscheidet und dass das Nachlassgericht zudem in eigener Zuständigkeit über die Zulässigkeit der Erteilung eines Erbscheins zu entscheiden hat.

  • Warum man hier in diesem Fall immer so auf dem Erbschein rumreitet, obwohl der Erbe in Österreich ja bereits das Nachlassverfahren durchlaufen hat und einfach ein ENZ - was genau dafür gedacht ist, nicht in jedem Belegenheitsstaat das Verfahren aufs Neue und von Vorne durchführen zu müssen - ausstellen lassen kann, erschließt sich mir nicht einmal aus rechtspolitischen Gründen.

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  • Es reitet niemand auf dem Erbschein herum, sondern es geht schlichtweg darum, dass seine Beibringung ein denkbares Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses ist. Ob er auch das zweckmäßigste Mittel ist, ist für den notwendigen Inhalt der Zwischenverfügung ohne Belang.

    Unabhängig davon ist der "Fortschritt" natürlich unverkennbar: Vorher eine kurze notarielle oder gerichtliche Urkunde und ein inhaltlich kurzer und prägnanter Erbnachweis und heute alles seitenlang und denkbar unübersichtlich.

  • Unabhängig davon ist der "Fortschritt" natürlich unverkennbar: Vorher eine kurze notarielle oder gerichtliche Urkunde und ein inhaltlich kurzer und prägnanter Erbnachweis und heute alles seitenlang und denkbar unübersichtlich.


    Klar ist das Fortschritt, weil ich - bevor ich die "kurze notarielle Urkunde" errichten kann um den kurzen und prägnanten Erbschein zu bekommen - erstmal alle Dokumente (Testamente, Personenstandsurkunden etc) übersetzen und apostillieren lassen durfte. Danach ging's quer durch Europa, um - selbstverständlich persönlich - die eidesstattliche Versicherung abzugeben, gerne auch mit Dolmetscher wenn jemand kein Deutsch sprach. Sodann durfte dem Richter/Rechtspfleger durch den gesondert beauftragten und zu bezahlenden Rechtsanwalt mit Spezialisierung im jeweiligen ausländischen Recht (Honorar nach Zeitaufwand) erläutert werden, wie denn das ausländische Erbrecht funktioniert oder wie die komisch übersetzten Ausdrücke in den ausländischen Urkunden zu verstehen seien.

    Und dass dann alles in jedem Belegenheitsstaat extra, weil ja jeder weiß, dass sein eigenes Rechtssystem das beste ist.
    :daemlich

    Für Deutsche mit Vermögen im Ausland galt übrigens das gleiche unter umgekehrten Vorzeichen.

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  • http://m.wien.diplo.de/Vertretung/wie…egenheiten.html

    Ein deutscher Erbschein ist immer dann nötig, wenn Nachlassgegenstände (Immobilien oder bewegliches Vermögen) in Deutschland vorhanden sind und kein notarielles Testament vorliegt.

    Beim Erbschein oder einer ENZ könnte die deutsche Auslandsvertretung in Österreich (Deutsche Botschaft in Wien) behilflich sein. Ein Mitwirken der deutschen Auslandsvertretung bei Erbfällen ist in der Regel nur notwendig, wenn sich der Nachlass in Deutschland befindet, unabhängig von der Nationalität des Erblassers.

  • Ein deutscher Erbschein ist immer dann nötig, wenn Nachlassgegenstände (Immobilien oder bewegliches Vermögen) in Deutschland vorhanden sind und kein notarielles Testament vorliegt.


    Und das ist halt schlicht falsch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein deutscher Erbschein ist immer dann nötig, wenn Nachlassgegenstände (Immobilien oder bewegliches Vermögen) in Deutschland vorhanden sind und kein notarielles Testament vorliegt.

    Und das ist halt schlicht falsch, für Erbfälle, für die die EU-ErbRVO gilt, für Altfälle gilt allerdings weiterhin, was ZVR schreibt .

    Das wird leider auch oft übersehen.

  • Ein deutscher Erbschein ist immer dann nötig, wenn Nachlassgegenstände (Immobilien oder bewegliches Vermögen) in Deutschland vorhanden sind und kein notarielles Testament vorliegt.

    Und das ist halt schlicht falsch, für Erbfälle, für die die EU-ErbRVO gilt, für Altfälle gilt allerdings weiterhin, was ZVR schreibt .

    Das wird leider auch oft übersehen.


    Mag sein, aber
    1. scheint die Gefahr eher zu sein, dass so getan wird, als gäbe es nur "Altfälle" und
    2. geht es hier um einen Erbfall aus 2016.

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